KEINE BONUSZAHLUNG – VOLLE GERICHTLICHE ÜBERPRÜFUNG

Die Festlegung der Höhe der Bonuszahlung muss billigem Ermessen entsprechen, andernfalls ist die Festsetzung unverbindlich und die Höhe des Bonus kann durch das Gericht selbst festgesetzt werden. Insbesondere eine Festsetzung auf null ist nur extremen Ausnahmefällen vorbehalten. In solchen Fällen kann der Arbeitnehmer den Arbeitgeber gemäß § 315 Abs. 3 S. 2 BGB mit dem Ziel verklagen, dass das Arbeitsgericht die Bonushöhe festsetzt.
Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber grundlos die Festlegung der Bonushöhe verzögert bzw. auf Dauer keine Festlegung trifft.