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	<title>Beitrag Archive - Anwalt Arbeitsrecht München » Rechtsanwalt Steinbacher</title>
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	<description>Fachanwalt für Arbeitsrecht in München - Steinbacher</description>
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		<title>Verjährung von Urlaubsansprüchen</title>
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		<dc:creator><![CDATA[steinbacher]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 22 Dec 2021 10:54:13 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Beitrag]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Zur Klärung der Frage, ob der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nach §§ 194 ff. BGB der Verjährung unterliegt, hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union gerichtet.*</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.arbeitsrecht-muenchen-steinbacher.de/aktuelles/verjaehrung-von-urlaubsanspruechen/">Verjährung von Urlaubsansprüchen</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.arbeitsrecht-muenchen-steinbacher.de">Anwalt Arbeitsrecht München » Rechtsanwalt Steinbacher</a>.</p>
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<h1><strong>Verjährung von Urlaubsansprüchen</strong></h1>
<p>Zur Klärung der Frage, ob der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nach §§ 194 ff. BGB der Verjährung unterliegt, hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union gerichtet.*</p>
<p>Die Klägerin war vom 1. November 1996 bis zum 31. Juli 2017 bei dem Beklagten als Steuerfachangestellte und Bilanzbuchhalterin beschäftigt. Sie hatte im Kalenderjahr Anspruch auf 24 Arbeitstage Erholungsurlaub. Mit Schreiben vom 1. März 2012 bescheinigte der Beklagte der Klägerin, dass der „Resturlaubsanspruch von 76 Tagen aus dem Kalenderjahr 2011 sowie den Vorjahren“ am 31. März 2012 nicht verfalle, weil sie ihren Urlaub wegen des hohen Arbeitsaufwandes in seiner Kanzlei nicht habe antreten können. In den Jahren 2012 bis 2017 gewährte der Beklagte der Klägerin an insgesamt 95 Arbeitstagen Urlaub. Mit der am 6. Februar 2018 erhobenen Klage hat die Klägerin die Abgeltung von 101 Urlaubstagen aus dem Jahr 2017 und den Vorjahren verlangt. Im Verlauf des Prozesses hat der Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben. Er hat geltend gemacht, für die Urlaubsansprüche, deren Abgeltung die Klägerin verlange, sei die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB) vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgelaufen.</p>
<p>Das Landesarbeitsgericht ist dieser Auffassung nicht gefolgt und hat der Klage – soweit diese Gegenstand der Revison des Beklagten ist – stattgegeben. Es hat den Beklagten zur Abgeltung von 76 Urlaubstagen aus den Jahren 2013 bis 2016 verurteilt. Für den Neunten Senat des Bundesarbeitsgerichts ist es entscheidungserheblich, ob die nicht erfüllten Urlaubsansprüche der Klägerin aus dem Jahr 2014 und den Vorjahren bei Klageerhebung bereits verjährt waren. Die Urlaubsansprüche konnten nicht gemäß § 7 Abs. 3 BUrlG verfallen. Bei unionsrechtskonformer Auslegung dieser Vorschrift erlischt der Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub grundsätzlich nur dann am Ende des Kalenderjahres oder eines zulässigen Übertragungszeitraums, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer konkret aufgefordert hat, seinen Urlaub rechtzeitig im Urlaubsjahr zu nehmen, und ihn darauf hingewiesen hat, dass dieser andernfalls verfallen kann (vgl. dazu Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 9 vom 19. Februar 2019). Diese Obliegenheiten hat der Beklagte nicht erfüllt.</p>
<p>Vor diesem Hintergrund hat der Senat den Gerichtshof der Europäischen Union um Vorabentscheidung über die Frage ersucht, ob es mit Art. 7 der Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG und Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union im Einklang steht, wenn der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub, der aufgrund unterlassener Mitwirkung des Arbeitgebers nicht bereits nach § 7 Abs. 3 BUrlG verfallen konnte, gemäß § 194 Abs. 1, § 195 BGB der Verjährung unterliegt.</p>
<p>Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 29. September 2020 – 9 AZR 266/20 (A) –<br />
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 21. Februar 2020 – 10 Sa 180/19 –</p>
<p>Quelle: <a href="https://www.bundesarbeitsgericht.de/presse/verjaehrung-von-urlaubsanspruechen/">Bundesarbeitsgericht</a><br />
Pressemitteilung des Bundesarbeitsgericht vom 29.09.2020</p>
<p><em>*Der genaue Wortlaut der Frage kann auf der Seite www.bundesarbeitsgericht.de unter dem Menüpunkt „Sitzungsergebnisse“ eingesehen werden.</em></p>
<hr />
</div></section>

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</a></p>
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		<title>Arbeitnehmereigenschaft von „Crowdworkern“</title>
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		<dc:creator><![CDATA[steinbacher]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 22 Dec 2021 10:49:57 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Beitrag]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Die tatsächliche Durchführung von Kleinstaufträgen („Mikrojobs“) durch Nutzer einer Online-Plattform („Crowdworker“) auf der Grundlage einer mit deren Betreiber („Crowdsourcer“) getroffenen Rahmenvereinbarung kann ergeben, dass die rechtliche Beziehung als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren ist.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.arbeitsrecht-muenchen-steinbacher.de/aktuelles/arbeitnehmereigenschaft-von-crowdworkern/">Arbeitnehmereigenschaft von „Crowdworkern“</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.arbeitsrecht-muenchen-steinbacher.de">Anwalt Arbeitsrecht München » Rechtsanwalt Steinbacher</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<section  class='av_textblock_section av-t38eg-9c39185524c22119106a900cda6154b3'  itemscope="itemscope" itemtype="https://schema.org/BlogPosting" itemprop="blogPost" ><div class='avia_textblock'  itemprop="text" ><p><img decoding="async" class="alignnone size-full wp-image-2727" src="https://www.arbeitsrecht-muenchen-steinbacher.de/wp-content/uploads/2020/02/urteil-arbeitsrecht-abrbeitsgericht.jpg" alt="" width="1280" height="825" /></p>
<h1><strong>Arbeitnehmereigenschaft von „Crowdworkern“</strong></h1>
<p>Die tatsächliche Durchführung von Kleinstaufträgen („Mikrojobs“) durch Nutzer einer Online-Plattform („Crowdworker“) auf der Grundlage einer mit deren Betreiber („Crowdsourcer“) getroffenen Rahmenvereinbarung kann ergeben, dass die rechtliche Beziehung als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren ist.</p>
<p>Die Beklagte kontrolliert im Auftrag ihrer Kunden die Präsentation von Markenprodukten im Einzelhandel und an Tankstellen. Die Kontrolltätigkeiten selbst lässt sie durch Crowdworker ausführen. Deren Aufgabe besteht insbesondere darin, Fotos von der Warenpräsentation anzufertigen und Fragen zur Werbung von Produkten zu beantworten. Auf der Grundlage einer „Basis-Vereinbarung“ und allgemeiner Geschäftsbedingungen bietet die Beklagte die „Mikrojobs“ über eine Online-Plattform an. Über einen persönlich eingerichteten Account kann jeder Nutzer der Online-Plattform auf bestimmte Verkaufsstellen bezogene Aufträge annehmen, ohne dazu vertraglich verpflichtet zu sein. Übernimmt der Crowdworker einen Auftrag, muss er diesen regelmäßig binnen zwei Stunden nach detaillierten Vorgaben des Crowdsourcers erledigen. Für erledigte Aufträge werden ihm auf seinem Nutzerkonto Erfahrungspunkte gutgeschrieben. Das System erhöht mit der Anzahl erledigter Aufträge das Level und gestattet die gleichzeitige Annahme mehrerer Aufträge.</p>
