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	<title>steinbacher, Autor auf Anwalt Arbeitsrecht München » Rechtsanwalt Steinbacher</title>
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	<description>Fachanwalt für Arbeitsrecht in München - Steinbacher</description>
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		<title>Befristetes Arbeitsverhältnis eines Betriebsratsmitglieds &#8211; Benachteiligungsverbot</title>
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		<dc:creator><![CDATA[steinbacher]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 07 Jul 2025 14:04:34 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Gerichtsurteile]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Ein befristetes Arbeitsverhältnis endet trotz Betriebsratswahl regulär – wann jedoch ein Anspruch auf Entfristung als Schadensersatz entsteht, zeigt ein aktuelles BAG-Urteil ➤ jetzt mehr erfahren</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.arbeitsrecht-muenchen-steinbacher.de/aktuelles/befristetes-arbeitsverhaeltnis-eines-betriebsratsmitglieds-benachteiligungsverbot/">Befristetes Arbeitsverhältnis eines Betriebsratsmitglieds &#8211; Benachteiligungsverbot</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.arbeitsrecht-muenchen-steinbacher.de">Anwalt Arbeitsrecht München » Rechtsanwalt Steinbacher</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<section  class='av_textblock_section av-l943xsuj-dda8d721f7db65063558d175653dd455'  itemscope="itemscope" itemtype="https://schema.org/BlogPosting" itemprop="blogPost" ><div class='avia_textblock'  itemprop="text" ><p><a href="https://www.arbeitsrecht-muenchen-steinbacher.de/wp-content/uploads/2015/10/slider-small-7.jpg"><img fetchpriority="high" decoding="async" class="alignnone wp-image-275 size-full" title="Befristetes Arbeitsverhältnis eines Betriebsratsmitglieds – Benachteiligungsverbot" src="https://www.arbeitsrecht-muenchen-steinbacher.de/wp-content/uploads/2015/10/slider-small-7.jpg" alt="Befristetes Arbeitsverhältnis eines Betriebsratsmitglieds – Benachteiligungsverbot" width="1150" height="301" srcset="https://www.arbeitsrecht-muenchen-steinbacher.de/wp-content/uploads/2015/10/slider-small-7.jpg 1150w, https://www.arbeitsrecht-muenchen-steinbacher.de/wp-content/uploads/2015/10/slider-small-7-300x79.jpg 300w, https://www.arbeitsrecht-muenchen-steinbacher.de/wp-content/uploads/2015/10/slider-small-7-1030x270.jpg 1030w, https://www.arbeitsrecht-muenchen-steinbacher.de/wp-content/uploads/2015/10/slider-small-7-705x185.jpg 705w, https://www.arbeitsrecht-muenchen-steinbacher.de/wp-content/uploads/2015/10/slider-small-7-450x118.jpg 450w" sizes="(max-width: 1150px) 100vw, 1150px" /></a></p>
<div class="section__title is-aligned-left is-primary"></div>
<div class="section__title is-aligned-left is-primary">
<h1 class="section__title--subheading">Befristetes Arbeitsverhältnis eines Betriebsratsmitglieds &#8211; Benachteiligungsverbot</h1>
</div>
<p><strong>Das Wichtigste in Kürze:</strong></p>
<ul class="wp-block-list">
<li><strong>Keine automatische Entfristung durch Betriebsratswahl:</strong> Ein befristetes Arbeitsverhältnis endet auch dann regulär, wenn der Arbeitnehmer währenddessen in den Betriebsrat gewählt wurde – das Mandat ändert rechtlich nichts an der Befristung.</li>
<li><strong>Statistik zur Entfristungspraxis:</strong> Von 19 befristet angestellten Beschäftigten erhielten 16 ein unbefristetes Folgeangebot – der Kläger, ein gewähltes Betriebsratsmitglied, jedoch nicht.</li>
<li><strong>Gericht bestätigt keine Benachteiligung:</strong> Das Bundesarbeitsgericht sah keine Diskriminierung aufgrund der Betriebsratstätigkeit, da sachliche Gründe wie Leistung und Verhalten vom Arbeitgeber angeführt und vom Landesarbeitsgericht plausibel bewertet wurden.</li>
</ul>
<h2 class="wp-block-heading">1. Ende eines befristeten Arbeitsverhältnisses trotz Betriebsratswahl</h2>
<p>Ein nach Maßgabe des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) zulässig befristetes Arbeitsverhältnis endet auch dann mit Ablauf der vereinbarten Befristung, wenn der Arbeitnehmer zwischenzeitlich in den Betriebsrat gewählt worden ist. Benachteiligt der Arbeitgeber allerdings das befristet beschäftigte Betriebsratsmitglied, indem er diesem wegen des Betriebsratsmandats keinen Folgevertrag anbietet, hat das Betriebsratsmitglied einen Anspruch auf den Abschluss des verweigerten Folgevertrags als Schadensersatz.</p>
<h2 class="wp-block-heading">2. Sachverhalt: Befristung, Betriebsratswahl und Vertragsende</h2>