<p>Der Kläger führte für die Beklagte zuletzt in einem Zeitraum von elf Monaten 2978 Aufträge aus, bevor sie im Februar 2018 mitteilte, ihm zur Vermeidung künftiger Unstimmigkeiten keine weiteren Aufträge mehr anzubieten. Mit seiner Klage hat er zunächst beantragt festzustellen, dass zwischen den Parteien ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht. Im Verlauf des Rechtsstreits kündigte die Beklagte am 24. Juni 2019 ein etwaig bestehendes Arbeitsverhältnis vorsorglich. Daraufhin hat der Kläger seine Klage, mit der er außerdem ua. Vergütungsansprüche verfolgt, um einen Kündigungsschutzantrag erweitert. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Sie haben das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses der Parteien verneint.</p>
<p>Die Revision des Klägers hatte teilweise Erfolg. Der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat erkannt, dass der Kläger im Zeitpunkt der vorsorglichen Kündigung vom 24. Juni 2019 in einem Arbeitsverhältnis bei der Beklagten stand.</p>
<p>Die Arbeitnehmereigenschaft hängt nach § 611a BGB davon ab, dass der Beschäftigte weisungsgebundene, fremdbestimmte Arbeit in persönlicher Abhängigkeit leistet. Zeigt die tatsächliche Durchführung eines Vertragsverhältnisses, dass es sich hierbei um ein Arbeitsverhältnis handelt, kommt es auf die Bezeichnung im Vertrag nicht an. Die dazu vom Gesetz verlangte Gesamtwürdigung aller Umstände kann ergeben, dass Crowdworker als Arbeitnehmer anzusehen sind. Für ein Arbeitsverhältnis spricht es, wenn der Auftraggeber die Zusammenarbeit über die von ihm betriebene Online-Plattform so steuert, dass der Auftragnehmer infolge dessen seine Tätigkeit nach Ort, Zeit und Inhalt nicht frei gestalten kann. So liegt der entschiedene Fall. Der Kläger leistete in arbeitnehmertypischer Weise weisungsgebundene und fremdbestimmte Arbeit in persönlicher Abhängigkeit. Zwar war er vertraglich nicht zur Annahme von Angeboten der Beklagten verpflichtet. Die Organisationsstruktur der von der Beklagten betriebenen Online-Plattform war aber darauf ausgerichtet, dass über einen Account angemeldete und eingearbeitete Nutzer kontinuierlich Bündel einfacher, Schritt für Schritt vertraglich vorgegebener Kleinstaufträge annehmen, um diese persönlich zu erledigen. Erst ein mit der Anzahl durchgeführter Aufträge erhöhtes Level im Bewertungssystem ermöglicht es den Nutzern der Online-Plattform, gleichzeitig mehrere Aufträge anzunehmen, um diese auf einer Route zu erledigen und damit faktisch einen höheren Stundenlohn zu erzielen. Durch dieses Anreizsystem wurde der Kläger dazu veranlasst, in dem Bezirk seines gewöhnlichen Aufenthaltsorts kontinuierlich Kontrolltätigkeiten zu erledigen.</p>
<p>Der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat die Revision des Klägers gleichwohl überwiegend zurückgewiesen, da die vorsorglich erklärte <a href="https://www.arbeitsrecht-muenchen-steinbacher.de/kuendigung-kuendigungsschutzklage/">Kündigung</a> das Arbeitsverhältnis der Parteien wirksam beendet hat. Hinsichtlich der vom Kläger geltend gemachten Vergütungsansprüche wurde der Rechtsstreit an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Der Kläger kann nicht ohne weiteres Vergütungszahlung nach Maßgabe seiner bisher als vermeintlich freier Mitarbeiter bezogenen Honorare verlangen. Stellt sich ein vermeintlich freies Dienstverhältnis im Nachhinein als Arbeitsverhältnis dar, kann in der Regel nicht davon ausgegangen werden, die für den freien Mitarbeiter vereinbarte Vergütung sei der Höhe nach auch für eine Beschäftigung als Arbeitnehmer verabredet. Geschuldet ist die übliche Vergütung iSv. § 612 Abs. 2 BGB, deren Höhe das Landesarbeitsgericht aufzuklären hat.</p>
<p>Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 1. Dezember 2020 – 9 AZR 102/20 –<br />
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 4. Dezember 2019 – 8 Sa 146/19 –</p>
<p>Quelle: <a href="https://www.bundesarbeitsgericht.de/presse/arbeitnehmereigenschaft-von-crowdworkern/">Bundesarbeitsgericht</a><br />
Pressemitteilung des Bundesarbeitsgericht vom 01.12.2020</p>
<hr />
</div></section>

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</div></section></div>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.arbeitsrecht-muenchen-steinbacher.de/aktuelles/arbeitnehmereigenschaft-von-crowdworkern/">Arbeitnehmereigenschaft von „Crowdworkern“</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.arbeitsrecht-muenchen-steinbacher.de">Anwalt Arbeitsrecht München » Rechtsanwalt Steinbacher</a>.</p>
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		<title>Vergütung von Umkleide-, Rüst- und Wegezeiten eines Wachpolizisten</title>
		<link>https://www.arbeitsrecht-muenchen-steinbacher.de/aktuelles/verguetung-von-umkleide-ruest-und-wegezeiten-eines-wachpolizisten/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[steinbacher]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 22 Dec 2021 10:45:37 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Beitrag]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Das An- und Ablegen einer auf Weisung des Arbeitgebers während der Tätigkeit als Wachpolizist zu tragenden Uniform und persönlichen Schutzausrüstung nebst Dienstwaffe ist keine zu vergütende Arbeitszeit, wenn der Arbeitnehmer die dienstlich zur Verfügung gestellten Umkleide- und Aufbewahrungsmöglichkeiten nicht nutzt, sondern sich im privaten Bereich umkleidet und rüstet.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.arbeitsrecht-muenchen-steinbacher.de/aktuelles/verguetung-von-umkleide-ruest-und-wegezeiten-eines-wachpolizisten/">Vergütung von Umkleide-, Rüst- und Wegezeiten eines Wachpolizisten</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.arbeitsrecht-muenchen-steinbacher.de">Anwalt Arbeitsrecht München » Rechtsanwalt Steinbacher</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<section  class='av_textblock_section av-t38eg-9c39185524c22119106a900cda6154b3'  itemscope="itemscope" itemtype="https://schema.org/BlogPosting" itemprop="blogPost" ><div class='avia_textblock'  itemprop="text" ><p><img decoding="async" class="alignnone size-full wp-image-2727" src="https://www.arbeitsrecht-muenchen-steinbacher.de/wp-content/uploads/2020/02/Urteile-Abreitsgericht-Info.jpg" alt="" width="1280" height="825" /></p>
<h1><strong>Vergütung von Umkleide-, Rüst- und Wegezeiten eines Wachpolizisten</strong></h1>
<p>Das An- und Ablegen einer auf Weisung des Arbeitgebers während der Tätigkeit als Wachpolizist zu tragenden Uniform und persönlichen Schutzausrüstung nebst Dienstwaffe ist keine zu vergütende Arbeitszeit, wenn der Arbeitnehmer die dienstlich zur Verfügung gestellten Umkleide- und Aufbewahrungsmöglichkeiten nicht nutzt, sondern sich im privaten Bereich umkleidet und rüstet.</p>
<p>Die beiden Kläger, die beim beklagten Land als angestellte Wachpolizisten im Zentralen Objektschutz tätig sind, fordern die Feststellung der Vergütungspflicht von Umkleide-, Rüst- und damit in Zusammenhang stehenden Wegezeiten. Auf Weisung des beklagten Landes müssen die Wachpolizisten ihren Dienst in angelegter Uniform mit dem Aufdruck POLIZEI sowie mit den persönlichen Ausrüstungsgegenständen und streifenfertiger Dienstwaffe antreten. Es ist ihnen freigestellt, ob sie den Weg zur und von der Arbeit in Uniform zurücklegen und ob sie das in einer Dienststelle zur Verfügung gestellte Waffenschließfach nutzen. Sie haben die Möglichkeit, die Zurverfügungstellung eines Spinds zu beantragen. Einer der Kläger bewahrt die Dienstwaffe bei sich zu Hause auf und nimmt dort auch das Umkleiden und Rüsten vor. Der andere Kläger nutzt das dienstliche Waffenschließfach, was beim Zurücklegen des Wegs von seiner Wohnung zum Einsatzort und zurück einen Umweg bedingt. Das Landesarbeitsgericht hatte den Klagen zum Teil stattgegeben und Vergütung für die Umkleidezeiten zugesprochen. Die auf vollständige Vergütung der Wegezeiten gerichteten Klagen wurden dagegen im Wesentlichen abgewiesen. Nur soweit der eine Kläger einen Umweg zurückzulegen hatte, stellte das Landesarbeitsgericht die Vergütungspflicht fest.</p>
<p>Die Revisionen der Kläger hatten vor dem Fünften Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen, die Revisionen des beklagen Landes nur zum Teil Erfolg. Das Umkleiden und Rüsten mit einer besonders auffälligen Dienstkleidung, persönlichen Schutzausrüstung und Dienstwaffe ist keine zu vergütende Arbeitszeit, wenn der Arbeitnehmer eine dienstlich zur Verfügung gestellte Umkleide- und Aufbewahrungsmöglichkeit nicht nutzt, sondern für die Verrichtung dieser Tätigkeiten seinen privaten Wohnbereich wählt. Ebenfalls nicht vergütungspflichtig ist die für das Zurücklegen des Wegs zur Arbeit von der Wohnung zum Einsatzort und zurück aufgewandte Zeit, denn der Arbeitsweg zählt zur privaten Lebensführung. Da-gegen ist die für einen Umweg zum Aufsuchen des dienstlichen Waffenschließfachs erforderliche Zeit zu vergüten, es handelt sich um eine fremdnützige Zusammenhangstätigkeit. Der vom Landesarbeitsgericht geschätzte zeitliche Aufwand hierfür ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.</p>
<p>Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 31. März 2021 – 5 AZR 292/20 –<br />
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. Mai 2020 – 10 Sa 1570/19 –</p>
<p>Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 31. März 2021 – 5 AZR 148/20 –<br />
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. November 2019 – 7 Sa 620/19 –</p>
<p><em>Hinweis: Beim Fünften Senat sind weitere Parallelverfahren anhängig.</em></p>
<p>Quelle: <a href="https://www.bundesarbeitsgericht.de/presse/verguetung-von-umkleide-ruest-und-wegezeiten-eines-wachpolizisten/">Bundesarbeitsgericht</a><br />
Pressemitteilung des Bundesarbeitsgericht vom 31.03.2021</p>
<hr />
</div></section>

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		<title>Erschütterung des Beweiswerts einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung</title>
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		<dc:creator><![CDATA[steinbacher]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 22 Dec 2021 10:25:38 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Beitrag]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Kündigt ein Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis und wird er am Tag der Kündigung arbeitsunfähig krankgeschrieben, kann dies den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung insbesondere dann erschüttern, wenn die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit passgenau die Dauer der Kündigungsfrist umfasst.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.arbeitsrecht-muenchen-steinbacher.de/aktuelles/erschuetterung-des-beweiswerts-einer-arbeitsunfaehigkeitsbescheinigung/">Erschütterung des Beweiswerts einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.arbeitsrecht-muenchen-steinbacher.de">Anwalt Arbeitsrecht München » Rechtsanwalt Steinbacher</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<section  class='av_textblock_section av-t38eg-9c39185524c22119106a900cda6154b3'  itemscope="itemscope" itemtype="https://schema.org/BlogPosting" itemprop="blogPost" ><div class='avia_textblock'  itemprop="text" ><p><img loading="lazy" decoding="async" class="alignnone size-full wp-image-2727" src="https://www.arbeitsrecht-muenchen-steinbacher.de/wp-content/uploads/2017/02/main-slider-7.jpg" alt="" width="1280" height="825" /></p>
<h1><strong>Erschütterung des Beweiswerts einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung</strong></h1>
<div align="justify">
<p>Kündigt ein Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis und wird er am Tag der <a href="https://www.arbeitsrecht-muenchen-steinbacher.de/kuendigung-kuendigungsschutzklage/">Kündigung</a> arbeitsunfähig krankgeschrieben, kann dies den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung insbesondere dann erschüttern, wenn die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit passgenau die Dauer der Kündigungsfrist umfasst.</p>
<p>Die Klägerin war bei der Beklagten seit Ende August 2018 als kaufmännische Angestellte beschäftigt. Am 8. Februar 2019 kündigte die Klägerin das Arbeitsverhältnis zum 22. Februar 2019 und legte der Beklagten eine auf den 8. Februar 2019 datierte, als Erstbescheinigung gekennzeichnete Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor. Die Beklagte verweigerte die Entgeltfortzahlung. Der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sei erschüttert, weil diese genau die Restlaufzeit des Arbeitsverhältnisses nach der Eigenkündigung der Klägerin abdecke. Die Klägerin hat demgegenüber geltend gemacht, sie sei ordnungsgemäß krankgeschrieben gewesen und habe vor einem Burn-Out gestanden. Die Vorinstanzen haben der auf Entgeltfortzahlung für die Zeit vom 8. Februar bis zum 22. Februar 2019 gerichteten Zahlungsklage stattgegeben.</p>
<p>Die vom Senat nachträglich zugelassene Revision der Beklagten hat Erfolg. Die Klägerin hat die von ihr behauptete Arbeitsunfähigkeit im Streitzeitraum zunächst mit einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nachgewiesen. Diese ist das gesetzlich vorgesehene Beweismittel. Dessen Beweiswert kann der Arbeitgeber erschüttern, wenn er tatsächliche Umstände darlegt und ggf. beweist, die Anlass zu ernsthaften Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit geben. Gelingt das dem Arbeitgeber, muss der Arbeitnehmer substantiiert darlegen und beweisen, dass er arbeitsunfähig war. Der Beweis kann insbesondere durch Vernehmung des behandelnden Arztes nach entsprechender Befreiung von der Schweigepflicht erfolgen. Nach diesen Grundsätzen hat die Beklagte den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert. Die Koinzidenz zwischen der Kündigung vom 8. Februar zum 22. Februar 2019 und der am 8. Februar bis zum 22. Februar 2019 bescheinigten Arbeitsunfähigkeit begründet einen ernsthaften Zweifel an der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit. Die Klägerin ist im Prozess ihrer Darlegungslast zum Bestehen einer Arbeitsunfähigkeit – auch nach Hinweis des Senats – nicht hinreichend konkret nachgekommen. Die Klage war daher abzuweisen.</p>
</div>
<p><span id="more-2946"></span></p>
<p>Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 8. September 2021 – 5 AZR 149/21 –<br />
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 13. Oktober 2020 – 10 Sa 619/19 –</p>
<p>Quelle: <a href="https://www.bundesarbeitsgericht.de/presse/erschuetterung-des-beweiswerts-einer-arbeitsunfaehigkeitsbescheinigung/">Bundesarbeitsgericht</a><br />
Pressemitteilung des Bundesarbeitsgericht vom 08.09.2021</p>
<hr />
</div></section>