<p>Die beklagte Arbeitgeberin erbringt logistische Dienstleistungen. Sie schloss mit dem Kläger Anfang des Jahres 2021 einen zunächst auf ein Jahr befristeten Arbeitsvertrag, welcher später um ein weiteres Jahr bis zum 14. Februar 2023 verlängert wurde. Im Sommer 2022 wurde der Kläger in den Betriebsrat gewählt. Von 19 Arbeitnehmern der Beklagten, die einen am 14. Februar 2023 auslaufenden befristeten Arbeitsvertrag hatten, erhielten 16 das Angebot auf Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags. Der Kläger erhielt dieses Angebot nicht. Mit seiner Klage hat er sich gegen die Wirksamkeit der Befristung gewandt und hilfsweise die Verurteilung der Beklagten zum Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags ab dem 15. Februar 2023 zu den bisherigen Bedingungen verlangt. Er hat geltend gemacht, die unterbliebene „Entfristung“ seines Arbeitsverhältnisses beruhe allein auf seiner Mitgliedschaft im Betriebsrat. Zwar habe die Beklagte mit anderen Betriebsratsmitgliedern unbefristete Arbeitsverträge geschlossen, diese hätten aber anders als der Kläger nicht auf der Gewerkschaftsliste für den Betriebsrat kandidiert. Die Beklagte hat sich demgegenüber darauf berufen, sie sei mit der Arbeitsleistung und dem persönlichen Verhalten des Klägers nicht so zufrieden gewesen, dass sie das Arbeitsverhältnis habe unbefristet fortführen wollen. Die Betriebsratstätigkeit des Klägers habe bei ihrer Entscheidung keine Rolle gespielt.</p>
<h2 class="wp-block-heading">3. Entscheidung der Gerichte: Keine Diskriminierung wegen Betriebsratsamt</h2>
<p>Die Vorinstanzen haben die Befristung des Arbeitsvertrags als wirksam angesehen und das unterlassene Angebot eines unbefristeten Folgevertrags nicht auf das Betriebsratsamt des Klägers zurückgeführt. Die hiergegen gerichtete Revision des Klägers hatte vor dem Siebten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Der Senat hat seine Entscheidungen vom 5. Dezember 2012 <em>(- 7 AZR 698/11 -)</em> und vom 25. Juni 2014 <em>(- 7 AZR 847/12 -)</em> bestätigt, wonach die Wahl eines befristet beschäftigten Arbeitnehmers in den Betriebsrat keine Unwirksamkeit der Befristung bedingt. Eine solche Annahme ist auch durch das Recht der Europäischen Union nicht zwingend vorgegeben. Das einzelne Betriebsratsmitglied ist durch die Vorschrift des § 78 Satz 2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), wonach es in der Ausübung seiner Tätigkeit nicht gestört oder behindert werden darf, hinreichend geschützt. Im vorliegenden Fall hat sich das Landesarbeitsgericht im Zusammenhang mit der Abweisung des Schadensersatzanspruchs in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise unter Würdigung des wechselseitigen Vortrags der Parteien die Überzeugung gebildet, dass die Beklagte dem Kläger den Abschluss eines unbefristeten Folgevertrags nicht wegen dessen Betriebsratstätigkeit verweigert hatte.</p>
<p><a href="https://www.bundesarbeitsgericht.de/presse/befristetes-arbeitsverhaeltnis-eines-betriebsratsmitglieds-benachteiligungsverbot/" target="_blank" rel="noreferrer noopener">Quelle: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18. Juni 2025 – 7 AZR 50/24 –</a><br />
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 9. Januar 2024 – 11 Sa 476/23 –</p>
</div></section>
<section  class='av_textblock_section av-l943wasl-60df765501b6c1cb139aabccf3993b56'  itemscope="itemscope" itemtype="https://schema.org/BlogPosting" itemprop="blogPost" ><div class='avia_textblock'  itemprop="text" ><p><strong>HINWEIS: </strong> Rufen Sie uns frühzeitig an und vereinbaren Sie einen Beratungstermin! Unsere Fachanwälte für <a href="https://www.arbeitsrecht-muenchen-steinbacher.de/">Arbeitsrecht</a> in München klären Ihre Handlungsmöglichkeiten und verteidigen Sie bei unberechtigter Kündigung.</p>
<p>Haben Sie weitere Fragen und Beratungsbedarf? Kontaktieren Sie uns!<a href="/"><br />
</a></p>
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		<item>
		<title>Kein Urlaubsverzicht durch Prozessvergleich</title>
		<link>https://www.arbeitsrecht-muenchen-steinbacher.de/aktuelles/kein-urlaubsverzicht-durch-prozessvergleich/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[steinbacher]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 04 Jun 2025 13:58:31 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Gerichtsurteile]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Im Prozessvergleich reicht eine allgemeine Ausgleichsklausel nicht, um Urlaubsansprüche auszuschließen. Ein Verzicht ist nur bei klarer und ausdrücklicher Regelung wirksam – das schützt Arbeitnehmerrechte nachhaltig.