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		<title>Invaliditätsrente &#8211; voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit &#8211; befristete Gewährung einer Erwerbsminderungsrente</title>
		<link>https://www.arbeitsrecht-muenchen-steinbacher.de/aktuelles/invaliditaetsrente-voraussichtlich-dauernde-erwerbsunfaehigkeit/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[steinbacher]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 29 Jul 2021 10:29:54 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Beitrag]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Die nur befristete Gewährung einer Erwerbsminderungsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung steht einem Anspruch auf betriebliche Invaliditätsversorgung nicht entgegen, wenn die Versorgungszusage vorsieht, dass „bei Eintritt einer voraussichtlich dauernden völligen Erwerbsunfähigkeit im Sinne des Sozialversicherungsrechts“ eine monatliche Invalidenrente gezahlt wird.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.arbeitsrecht-muenchen-steinbacher.de/aktuelles/invaliditaetsrente-voraussichtlich-dauernde-erwerbsunfaehigkeit/">Invaliditätsrente &#8211; voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit &#8211; befristete Gewährung einer Erwerbsminderungsrente</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.arbeitsrecht-muenchen-steinbacher.de">Anwalt Arbeitsrecht München » Rechtsanwalt Steinbacher</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<section  class='av_textblock_section av-t38eg-9c39185524c22119106a900cda6154b3'  itemscope="itemscope" itemtype="https://schema.org/BlogPosting" itemprop="blogPost" ><div class='avia_textblock'  itemprop="text" ><p><img loading="lazy" decoding="async" class="alignnone size-full wp-image-2727" src="https://www.arbeitsrecht-muenchen-steinbacher.de/wp-content/uploads/2020/02/urteil-arbeitsrecht-abrbeitsgericht.jpg" alt="" width="1280" height="825" /></p>
<h1><strong>Invaliditätsrente &#8211; voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit &#8211; befristete Gewährung einer Erwerbsminderungsrente</strong></h1>
<p>Die nur befristete Gewährung einer Erwerbsminderungsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung steht einem Anspruch auf betriebliche Invaliditätsversorgung nicht entgegen, wenn die Versorgungszusage vorsieht, dass „bei Eintritt einer voraussichtlich dauernden völligen Erwerbsunfähigkeit im Sinne des Sozialversicherungsrechts“ eine monatliche Invalidenrente gezahlt wird.</p>
<p>Die Beklagte erteilte dem Kläger im Jahr 2000 eine Versorgungszusage, die ua. Leistungen der betrieblichen Invaliditätsversorgung „bei Eintritt einer voraussichtlich dauernden völligen Erwerbsunfähigkeit im Sinne des Sozialversicherungsrechts“ vorsieht. Der Kläger bezieht seit dem 1. Juni 2017 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Diese war zunächst auf die Dauer von drei Jahren bis zum 31. Mai 2020 befristet bewilligt worden. Die Deutsche Rentenversicherung begründete in ihrem Rentenbescheid die Befristung mit den medizinischen Untersuchungsbefunden, nach denen es nicht unwahrscheinlich sei, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden könne. Der Kläger hat zuletzt eine betriebliche Invaliditätsversorgung für die Zeit vom 1. Juni 2017 bis zum 30. April 2020 iHv. insgesamt 1.433,25 Euro zzgl. Verzugszinsen geltend gemacht. Er hat die Auffassung vertreten, die Voraussetzungen der Versorgungszusage seien erfüllt. Dass die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wegen voller Erwerbsminderung nur befristet bewilligt worden sei, sei unschädlich. Er sei gleichwohl seit dem 1. Juni 2017 voraussichtlich dauernd erwerbsunfähig im Sinne des Sozialversicherungsrechts. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Voraussetzungen der Versorgungszusage lägen nicht vor; der Kläger sei nicht „voraussichtlich dauernd“ erwerbsunfähig, sondern nur für die Dauer von drei Jahren. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihr entsprochen.</p>
<p>Die Revision der Beklagten hatte vor dem Dritten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Die Versorgungszusage verlangt für den Anspruch auf betriebliche Invaliditätsversorgung eine voraussichtlich dauernde völlige Erwerbsunfähigkeit im Sinne des Sozialversicherungsrechts. Damit bezieht sie sich auf § 44 Abs. 2 Satz 1 SGB VI in der bei der Erteilung der Versorgungszusage geltenden Fassung und nunmehr auf § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI, also die Regelungen über die Voraussetzungen einer an die Invalidität anknüpfenden Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Für die Frage der voraussichtlich dauerhaften völligen Erwerbsunfähigkeit bzw. vollständigen Erwerbsminderung ist die nach §§ 99 ff. SGB VI vorgesehene befristete Gewährung der Invaliditätsrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung ohne Bedeutung. Dabei handelt es sich lediglich um Verfahrensvorschriften, die nicht den Begriff der dauernden völligen Erwerbsunfähigkeit im Sinne des Sozialversicherungsrechts definieren, den die Versorgungszusage in Bezug nimmt.</p>
<p>Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13. Juli 2021 – 3 AZR 445/20 –<br />
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 30. Juli 2020 – 4 Sa 123/20 –</p>
<p>Quelle: <a href="https://www.bundesarbeitsgericht.de/presse/invaliditaetsrente-voraussichtlich-dauernde-erwerbsunfaehigkeit-befristete-gewaehrung-einer-erwerbsminderungsrente/">Bundesarbeitsgericht</a><br />
Pressemitteilung des Bundesarbeitsgericht vom 13.07.2021</p>
<hr />
</div></section>

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<p>Haben Sie weitere Fragen und Beratungsbedarf? Kontaktieren Sie uns!<a href="/"><br />
</a></p>
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</div></section></div>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.arbeitsrecht-muenchen-steinbacher.de/aktuelles/invaliditaetsrente-voraussichtlich-dauernde-erwerbsunfaehigkeit/">Invaliditätsrente &#8211; voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit &#8211; befristete Gewährung einer Erwerbsminderungsrente</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.arbeitsrecht-muenchen-steinbacher.de">Anwalt Arbeitsrecht München » Rechtsanwalt Steinbacher</a>.</p>
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		<item>
		<title>Gesetzlicher Mindestlohn für entsandte ausländische Betreuungskräfte in Privathaushalten</title>
		<link>https://www.arbeitsrecht-muenchen-steinbacher.de/aktuelles/gesetzlicher-mindestlohn-fuer-entsandte-auslaendische-betreuungskraefte-in-privathaushalten/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[steinbacher]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 29 Jul 2021 10:28:50 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Beitrag]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Nach Deutschland in einen Privathaushalt entsandte ausländische Betreuungskräfte haben Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn für geleistete Arbeitsstunden. Dazu gehört auch Bereitschaftsdienst. Ein solcher kann darin bestehen, dass die Betreuungskraft im Haushalt der zu betreuenden Person wohnen muss und grundsätzlich verpflichtet ist, zu allen Tag- und Nachtstunden bei Bedarf Arbeit zu leisten.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.arbeitsrecht-muenchen-steinbacher.de/aktuelles/gesetzlicher-mindestlohn-fuer-entsandte-auslaendische-betreuungskraefte-in-privathaushalten/">Gesetzlicher Mindestlohn für entsandte ausländische Betreuungskräfte in Privathaushalten</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.arbeitsrecht-muenchen-steinbacher.de">Anwalt Arbeitsrecht München » Rechtsanwalt Steinbacher</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<section  class='av_textblock_section av-t38eg-9c39185524c22119106a900cda6154b3'  itemscope="itemscope" itemtype="https://schema.org/BlogPosting" itemprop="blogPost" ><div class='avia_textblock'  itemprop="text" ><p><img loading="lazy" decoding="async" class="alignnone size-full wp-image-2727" src="https://www.arbeitsrecht-muenchen-steinbacher.de/wp-content/uploads/2020/02/Urteile-Abreitsgericht-Info.jpg" alt="" width="1280" height="825" /></p>