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.arbeitsrecht-muenchen-steinbacher.de/aktuelles/kein-urlaubsverzicht-durch-prozessvergleich/">Kein Urlaubsverzicht durch Prozessvergleich</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.arbeitsrecht-muenchen-steinbacher.de">Anwalt Arbeitsrecht München » Rechtsanwalt Steinbacher</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<section  class='av_textblock_section av-l943xsuj-dda8d721f7db65063558d175653dd455'  itemscope="itemscope" itemtype="https://schema.org/BlogPosting" itemprop="blogPost" ><div class='avia_textblock'  itemprop="text" ><p><a href="https://www.arbeitsrecht-muenchen-steinbacher.de/wp-content/uploads/2025/06/Kein-Urlaubsverzicht-durch-Prozessvergleich-1.png"><img decoding="async" class="alignnone wp-image-3608 size-full" title="Kein Urlaubsverzicht durch Prozessvergleich" src="https://www.arbeitsrecht-muenchen-steinbacher.de/wp-content/uploads/2025/06/Kein-Urlaubsverzicht-durch-Prozessvergleich-1.png" alt="Kein Urlaubsverzicht durch Prozessvergleich" width="1536" height="1024" srcset="https://www.arbeitsrecht-muenchen-steinbacher.de/wp-content/uploads/2025/06/Kein-Urlaubsverzicht-durch-Prozessvergleich-1.png 1536w, https://www.arbeitsrecht-muenchen-steinbacher.de/wp-content/uploads/2025/06/Kein-Urlaubsverzicht-durch-Prozessvergleich-1-300x200.png 300w, https://www.arbeitsrecht-muenchen-steinbacher.de/wp-content/uploads/2025/06/Kein-Urlaubsverzicht-durch-Prozessvergleich-1-1030x687.png 1030w, https://www.arbeitsrecht-muenchen-steinbacher.de/wp-content/uploads/2025/06/Kein-Urlaubsverzicht-durch-Prozessvergleich-1-768x512.png 768w, https://www.arbeitsrecht-muenchen-steinbacher.de/wp-content/uploads/2025/06/Kein-Urlaubsverzicht-durch-Prozessvergleich-1-1500x1000.png 1500w, https://www.arbeitsrecht-muenchen-steinbacher.de/wp-content/uploads/2025/06/Kein-Urlaubsverzicht-durch-Prozessvergleich-1-705x470.png 705w" sizes="(max-width: 1536px) 100vw, 1536px" /></a></p>
<div class="section__title is-aligned-left is-primary">
<h1 class="section__title--subheading">Kein Urlaubsverzicht durch Prozessvergleich</h1>
<p><strong>Das Wichtigste in Kürze</strong></p>
<ol>
<li><strong>Kein pauschaler Urlaubsverzicht durch Prozessvergleich:</strong> Ein Arbeitnehmer kann auf offenen Urlaubsanspruch nicht einfach im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs verzichten, wenn der Anspruch nicht ausdrücklich, klar und eindeutig im Vergleich geregelt ist.</li>
<li><strong>EuGH und BAG-Urteil:</strong> Der Europäische Gerichtshof und das Bundesarbeitsgericht haben klargestellt, dass ein stillschweigender oder unklar formulierter Verzicht auf Urlaubsansprüche gegen europäisches Recht verstößt und daher unwirksam ist.</li>
<li><strong>Klare und eindeutige Formulierung notwendig:</strong> Damit ein Urlaubsanspruch durch einen Prozessvergleich wirksam ausgeschlossen werden kann, muss dies im Vergleich ausdrücklich und unmissverständlich benannt sein – allgemeine Ausgleichsklauseln reichen dafür nicht aus.</li>
<li><strong>Schutz der Arbeitnehmerrechte:</strong> Die Rechtsprechung dient dem Schutz des Arbeitnehmers und stellt sicher, dass Urlaubsansprüche nicht durch missverständliche oder pauschale Vereinbarungen im Rahmen von Kündigungsstreitigkeiten untergehen.</li>
</ol>
<h2>Kein Urlaubsverzicht im bestehenden Arbeitsverhältnis durch gerichtlichen Vergleich</h2>
<p>Im bestehenden Arbeitsverhältnis kann ein Arbeitnehmer selbst durch gerichtlichen Vergleich nicht auf seinen gesetzlichen Mindesturlaub „verzichten“.</p>
</div>
<h3>Streit um Abgeltung des gesetzlichen Mindesturlaubs nach krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit</h3>
<p>Die Parteien streiten über die Abgeltung von sieben Tagen gesetzlichen Mindesturlaubs aus dem Jahr 2023. Der Kläger war bei der Beklagten vom 1. Januar 2019 bis zum 30. April 2023 als Betriebsleiter beschäftigt. Im Jahr 2023 war er von Beginn an bis zur Beendigung seines Arbeitsverhältnisses durchgehend arbeitsunfähig erkrankt und deshalb nicht in der Lage, seinen Urlaub aus diesem Jahr in Anspruch zu nehmen.</p>
<h3>Inhalt und Hintergrund des gerichtlichen Vergleichs</h3>
<p>In einem gerichtlichen Vergleich vom 31. März 2023 verständigten sich die Parteien ua. darauf, dass das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung iHv. 10.000,00 Euro durch arbeitgeberseitige Kündigung zum 30. April 2023 endet. Ziffer 7 des Vergleichs lautet: „Urlaubsansprüche sind in natura gewährt.“ In der dem Vergleichsschluss vorausgehenden Korrespondenz zwischen den Parteien hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers ausdrücklich darauf hingewiesen, dass auf den gesetzlichen Mindesturlaub nicht wirksam verzichtet werden könne, sich später aber unter Hinweis auf die geäußerten rechtlichen Bedenken gleichwohl mit dem Vergleich einverstanden erklärt.</p>
<h3>Klage auf Urlaubsabgeltung und Entscheidung der Gerichte</h3>
<p>Mit seiner Klage hat der Kläger von der Beklagten verlangt, die noch offenen sieben Tage gesetzlichen Mindesturlaubs aus dem Jahr 2023 mit einem Betrag iHv. 1.615,11 Euro nebst Zinsen abzugelten. Der im gerichtlichen Vergleich geregelte Verzicht auf den unabdingbaren Mindesturlaub sei unwirksam. Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat die Revision der Beklagten – mit Ausnahme eines geringfügigen Teils der Zinsforderung – zurückgewiesen.</p>
<h3>Gesetzlicher Anspruch auf Mindesturlaub kann nicht ausgeschlossen werden</h3>
<p>Der Kläger hat gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG Anspruch auf Abgeltung seines nicht erfüllten gesetzlichen Mindesturlaubs aus dem Jahr 2023. Der Urlaubsanspruch ist nicht durch Ziffer 7 des Prozessvergleichs vom 31. März 2023 erloschen. Die Vereinbarung, Urlaubsansprüche seien in natura gewährt, ist gemäß § 134 BGB unwirksam, soweit sie einen nach § 13 Abs. 1 Satz 3 BUrlG unzulässigen Ausschluss des gesetzlichen Mindesturlaubs regelt. Weder der gesetzliche Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub noch ein erst künftig – mit der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses – entstehender Anspruch auf Abgeltung gesetzlichen Mindesturlaubs darf im Voraus ausgeschlossen oder beschränkt werden. Dies gilt selbst dann, wenn bei Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs, der eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung regelt, bereits feststeht, dass der Arbeitnehmer den gesetzlichen Mindesturlaub wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit nicht mehr in Anspruch nehmen kann. Der bezahlte Mindesturlaub darf nach Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung außer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werden. Im bestehenden Arbeitsverhältnis darf der Arbeitnehmer somit nicht gegen und erst recht nicht ohne finanziellen Ausgleich auf den gesetzlichen Mindesturlaub „verzichten“.</p>
<h3>Unwirksamkeit einer allgemeinen Urlaubsregelung im Vergleich</h3>
<p>Ziffer 7 des Prozessvergleichs enthält keinen Tatsachenvergleich, auf den § 13 Abs. 1 Satz 3 BUrlG nicht anzuwenden wäre. Ein solcher setzt voraus, dass eine bestehende Unsicherheit über die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anspruchs durch gegenseitiges Nachgeben ausgeräumt werden soll. Angesichts der seit Anfang des Jahres 2023 durchgehend bestehenden Arbeitsunfähigkeit des Klägers bestand vorliegend kein Raum für eine Unsicherheit über die tatsächlichen Voraussetzungen des Urlaubsanspruchs.</p>
<h3>Kein Vertrauensschutz für offensichtlich rechtswidrige Regelungen</h3>
<p>Der Einwand der Beklagten, dem Kläger sei es nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf die Unwirksamkeit des Anspruchsausschlusses zu berufen, blieb erfolglos. Die Beklagte durfte nicht auf den Bestand einer offensichtlich rechtswidrigen Regelung vertrauen.<br />
<strong>Quelle</strong>: <a href="https://www.bundesarbeitsgericht.de/presse/kein-urlaubsverzicht-durch-prozessvergleich/" target="_blank" rel="noopener">Bundesarbeitsgericht</a>, Urteil vom 3. Juni 2025 – 9 AZR 104/24 –<br />
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 11. April 2024 – 7 Sa 516/23 –</p>
</div></section>
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</a></p>
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<div class="gtx-trans-icon"></div>
</div>
</div></section>
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			</item>
		<item>
		<title>Schadensersatz bei verspäteter Zielvorgabe</title>
		<link>https://www.arbeitsrecht-muenchen-steinbacher.de/aktuelles/schadensersatz-bei-verspaeteter-zielvorgabe/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[steinbacher]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 24 Mar 2025 14:58:36 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Uncategorized]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.arbeitsrecht-muenchen-steinbacher.de/?p=3572</guid>

					<description><![CDATA[<p>Verstößt der Arbeitgeber schuldhaft gegen seine arbeitsvertragliche Verpflichtung, dem Arbeitnehmer rechtzeitig für eine Zielperiode Ziele vorzugeben, an deren Erreichen die Zahlung einer variablen Vergütung geknüpft ist (Zielvorgabe), löst dies, wenn eine nachträgliche Zielvorgabe ihre Motivations- und Anreizfunktion nicht mehr erfüllen kann, grundsätzlich einen Anspruch des Arbeitnehmers nach § 280 Abs. 1, Abs. 3 BGB iVm. § 283 Satz 1 BGB auf Schadensersatz statt der Leistung aus.