<h1><strong>Gesetzlicher Mindestlohn für entsandte ausländische Betreuungskräfte in Privathaushalten</strong></h1>
<p>Nach Deutschland in einen Privathaushalt entsandte ausländische Betreuungskräfte haben Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn für geleistete Arbeitsstunden. Dazu gehört auch Bereitschaftsdienst. Ein solcher kann darin bestehen, dass die Betreuungskraft im Haushalt der zu betreuenden Person wohnen muss und grundsätzlich verpflichtet ist, zu allen Tag- und Nachtstunden bei Bedarf Arbeit zu leisten.</p>
<p>Die Klägerin ist bulgarische Staatsangehörige mit Wohnsitz in Bulgarien. Sie war seit April 2015 bei der Beklagten, einem Unternehmen mit Sitz in Bulgarien, als Sozialassistentin beschäftigt. In dem in bulgarischer Sprache abgefassten Arbeitsvertrag ist eine Arbeitszeit von 30 Stunden wöchentlich vereinbart, wobei Samstag und Sonntag arbeitsfrei sein sollten. Die Klägerin wurde nach Berlin entsandt und arbeitete gegen eine Nettovergütung von 950,00 Euro monatlich im Haushalt der über 90-jährigen zu betreuenden Person, bei der sie auch ein Zimmer bewohnte. Ihre Aufgaben umfassten neben Haushaltstätigkeiten (wie Einkaufen, Kochen, Putzen etc.) eine „Grundversorgung“ (wie Hilfe bei der Hygiene, beim Ankleiden etc.) und soziale Aufgaben (zB Gesellschaft leisten, Ansprache, gemeinsame Interessenverfolgung). Der Einsatz der Klägerin erfolgte auf der Grundlage eines Dienstleistungsvertrags, in dem sich die Beklagte gegenüber der zu betreuenden Person verpflichtete, die aufgeführten Betreuungsleistungen durch ihre Mitarbeiter in deren Haushalt zu erbringen.</p>
<p>Mit ihrer im August 2018 erhobenen Klage hat die Klägerin unter Berufung auf das Mindestlohngesetz (MiLoG) weitere Vergütung verlangt. Sie hat geltend gemacht, bei der Betreuung nicht nur 30 Wochenstunden, sondern rund um die Uhr gearbeitet zu haben oder in Bereitschaft gewesen zu sein. Selbst nachts habe die Tür zu ihrem Zimmer offenbleiben müssen, damit sie auf Rufen der zu betreuenden Person dieser – etwa zum Gang auf die Toilette – Hilfe habe leisten können. Für den Zeitraum Mai bis August 2015 und Oktober bis Dezember 2015 hat die Klägerin zuletzt die Zahlung von 42.636,00 Euro brutto abzüglich erhaltener 6.680,00 Euro netto nebst Prozesszinsen begehrt. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und gemeint, sie schulde den gesetzlichen Mindestlohn nur für die arbeitsvertraglich vereinbarten 30 Wochenstunden. In dieser Zeit hätten die der Klägerin obliegenden Aufgaben ohne Weiteres erledigt werden können. Bereitschaftsdienst sei nicht vereinbart gewesen. Sollte die Klägerin tatsächlich mehr gearbeitet haben, sei dies nicht auf Veranlassung der Beklagten erfolgt.</p>
<p>Das Landesarbeitsgericht hat der Klage überwiegend entsprochen und ist im Wege einer Schätzung von einer Arbeitszeit von 21 Stunden kalendertäglich ausgegangen. Hiergegen richten sich die Revision der Beklagten und die Anschlussrevision der Klägerin mit Erfolg. Das Berufungsgericht hat im Ausgangspunkt zutreffend angenommen, dass die Verpflichtung zur Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns nach § 20 iVm. § 1 MiLoG auch ausländische Arbeitgeber trifft, wenn sie Arbeitnehmer nach Deutschland entsenden. Hierbei handelt es sich um Eingriffsnormen iSv. Art. 9 Abs. 1 Rom I-VO, die unabhängig davon gelten, ob ansonsten auf das Arbeitsverhältnis deutsches oder ausländisches Recht Anwendung findet. Die Revision der Beklagten rügt jedoch mit Erfolg, das Berufungsgericht habe ihren Vortrag zum Umfang der geleisteten Arbeit nicht ausreichend gewürdigt und deshalb unzutreffend angenommen, die tägliche Arbeitszeit der Klägerin habe unter Einschluss von Zeiten des Bereitschaftsdienstes 21 Stunden betragen. Das Landesarbeitsgericht hat zwar zu Recht in den Blick genommen, dass aufgrund des zwischen der Beklagten und der zu betreuenden Person geschlossenen Dienstleistungsvertrags eine 24-Stunden-Betreuung durch die Klägerin vorgesehen war. Es hat jedoch rechtsfehlerhaft bei der nach § 286 ZPO gebotenen Würdigung des gesamten Parteivortrags den Hinweis der Beklagten auf die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit von 30 Stunden/Woche nicht berücksichtigt, sondern hierin ein rechtsmissbräuchliches widersprüchliches Verhalten gesehen. Das führt zur Aufhebung des Berufungsurteils. Auch die Anschlussrevision der Klägerin ist begründet. Für die Annahme des Landesarbeitsgerichts, die Klägerin habe geschätzt täglich drei Stunden Freizeit gehabt, fehlt es bislang an ausreichenden tatsächlichen Anhaltspunkten, so dass auch aus diesem Grund das Urteil des Landesarbeitsgerichts aufzuheben ist. Die Sache war an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, um insoweit den Sachverhalt weiter aufzuklären, den Vortrag der Parteien umfassend zu würdigen und festzustellen, in welchem Umfang die Klägerin Vollarbeit oder Bereitschaftsdienst leisten musste und wie viele Stunden Freizeit sie hatte. Dass die Klägerin mehr als die im Arbeitsvertrag angegebenen 30 Stunden/Woche zu arbeiten hatte, dürfte – nach Aktenlage – nicht fernliegend sein.</p>
<p>Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24. Juni 2021 – 5 AZR 505/20 –<br />
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17. August 2020 – 21 Sa 1900/19 –</p>
<p>Quelle: <a href="https://www.bundesarbeitsgericht.de/presse/gesetzlicher-mindestlohn-fuer-entsandte-auslaendische-betreuungskraefte-in-privathaushalten/">Bundesarbeitsgericht</a><br />
Pressemitteilung des Bundesarbeitsgericht vom 24.06.2021</p>
<hr />
</div></section>

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		<title>Keine Tariffähigkeit der DHV &#8211; Die Berufsgewerkschaft e.V.</title>
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		<dc:creator><![CDATA[steinbacher]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 29 Jul 2021 10:27:46 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Beitrag]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts hat entschieden, dass die DHV – Die Berufsgewerkschaft e.V. (DHV) nicht tariffähig ist.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.arbeitsrecht-muenchen-steinbacher.de/aktuelles/keine-tariffaehigkeit-der-dhv-die-berufsgewerkschaft-e-v/">Keine Tariffähigkeit der DHV &#8211; Die Berufsgewerkschaft e.V.</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.arbeitsrecht-muenchen-steinbacher.de">Anwalt Arbeitsrecht München » Rechtsanwalt Steinbacher</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<section  class='av_textblock_section av-t38eg-9c39185524c22119106a900cda6154b3'  itemscope="itemscope" itemtype="https://schema.org/BlogPosting" itemprop="blogPost" ><div class='avia_textblock'  itemprop="text" ><p><img loading="lazy" decoding="async" class="alignnone size-full wp-image-2727" src="https://www.arbeitsrecht-muenchen-steinbacher.de/wp-content/uploads/2020/02/Verrechenbarkeit-von-Sozialplanabfindung-und-Nachteilsausgleich.jpg" alt="" width="1280" height="825" /></p>