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.arbeitsrecht-muenchen-steinbacher.de/aktuelles/schadensersatz-bei-verspaeteter-zielvorgabe/">Schadensersatz bei verspäteter Zielvorgabe</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.arbeitsrecht-muenchen-steinbacher.de">Anwalt Arbeitsrecht München » Rechtsanwalt Steinbacher</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<section  class='av_textblock_section av-l943xsuj-dda8d721f7db65063558d175653dd455'  itemscope="itemscope" itemtype="https://schema.org/BlogPosting" itemprop="blogPost" ><div class='avia_textblock'  itemprop="text" ><p><a href="https://www.arbeitsrecht-muenchen-steinbacher.de/wp-content/uploads/2020/02/Urteile-Abreitsgericht-Info.jpg"><img decoding="async" class="alignnone wp-image-2254 size-full" title="Schadensersatz bei verspäteter Zielvorgabe" src="https://www.arbeitsrecht-muenchen-steinbacher.de/wp-content/uploads/2020/02/Urteile-Abreitsgericht-Info.jpg" alt="Schadensersatz bei verspäteter Zielvorgabe" width="1280" height="960" srcset="https://www.arbeitsrecht-muenchen-steinbacher.de/wp-content/uploads/2020/02/Urteile-Abreitsgericht-Info.jpg 1280w, https://www.arbeitsrecht-muenchen-steinbacher.de/wp-content/uploads/2020/02/Urteile-Abreitsgericht-Info-300x225.jpg 300w, https://www.arbeitsrecht-muenchen-steinbacher.de/wp-content/uploads/2020/02/Urteile-Abreitsgericht-Info-768x576.jpg 768w, https://www.arbeitsrecht-muenchen-steinbacher.de/wp-content/uploads/2020/02/Urteile-Abreitsgericht-Info-1030x773.jpg 1030w, https://www.arbeitsrecht-muenchen-steinbacher.de/wp-content/uploads/2020/02/Urteile-Abreitsgericht-Info-705x529.jpg 705w" sizes="(max-width: 1280px) 100vw, 1280px" /></a></p>
<div class="section__title is-aligned-left is-primary">
<h1 class="section__title--subheading">Schadensersatz bei verspäteter Zielvorgabe</h1>
</div>
<p><strong>Das Wichtigste in Kürze:</strong></p>
<ul>
<li><strong>Verzögerte Zielvorgaben können Schadensersatzansprüche begründen:</strong> Erhält ein Arbeitnehmer seine Zielvorgaben verspätet, kann dies dazu führen, dass er seine Ziele nicht erreichen kann und somit variable Vergütungsbestandteile verliert. In solchen Fällen kann der Arbeitgeber zum Schadensersatz verpflichtet sein.​</li>
<li><strong>Arbeitgeber tragen Verantwortung für rechtzeitige Zielvereinbarungen:</strong> Es obliegt dem Arbeitgeber, Zielvereinbarungen rechtzeitig und klar zu kommunizieren. Versäumt er dies, kann er für entstandene finanzielle Nachteile des Arbeitnehmers haftbar gemacht werden.​</li>
<li><strong>Gerichtliche Entscheidungen stärken Arbeitnehmerrechte:</strong> In der Rechtsprechung wurde anerkannt, dass verspätete oder unklare Zielvorgaben durch den Arbeitgeber Schadensersatzansprüche des Arbeitnehmers nach sich ziehen können, insbesondere wenn dadurch variable Gehaltsbestandteile beeinträchtigt werden.</li>
</ul>
<p>Verstößt der Arbeitgeber schuldhaft gegen seine arbeitsvertragliche Verpflichtung, dem Arbeitnehmer rechtzeitig für eine Zielperiode Ziele vorzugeben, an deren Erreichen die Zahlung einer variablen Vergütung geknüpft ist (Zielvorgabe), löst dies, wenn eine nachträgliche Zielvorgabe ihre Motivations- und Anreizfunktion nicht mehr erfüllen kann, grundsätzlich einen Anspruch des Arbeitnehmers nach § 280 Abs. 1, Abs. 3 BGB iVm. § 283 Satz 1 BGB auf Schadensersatz statt der Leistung aus.</p>
<p>Der Kläger war bei der Beklagten bis zum 30. November 2019 als Mitarbeiter mit Führungsverantwortung beschäftigt. Arbeitsvertraglich war ein Anspruch auf eine variable Vergütung vereinbart. Eine ausgestaltende Betriebsvereinbarung bestimmt, dass bis zum 1. März des Kalenderjahres eine Zielvorgabe zu erfolgen hat, die sich zu 70 % aus Unternehmenszielen und 30 % aus individuellen Zielen zusammensetzt, und sich die Höhe des variablen Gehaltsbestandteils nach der Zielerreichung des Mitarbeiters richtet. Am 26. September 2019 teilte der Geschäftsführer der Beklagten den Mitarbeitern mit Führungsverantwortung mit, für das Jahr 2019 werde bezogen auf die individuellen Ziele entsprechend der durchschnittlichen Zielerreichung aller Führungskräfte in den vergangenen drei Jahren von einem Zielerreichungsgrad von 142 % ausgegangen. Erstmals am 15. Oktober 2019 wurden dem Kläger konkrete Zahlen zu den Unternehmenszielen einschließlich deren Gewichtung und des Zielkorridors genannt. Eine Vorgabe individueller Ziele für den Kläger erfolgte nicht. Die Beklagte zahlte an den Kläger für 2019 eine variable Vergütung iHv. 15.586,55 Euro brutto.</p>