<h1><strong>Keine Tariffähigkeit der DHV &#8211; Die Berufsgewerkschaft e.V. </strong></h1>
<div align="justify">
<p>Der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts hat entschieden, dass die DHV – Die Berufsgewerkschaft e.V. (DHV) nicht tariffähig ist.Tarifverträge kann nur eine tariffähige Arbeitnehmervereinigung schließen. Das setzt voraus, dass die Vereinigung über eine Durchsetzungskraft gegenüber der Arbeitgeberseite und eine hinreichende organisatorische Leistungsfähigkeit in einem zumindest nicht unbedeutenden Teil des beanspruchten Zuständigkeitsbereichs verfügt. Diese soziale Mächtigkeit wird regelmäßig durch die Zahl der organisierten Arbeitnehmer vermittelt.</p>
<p>Die im Jahr 1950 als Gewerkschaft der Kaufmannsgehilfen neu gegründete DHV verstand sich nach ihrer 1972 geltenden Satzung als eine Gewerkschaft der Angestellten im Handel, in der Industrie und dem privaten und öffentlichen Dienstleistungsbereich; seit 2002 als eine Gewerkschaft der Arbeitnehmer in Bereichen, die durch kaufmännische und verwaltende Berufe geprägt sind. Nach mehreren weiteren Änderungen des Organisationsbereichs erstreckt sich ihre Tarifzuständigkeit auf der Grundlage einer im November 2014 beschlossenen Satzung nunmehr auf Arbeitnehmer in unterschiedlichsten Bereichen, so ua. private Banken und Bausparkassen, Versicherungsgewerbe, Einzel- und Binnengroßhandel, Krankenhäuser in privatrechtlicher Rechtsform, Rettungsdienste, Deutsches Rotes Kreuz, Fleischwarenindustrie, Reiseveranstalter, Textilreinigung, Einrichtungen der privaten Alten- und Behindertenpflege sowie IT-Dienstleistungsunternehmen für Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwälte. Die DHV verfügt – nach eigenem Bekunden – über 66.826 Mitglieder, die in ihrem satzungsmäßigen Zuständigkeitsbereich beschäftigt sind. Dieser erfasst nach Angaben der DHV um die 6,3 Mio. Arbeitnehmer, was einem Gesamtorganisationsgrad von etwa einem Prozent entspricht. In den einzelnen Zuständigkeitsbereichen schwankt ihr Organisationsgrad zwischen ungefähr 0,3 % (kaufmännische und verwaltende Berufe bei kommunalen Arbeitgebern) und 2,4 % (Versicherungsgewerbe).</p>
<p>In einem ua. von den Gewerkschaften IG Metall, ver.di und NGG eingeleiteten Beschlussverfahren haben diese die – zuletzt auf die Zeit ab dem 21. April 2015 bezogene – Feststellung begehrt, dass die DHV nicht tariffähig ist.</p>
<p>Das Arbeitsgericht hat dem Antrag stattgegeben, das Landesarbeitsgericht hat ihn abgewiesen. Nach Aufhebung dieser Entscheidung durch das Bundesarbeitsgericht mit Beschluss vom 26. Juni 2018 und Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht (siehe Pressemitteilung Nr. 35/18) hat dieses festgestellt, dass die DHV auf der Grundlage ihrer letzten Satzung seit dem 21. April 2015 nicht tariffähig ist. Die hiergegen erhobene Rechtsbeschwerde der DHV hatte vor dem Ersten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Wie die gebotene Gesamtwürdigung ergibt, kann selbst bei Zugrundelegung der Angaben der DHV nicht prognostiziert werden, dass diese in ihrem eigenständig bestimmten Zuständigkeitsbereich über die notwendige mitgliedervermittelte Durchsetzungsfähigkeit gegenüber den sozialen Gegenspielern verfügt. Die DHV kann ihre soziale Mächtigkeit auch nicht aus ihrer Teilnahme am Tarifgeschehen auf der Grundlage ihrer aktuellen Satzung herleiten.</p>
</div>
<p>Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 22. Juni 2021 – 1 ABR 28/20 –<br />
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Hamburg, Beschluss vom 22. Mai 2020 – 5 TaBV 15/18 –</p>
<p>Quelle: <a href="https://www.bundesarbeitsgericht.de/presse/keine-tariffaehigkeit-der-dhv-die-berufsgewerkschaft-e-v/">Bundesarbeitsgericht</a><br />
Pressemitteilung des Bundesarbeitsgericht vom 22.06.2021</p>
<hr />
</div></section>

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			</item>
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		<title>Personalgestellung nach § 4 Abs. 3 TVöD (VKA)</title>
		<link>https://www.arbeitsrecht-muenchen-steinbacher.de/aktuelles/personalgestellung/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[steinbacher]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 29 Jul 2021 10:15:17 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Beitrag]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Die Parteien streiten über die Verpflichtung des Klägers, seine vertraglich geschuldete Arbeitsleistung dauerhaft im Wege der Personalgestellung bei einem Drittunternehmen zu erbringen, nachdem sein Aufgabenbereich zu diesem verlagert worden ist.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.arbeitsrecht-muenchen-steinbacher.de/aktuelles/personalgestellung/">Personalgestellung nach § 4 Abs. 3 TVöD (VKA)</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.arbeitsrecht-muenchen-steinbacher.de">Anwalt Arbeitsrecht München » Rechtsanwalt Steinbacher</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<section  class='av_textblock_section av-t38eg-9c39185524c22119106a900cda6154b3'  itemscope="itemscope" itemtype="https://schema.org/BlogPosting" itemprop="blogPost" ><div class='avia_textblock'  itemprop="text" ><p><img loading="lazy" decoding="async" class="alignnone size-full wp-image-2727" src="https://www.arbeitsrecht-muenchen-steinbacher.de/wp-content/uploads/2017/02/main-slider-7.jpg" alt="" width="1280" height="825" /></p>
<h1><strong>Personalgestellung nach § 4 Abs. 3 TVöD (VKA) &#8211; Bereichsausnahme in § 1 Abs. 3 Nr. 2b AÜG &#8211; Vereinbarkeit mit der Richtlinie 2008/104/EG Leiharbeit </strong></h1>
<div align="justify">
<p>Die Parteien streiten über die Verpflichtung des Klägers, seine vertraglich geschuldete Arbeitsleistung dauerhaft im Wege der Personalgestellung bei einem Drittunternehmen zu erbringen, nachdem sein Aufgabenbereich zu diesem verlagert worden ist.</p>
<p>Der Kläger ist bei der beklagten GmbH seit April 2000 beschäftigt. Die Beklagte betreibt ein Krankenhaus, deren Trägerin und einzige Gesellschafterin eine Körperschaft öffentlichen Rechts ist. Sie besitzt keine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) in der für kommunale Arbeitgeber geltenden Fassung Anwendung.</p>
<p>Im Juni 2018 gliederte die Beklagte verschiedene Aufgabenbereiche, zu denen auch der Arbeitsplatz des Klägers gehört, auf eine neu gegründete Service GmbH aus. Die Ausgliederung führte zu einem Betriebsteilübergang. Der Kläger widersprach nach § 613a Abs. 6 BGB dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die Service GmbH. Seit Juni 2018 erbringt er allerdings auf Verlangen der Beklagten seine vertraglich geschuldete Arbeitsleistung im Wege der Personalgestellung nach § 4 Abs. 3 TVöD bei dieser GmbH. Sein dortiger Arbeitseinsatz ist auf Dauer angelegt. Das zwischen ihm und der Beklagten vereinbarte Arbeitsverhältnis besteht jedoch mit dem bisherigen Inhalt fort. Der Service GmbH obliegt nur das fachliche und organisatorische Weisungsrecht gegenüber dem Kläger. Inhaltsgleiche Regelungen bestehen in den Tarifverträgen für die Tarifbereiche des Bundes und der Länder.</p>
<p>Mit seiner Klage hat der Kläger geltend gemacht, sein Einsatz bei der Service GmbH verstoße gegen Unionsrecht. Bei der Personalgestellung iSv. § 4 Abs. 3 TVöD handele es sich um eine dauerhafte und damit nach der Richtlinie 2008/104/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Leiharbeit rechtswidrige Arbeitnehmerüberlassung. Die Beklagte hat demgegenüber gemeint, die Personalgestellung sei bereits aufgrund der Bereichsausnahme in § 1 Abs. 3 Nr. 2b Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) keine unzulässige Arbeitnehmerüberlassung. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.</p>
<p>Der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts hat mit Beschluss vom heutigen Tag den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV um die Beantwortung zweier Fragen zur Auslegung von Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 der Richtlinie 2008/104/EG ersucht.* Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt davon ab, ob die Personalgestellung iSv. § 4 Abs. 3 TVöD unter den Schutzzweck und damit in den Anwendungsbereich der Leiharbeitsrichtlinie fällt. Wenn dies zuträfe, käme es für die Entscheidung darauf an, ob die Leiharbeitsrichtlinie eine Bereichsausnahme wie die in § 1 Abs. 3 Nr. 2b AÜG geregelte zulässt. Die Beantwortung dieser Fragen betrifft die Auslegung des Unionsrechts, die in die Zuständigkeit des Gerichtshofs fällt.</p>
</div>
<p>Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 16. Juni 2021 – 6 AZR 390/20 (A) –<br />
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 13. Juli 2020 – 7 Sa 19/20 –</p>
<div align="justify"><i>*Der genaue Wortlaut der Fragen kann unter www.bundesarbeitsgericht.de unter dem Menüpunkt „Sitzungsergebnisse“ eingesehen werden. </i></div>
<p>Quelle: <a href="https://www.bundesarbeitsgericht.de/presse/personalgestellung-nach-%c2%a7-4-abs-3-tvoed-vka-bereichsausnahme-in-%c2%a7-1-abs-3-nr-2b-aueg-vereinbarkeit-mit-der-richtlinie-2008-104-eg-leiharbeit/">Bundesarbeitsgericht</a><br />
Pressemitteilung des Bundesarbeitsgericht vom 16.06.2021</p>
<hr />
</div></section>

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</div></section></div>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.arbeitsrecht-muenchen-steinbacher.de/aktuelles/personalgestellung/">Personalgestellung nach § 4 Abs. 3 TVöD (VKA)</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.arbeitsrecht-muenchen-steinbacher.de">Anwalt Arbeitsrecht München » Rechtsanwalt Steinbacher</a>.</p>
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		<title>Abmahnung eines Redakteurs &#8211; Anzeigepflicht Nebentätigkeit</title>
		<link>https://www.arbeitsrecht-muenchen-steinbacher.de/aktuelles/abmahnung-eines-redakteurs-anzeigepflicht-nebentaetigkeit/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[steinbacher]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 29 Jul 2021 10:13:11 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Beitrag]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Eine tarifliche Regelung, nach der ein angestellter Zeitschriftenredakteur dem Verlag die anderweitige Verwertung einer während seiner arbeitsvertraglichen Tätigkeit bekannt gewordenen Nachricht anzuzeigen hat, soll dem Verlag regelmäßig die Prüfung ermöglichen, ob seine berechtigten Interessen durch die beabsichtigte Veröffentlichung beeinträchtigt werden. Verstößt der Arbeitnehmer gegen die Anzeigepflicht, kann dies eine Abmahnung rechtfertigen.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.arbeitsrecht-muenchen-steinbacher.de/aktuelles/abmahnung-eines-redakteurs-anzeigepflicht-nebentaetigkeit/">Abmahnung eines Redakteurs &#8211; Anzeigepflicht Nebentätigkeit</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.arbeitsrecht-muenchen-steinbacher.de">Anwalt Arbeitsrecht München » Rechtsanwalt Steinbacher</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<section  class='av_textblock_section av-t38eg-9c39185524c22119106a900cda6154b3'  itemscope="itemscope" itemtype="https://schema.org/BlogPosting" itemprop="blogPost" ><div class='avia_textblock'  itemprop="text" ><p><img loading="lazy" decoding="async" class="alignnone size-full wp-image-2727" src="https://www.arbeitsrecht-muenchen-steinbacher.de/wp-content/uploads/2020/02/urteil-arbeitsrecht-abrbeitsgericht.jpg" alt="" width="1280" height="825" /></p>
<h1><strong>Abmahnung eines Redakteurs &#8211; Anzeigepflicht Nebentätigkeit</strong></h1>
<div align="justify">
<p>Eine tarifliche Regelung, nach der ein angestellter Zeitschriftenredakteur dem Verlag die anderweitige Verwertung einer während seiner arbeitsvertraglichen Tätigkeit bekannt gewordenen Nachricht anzuzeigen hat, soll dem Verlag regelmäßig die Prüfung ermöglichen, ob seine berechtigten Interessen durch die beabsichtigte Veröffentlichung beeinträchtigt werden. Verstößt der Arbeitnehmer gegen die Anzeigepflicht, kann dies eine Abmahnung rechtfertigen.Der Kläger ist bei der Beklagten als Redakteur der Zeitschrift „W.“ beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Manteltarifvertrag für Redakteurinnen/Redakteure an Zeitschriften idF vom 4. November 2011 (MTV) Anwendung. Nach § 13 Ziffer 3 MTV bedarf eine Redakteurin bzw. ein Redakteur zur anderweitigen Verarbeitung, Verwertung und Weitergabe der ihr/ihm bei ihrer/seiner Tätigkeit für den Verlag bekannt gewordenen Nachricht der schriftlichen Einwilligung des Verlags. Der Arbeitsvertrag der Parteien verlangt anstelle der schriftlichen Einwilligung des Verlags die der Chefredaktion.</p>
<p>Im September 2017 nahm der Kläger im Rahmen einer Dienstreise in die USA an der Standorteröffnung eines deutschen Unternehmens teil, um darüber für die Beklagte zu berichten. Der Artikel des Klägers enthielt ua. die Schilderung eines Vorfalls, der sich während der Eröffnungsveranstaltung am abendlichen Buffet zwischen dem Kläger und der ausrichtenden Unternehmerin im Beisein von Redakteuren anderer Zeitschriften zugetragen hatte. Auf die Erklärung des Klägers, er esse nichts, da er „zu viel Speck über‘m Gürtel“ habe, kniff die Unternehmerin dem Kläger in die Hüfte. Diese Passage wurde von der Redaktion der Zeitschrift „W.“ gestrichen. Im Dezember 2017 fragte der Kläger seinen Chefredakteur, ob der Vorfall nicht doch noch im Rahmen der „#MeToo-Debatte“ veröffentlicht werden könne. Dies lehnte der Chefredakteur ab. Der Ankündigung des Klägers, den Beitrag anderweitig zu publizieren, begegnete der Chefredakteur mit einem Hinweis auf das Konkurrenzverbot im Arbeitsvertrag. Im März 2018 erschien – ohne vorherige Unterrichtung der Beklagten – in der T.-Zeitung ein Beitrag des Klägers mit dem Titel „Ran an den Speck“. Die Beklagte erteilte dem Kläger daraufhin eine Abmahnung, weil er es unterlassen hatte, die schriftliche Einwilligung der Chefredaktion einzuholen.</p>
<p>Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte. Er hat im Wesentlichen die Auffassung vertreten, der Erlaubnisvorbehalt in § 13 Ziffer 3 MTV verletze ihn als Redakteur in seiner durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsfreiheit sowie in den weiteren Grundrechten auf freie Meinungsäußerung und Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG, außerdem in dem Recht aus Art. 10 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention. Es sei nicht erforderlich gewesen, die Einwilligung der Chefredaktion einzuholen, weil die Beklagte eine Veröffentlichung endgültig abgelehnt habe, um die Unternehmerin zu schützen.</p>