<p>Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei ihm zum Schadensersatz verpflichtet, weil sie für das Jahr 2019 keine individuellen Ziele und die Unternehmensziele verspätet vorgegeben habe. Es sei davon auszugehen, dass er rechtzeitig vorgegebene, billigem Ermessen entsprechende Unternehmensziele zu 100 % und individuelle Ziele entsprechend dem Durchschnittswert von 142 % erreicht hätte. Deshalb stünden ihm unter Berücksichtigung der von der Beklagten geleisteten Zahlung weitere 16.035,94 Euro brutto als Schadensersatz zu. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Zielvorgabe sei rechtzeitig erfolgt und habe den Grundsätzen der Billigkeit entsprochen, weshalb ein Schadensersatzanspruch wegen verspäteter Ziel-vorgabe ausgeschlossen sei. Unabhängig davon könne der Kläger allenfalls eine Leistungsbestimmung durch Urteil nach § 315 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 BGB verlangen. Die Möglichkeit einer gerichtlichen Ersatzleistungsbestimmung schließe Schadensersatzansprüche wegen verspäteter Zielvorgabe aus. Im Übrigen sei die Höhe eines möglichen Schadens unzutreffend berechnet.</p>
<p>Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht hat ihr auf die Berufung des Klägers stattgegeben. Die Revision der Beklagten hatte vor dem Zehnten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Der Kläger hat gegen die Beklagte, wie vom Landesarbeitsgericht zu Recht erkannt, nach § 280 Abs. 1, Abs. 3 BGB iVm. § 283 Satz 1 BGB einen Anspruch auf Schadensersatz iHv. 16.035,94 Euro brutto. Die Beklagte hat ihre Verpflichtung zu einer den Regelungen der Betriebsvereinbarung entsprechenden Zielvorgabe für das Jahr 2019 schuldhaft verletzt, indem sie dem Kläger keine individuellen Ziele vorgegeben und ihm die Unternehmensziele erst verbindlich mitgeteilt hat, nachdem bereits etwa ¾ der Zielperiode abgelaufen waren. Eine ihrer Motivations- und Anreizfunktion gerecht werdende Zielvorgabe war zu diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich. Deshalb kommt hinsichtlich der Ziele auch keine nachträgliche gerichtliche Leistungsbestimmung nach § 315 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 BGB in Betracht. Bei der im Wege der Schätzung <em>(§ 287 Abs. 1 ZPO)</em> zu ermittelnden Höhe des zu ersetzenden Schadens war nach § 252 Satz 2 BGB von der für den Fall der Zielerreichung zugesagten variablen Vergütung auszugehen und anzunehmen, dass der Kläger bei einer billigem Ermessen entsprechenden Zielvorgabe die Unternehmensziele zu 100 % und die individuellen Ziele entsprechend dem Durchschnittswert von 142 % erreicht hätte. Besondere Umstände, die diese Annahme ausschließen, hat die Beklagte nicht dargetan. Der Kläger musste sich kein anspruchsminderndes Mitverschulden iSv. § 254 Abs. 1 BGB anrechnen lassen. Bei einer unterlassenen oder verspäteten Zielvorgabe des Arbeitgebers scheidet ein Mitverschulden des Arbeitnehmers wegen fehlender Mitwirkung regelmäßig aus, weil allein der Arbeitgeber die Initiativlast für die Vorgabe der Ziele trägt.</p>
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<p><strong>Quelle</strong>: <a href="https://www.bundesarbeitsgericht.de/presse/schadensersatz-bei-verspaeteter-zielvorgabe/" target="_blank" rel="noopener">Bundesarbeitsgericht</a><br />
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19. Februar 2025 – 10 AZR 57/24 –<br />
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 6. Februar 2024 – 4 Sa 390/23 –</p>
</div>
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</div></section>
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		<title>Freistellung während der Kündigungsfrist &#8211; böswilliges Unterlassen anderweitigen Verdienstes</title>
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		<dc:creator><![CDATA[steinbacher]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 24 Mar 2025 14:52:15 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Uncategorized]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis ordentlich und stellt den Arbeitnehmer trotz dessen Beschäftigungsanspruchs von der Arbeit frei, unterlässt der Arbeitnehmer in der Regel nicht böswillig iSd. § 615 Satz 2 BGB anderweitigen Verdienst, wenn er nicht schon vor Ablauf der Kündigungsfrist ein anderweitiges Beschäftigungsverhältnis eingeht.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<section  class='av_textblock_section av-l943xsuj-dda8d721f7db65063558d175653dd455'  itemscope="itemscope" itemtype="https://schema.org/BlogPosting" itemprop="blogPost" ><div class='avia_textblock'  itemprop="text" ><p><a href="https://www.arbeitsrecht-muenchen-steinbacher.de/wp-content/uploads/2020/02/Urlaubsabgeltung-bei-Tod-des-Arbeitnehmers-im-laufenden-Arbeitsverhältnis.jpg"><img loading="lazy" decoding="async" class="alignnone wp-image-2295 size-full" title="Freistellung während der Kündigungsfrist - böswilliges Unterlassen anderweitigen Verdienstes" src="https://www.arbeitsrecht-muenchen-steinbacher.de/wp-content/uploads/2020/02/Urlaubsabgeltung-bei-Tod-des-Arbeitnehmers-im-laufenden-Arbeitsverhältnis.jpg" alt="Urlaubsabgeltung bei Tod des Arbeitnehmers im laufenden Arbeitsverhältnis" width="1280" height="836" srcset="https://www.arbeitsrecht-muenchen-steinbacher.de/wp-content/uploads/2020/02/Urlaubsabgeltung-bei-Tod-des-Arbeitnehmers-im-laufenden-Arbeitsverhältnis.jpg 1280w, https://www.arbeitsrecht-muenchen-steinbacher.de/wp-content/uploads/2020/02/Urlaubsabgeltung-bei-Tod-des-Arbeitnehmers-im-laufenden-Arbeitsverhältnis-300x196.jpg 300w, https://www.arbeitsrecht-muenchen-steinbacher.de/wp-content/uploads/2020/02/Urlaubsabgeltung-bei-Tod-des-Arbeitnehmers-im-laufenden-Arbeitsverhältnis-768x502.jpg 768w, https://www.arbeitsrecht-muenchen-steinbacher.de/wp-content/uploads/2020/02/Urlaubsabgeltung-bei-Tod-des-Arbeitnehmers-im-laufenden-Arbeitsverhältnis-1030x673.jpg 1030w, https://www.arbeitsrecht-muenchen-steinbacher.de/wp-content/uploads/2020/02/Urlaubsabgeltung-bei-Tod-des-Arbeitnehmers-im-laufenden-Arbeitsverhältnis-705x460.jpg 705w" sizes="auto, (max-width: 1280px) 100vw, 1280px" /></a></p>
<div class="section__title is-aligned-left is-primary">
<h1 class="section__title--subheading">Freistellung während der Kündigungsfrist &#8211; böswilliges Unterlassen anderweitigen Verdienstes</h1>
</div>
<p><strong>Das Wichtigste in Kürze:</strong></p>
<ul>
<li><strong>Vergütungsanspruch während Freistellung</strong>: Wird ein Arbeitnehmer während der Kündigungsfrist vom Arbeitgeber einseitig freigestellt, bleibt der Arbeitgeber zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet, da er sich im Annahmeverzug befindet.</li>
<li><strong>Keine Pflicht zur vorzeitigen Arbeitsaufnahme</strong>: Der freigestellte Arbeitnehmer ist nicht verpflichtet, bereits vor Ablauf der Kündigungsfrist eine neue Beschäftigung aufzunehmen, um den bisherigen Arbeitgeber finanziell zu entlasten.</li>
<li><strong>Anrechnung anderweitigen Verdienstes</strong>: Unterlässt es der Arbeitnehmer böswillig, anderweitigen Verdienst zu erzielen, kann dieser auf die Vergütung angerechnet werden. Allerdings liegt kein böswilliges Unterlassen vor, wenn der Arbeitnehmer während der Freistellung keine neue Tätigkeit beginnt.</li>
</ul>
<p>Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis ordentlich und stellt den Arbeitnehmer trotz dessen Beschäftigungsanspruchs von der Arbeit frei, unterlässt der Arbeitnehmer in der Regel nicht böswillig iSd. § 615 Satz 2 BGB anderweitigen Verdienst, wenn er nicht schon vor Ablauf der Kündigungsfrist ein anderweitiges Beschäftigungsverhältnis eingeht.</p>
<p>Der Kläger war seit November 2019 bei der Beklagten beschäftigt, zuletzt als Senior Consultant gegen eine monatliche Vergütung von 6.440,00 Euro brutto. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 29. März 2023 ordentlich zum 30. Juni 2023 und stellte den Kläger unter Einbringung von Resturlaub unwiderruflich von der Pflicht zur Erbringung der Arbeitsleistung frei. Der vom Kläger erhobenen Kündigungsschutzklage gab das Arbeitsgericht am 29. Juni 2023 statt, die von der Beklagten dagegen eingelegte Berufung hat das Landesarbeitsgericht am 11. Juni 2024 zurückgewiesen.</p>
<p>Nach Zugang der Kündigung meldete sich der Kläger Anfang April 2023 arbeitssuchend und erhielt von der Agentur für Arbeit erstmals Anfang Juli Vermittlungsvorschläge. Die Beklagte übersandte ihm hingegen schon im Mai und Juni 2023 insgesamt 43 von Jobportalen oder Unternehmen online gestellte Stellenangebote, die nach ihrer Einschätzung für den Kläger in Betracht gekommen wären. Auf sieben davon bewarb sich der Kläger, allerdings erst ab Ende Juni 2023. Nachdem die Beklagte dem Kläger für Juni 2023 keine Vergütung mehr zahlte, hat er diese mit der vorliegenden Klage geltend gemacht. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und eingewendet, der Kläger sei verpflichtet gewesen, sich während der Freistellung zeitnah auf die ihm überlassenen Stellenangebote zu bewerben. Weil er dies unterlassen habe, müsse er sich für Juni 2023 nach § 615 Satz 2 BGB fiktiven anderweitigen Verdienst in Höhe des bei der Beklagten bezogenen Gehalts anrechnen lassen.</p>
<p>Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht ihr stattgegeben. Die dagegen erhobene Revision der Beklagten blieb vor dem Fünften Senat des Bundesarbeitsgerichts ohne Erfolg. Die Beklagte befand sich aufgrund der von ihr einseitig erklärten Freistellung des Klägers während der Kündigungsfrist im Annahmeverzug und schuldet dem Kläger nach § 615 Satz 1 BGB iVm. § 611a Abs. 2 BGB die vereinbarte Vergütung für die gesamte Dauer der Kündigungsfrist. Nicht erzielten anderweitigen Verdienst muss sich der Kläger nicht nach § 615 Satz 2 BGB anrechnen lassen. Der durch eine fiktive Anrechnung nicht erworbenen Verdienstes beim Arbeitnehmer eintretende Nachteil ist nur gerechtfertigt, wenn dieser wider Treu und Glauben (§ 242 BGB) untätig geblieben ist. Weil § 615 Satz 2 BGB eine Billigkeitsregelung enthält, kann der Umfang der Obliegenheit des Arbeitnehmers zu anderweitigem Erwerb nicht losgelöst von den Pflichten des Arbeitgebers beurteilt werden. Die Beklagte hat nicht dargelegt, dass ihr die Erfüllung des aus dem Arbeitsverhältnis resultierenden, auch während der Kündigungsfrist bestehenden Beschäftigungsanspruchs des Klägers unzumutbar gewesen wäre. Ausgehend hiervon bestand für ihn keine Verpflichtung, schon vor Ablauf der Kündigungsfrist zur finanziellen Entlastung der Beklagten ein anderweitiges Beschäftigungsverhältnis einzugehen und daraus Verdienst zu erzielen.</p>