<p>Die Klage wurde in den Vorinstanzen abgewiesen. Die Revision des Klägers hatte vor dem Neunten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Die Beklagte war berechtigt, den Kläger wegen Verletzung seiner Anzeigepflicht aus § 13 Ziffer 3 MTV abzumahnen. Die Verpflichtung eines Redakteurs, den Verlag vor der anderweitigen Veröffentlichung einer ihm während seiner arbeitsvertraglichen Tätigkeit bekannt gewordenen Nachricht um Erlaubnis zu ersuchen, verstößt weder gegen Verfassungs- noch gegen Konventionsrecht. Im Rahmen der Abwägung der kollidierenden Grundrechtspositionen von Redakteur und Verlag ist zu berücksichtigen, dass Letzterer erst durch die Anzeige der beabsichtigten Nebentätigkeit in die Lage versetzt wird zu überprüfen, ob seine berechtigten Interessen durch die beabsichtigte Veröffentlichung beeinträchtigt werden. Dahinter muss das Interesse des Arbeitnehmers, die Nachricht ohne vorherige Einbindung des Verlags zu veröffentlichen, regelmäßig zurücktreten. Das Landesarbeitsgericht hat vorliegend ohne Rechtsfehler angenommen, der Kläger sei unter den gegebenen Umständen verpflichtet gewesen, vor der Veröffentlichung des Artikels in der T.-Zeitung die Einwilligung der Chefredaktion einzuholen. Die Beklagte hatte ein berechtigtes Interesse an der Unterrichtung, um die Verwertung der Nachricht durch einen Wettbewerber gegebenenfalls verhindern zu können, während die Belange des Klägers dadurch nur unwesentlich beeinträchtigt worden wären.</p>
</div>
<p>Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15. Juni 2021 – 9 AZR 413/19 –<br />
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 26. Juni 2019 – 4 Sa 970/18 –</p>
<p>Quelle: <a href="https://www.bundesarbeitsgericht.de/presse/abmahnung-eines-redakteurs-anzeigepflicht-nebentaetigkeit/">Bundesarbeitsgericht</a><br />
Pressemitteilung des Bundesarbeitsgericht vom 15.06.2021</p>
<hr />
</div></section>

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<p>Haben Sie weitere Fragen und Beratungsbedarf? Kontaktieren Sie uns!<a href="/"><br />
</a></p>
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		<title>Insolvenz &#8211; Übergang Betriebsrentenansprüche &#8211; Vorfälligkeit &#8211; Schätzung &#8211; anwendbarer Zinssatz</title>
		<link>https://www.arbeitsrecht-muenchen-steinbacher.de/aktuelles/insolvenz-uebergang-betriebsrentenansprueche/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[steinbacher]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 29 Jul 2021 10:10:46 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Beitrag]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Bei der nach § 46 Satz 2 iVm. § 45 Satz 1 Insolvenzordnung (InsO) vorzunehmenden Schätzung des Vorteils, der durch die Vorfälligkeit der auf den Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung nach § 9 Abs. 2 Betriebsrentengesetz (BetrAVG), den Pensionssicherungsverein (PSV), übergegangenen Betriebsrentenansprüche aufgrund der Kapitalisierung der Ansprüche entsteht, ist der gesetzliche Zinssatz nach § 41 Abs. 2 InsO anzuwenden.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<section  class='av_textblock_section av-t38eg-9c39185524c22119106a900cda6154b3'  itemscope="itemscope" itemtype="https://schema.org/BlogPosting" itemprop="blogPost" ><div class='avia_textblock'  itemprop="text" ><p><img loading="lazy" decoding="async" class="alignnone size-full wp-image-2727" src="https://www.arbeitsrecht-muenchen-steinbacher.de/wp-content/uploads/2020/02/Urteile-Abreitsgericht-Info.jpg" alt="" width="1280" height="825" /></p>
<h1><strong>Insolvenz &#8211; Übergang Betriebsrentenansprüche &#8211; Vorfälligkeit &#8211; Schätzung &#8211; anwendbarer Zinssatz </strong></h1>
<div>
<p>Bei der nach § 46 Satz 2 iVm. § 45 Satz 1 Insolvenzordnung (InsO) vorzunehmenden Schätzung des Vorteils, der durch die Vorfälligkeit der auf den Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung nach § 9 Abs. 2 Betriebsrentengesetz (BetrAVG), den Pensionssicherungsverein (PSV), übergegangenen Betriebsrentenansprüche aufgrund der Kapitalisierung der Ansprüche entsteht, ist der gesetzliche Zinssatz nach § 41 Abs. 2 InsO anzuwenden.</p>
<p>Der Kläger ist der PSV. Der Beklagte ist der gerichtlich bestellte Insolvenzverwalter in dem am 1. Oktober 2017 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der ehemaligen Arbeitgeberin. Diese hatte ihren Arbeitnehmern Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zugesagt und gewährt. Im Insolvenzverfahren meldete der Kläger gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG auf ihn übergegangene künftige Rentenansprüche aus diesen Zusagen umgerechnet auf einen Einmalbetrag zur Insolvenztabelle an. Den maßgeblichen Betrag hat der Kläger unter Zugrundelegung eines Abzinsungszinssatzes von 3,75 vH ermittelt. Das entspricht dem bilanzrechtlich für die Berechnung von Pensionsrückstellungen maßgeblichen Zinssatz für Oktober 2017 gemäß § 253 Abs. 2 Satz 2 HGB. Der Beklagte hat die angemeldete Forderung nur zum Teil anerkannt und zur Insolvenztabelle festgestellt, sie im Übrigen bestritten. Die Differenz der bestrittenen Forderung ergibt sich daraus, dass der Beklagte den gesetzlichen Zinssatz von 4 vH gemäß § 246 BGB als Abzinsungszinssatz zugrunde gelegt hat. Der Kläger verlangt die Feststellung weiterer 3.833,00 Euro – die bestrittene Differenz – zur Insolvenztabelle im Insolvenzverfahren der ehemaligen Arbeitgeberin. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben, das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.</p>
<p>Die Revision des Beklagten hatte vor dem Dritten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Zwar ist in § 46 Satz 2 InsO bei wiederkehrenden Leistungen von unbestimmter Dauer, aber bestimmtem Betrag – wie monatlichen Rentenleistungen – auf § 45 Satz 1 InsO verwiesen, der eine Schätzung des Einmalbetrags vorsieht. Insoweit ist jedoch – nach versicherungsmathematischen Grundsätzen – nur die Dauer der Rentenleistungen zu schätzen; im Übrigen verbleibt es bei § 46 Satz 1 InsO. Das führt für die Frage der Abzinsung zur Anwendbarkeit des gesetzlichen Zinssatzes nach § 246 BGB iHv. 4 vH.</p>
</div>
<p>Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18. Mai 2021 – 3 AZR 317/20 –<br />
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 16. Juni 2020 – 15 Sa 2/20 –</p>
<div>
<p><i>§ 41 InsO „Nicht fällige Forderungen“ lautet auszugsweise:</i>(1) Nicht fällige Forderungen gelten als fällig.</p>
<p>(2) Sind sie unverzinslich, so sind sie mit dem gesetzlichen Zinssatz abzuzinsen. …</p>
<p>§ 45 InsO „Umrechnung von Forderungen“ lautet auszugsweise:</p>
<p>Forderungen, die nicht auf Geld gerichtet sind oder deren Geldbetrag unbestimmt ist, sind mit dem Wert geltend zu machen, der für die Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschätzt werden kann. …<br />
§ 46 InsO „Wiederkehrende Leistungen“ lautet:</p>
<p><i>Forderungen auf wiederkehrende Leistungen, deren Betrag und Dauer bestimmt sind, sind mit dem Betrag geltend zu machen, der sich ergibt, wenn die noch ausstehenden Leistungen unter Abzug des in § 41 bezeichneten Zwischenzinses zusammengerechnet werden. Ist die Dauer der Leistungen unbestimmt, so gilt § 45 Satz 1 entsprechend.</i></p>
</div>
<p>Quelle: <a href="https://www.bundesarbeitsgericht.de/presse/insolvenz-uebergang-betriebsrentenansprueche-vorfaelligkeit-schaetzung-anwendbarer-zinssatz/">Bundesarbeitsgericht</a><br />
Pressemitteilung des Bundesarbeitsgericht vom 18.05.2021</p>
<hr />
</div></section>

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<p>Haben Sie weitere Fragen und Beratungsbedarf? Kontaktieren Sie uns!<a href="/"><br />
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