<footer>
<div class="press__contact">
<p><strong>Quelle</strong>: <a href="https://www.bundesarbeitsgericht.de/presse/freistellung-waehrend-der-kuendigungsfrist-boeswilliges-unterlassen-anderweitigen-verdienstes/" target="_blank" rel="noopener">Bundesarbeitsgericht</a><br />
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12. Februar 2025 – 5 AZR 127/24 –<br />
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Kammern Freiburg, Urteil vom 3. Mai 2024 – 9 Sa 4/24 –</p>
</div>
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</div></section>
<section  class='av_textblock_section av-l943wasl-60df765501b6c1cb139aabccf3993b56'  itemscope="itemscope" itemtype="https://schema.org/BlogPosting" itemprop="blogPost" ><div class='avia_textblock'  itemprop="text" ><p><strong>HINWEIS: </strong> Rufen Sie uns frühzeitig an und vereinbaren Sie einen Beratungstermin! Unsere Fachanwälte für <a href="https://www.arbeitsrecht-muenchen-steinbacher.de/">Arbeitsrecht</a> in München klären Ihre Handlungsmöglichkeiten und verteidigen Sie bei unberechtigter Kündigung.</p>
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</a></p>
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		<title>Berücksichtigung der Rentennähe bei der sozialen Auswahl</title>
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		<dc:creator><![CDATA[steinbacher]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 09 Oct 2023 13:21:52 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Uncategorized]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.arbeitsrecht-muenchen-steinbacher.de/?p=3314</guid>

					<description><![CDATA[<p>Bei der sozialen Auswahl kann die Rentennähe berücksichtigt werden, wenn sie die Chancen auf dem Arbeitsmarkt erheblich beeinflusst. Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.arbeitsrecht-muenchen-steinbacher.de/aktuelles/beruecksichtigung-der-rentennaehe-bei-der-sozialen-auswahl/">Berücksichtigung der Rentennähe bei der sozialen Auswahl</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.arbeitsrecht-muenchen-steinbacher.de">Anwalt Arbeitsrecht München » Rechtsanwalt Steinbacher</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<section  class='av_textblock_section av-l943xsuj-dda8d721f7db65063558d175653dd455'  itemscope="itemscope" itemtype="https://schema.org/BlogPosting" itemprop="blogPost" ><div class='avia_textblock'  itemprop="text" ><p><a href="https://www.arbeitsrecht-muenchen-steinbacher.de/wp-content/uploads/2020/02/Sachgrundlose-Befristung-–-Vorbeschäftigung.jpg"><img loading="lazy" decoding="async" class="alignnone wp-image-2288 size-full" src="https://www.arbeitsrecht-muenchen-steinbacher.de/wp-content/uploads/2020/02/Sachgrundlose-Befristung-–-Vorbeschäftigung.jpg" alt="Sachgrundlose Befristung – Vorbeschäftigung" width="1280" height="905" srcset="https://www.arbeitsrecht-muenchen-steinbacher.de/wp-content/uploads/2020/02/Sachgrundlose-Befristung-–-Vorbeschäftigung.jpg 1280w, https://www.arbeitsrecht-muenchen-steinbacher.de/wp-content/uploads/2020/02/Sachgrundlose-Befristung-–-Vorbeschäftigung-300x212.jpg 300w, https://www.arbeitsrecht-muenchen-steinbacher.de/wp-content/uploads/2020/02/Sachgrundlose-Befristung-–-Vorbeschäftigung-768x543.jpg 768w, https://www.arbeitsrecht-muenchen-steinbacher.de/wp-content/uploads/2020/02/Sachgrundlose-Befristung-–-Vorbeschäftigung-1030x728.jpg 1030w, https://www.arbeitsrecht-muenchen-steinbacher.de/wp-content/uploads/2020/02/Sachgrundlose-Befristung-–-Vorbeschäftigung-260x185.jpg 260w, https://www.arbeitsrecht-muenchen-steinbacher.de/wp-content/uploads/2020/02/Sachgrundlose-Befristung-–-Vorbeschäftigung-705x498.jpg 705w" sizes="auto, (max-width: 1280px) 100vw, 1280px" /></a></p>
<div class="section__title is-aligned-left is-primary">
<h1 class="section__title--subheading">Berücksichtigung der Rentennähe bei der sozialen Auswahl</h1>
</div>
<p>Bei einer betriebsbedingten Kündigung hat die Auswahl des zu kündigenden Arbeitnehmers anhand der in § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG bzw. § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO genannten Kriterien zu erfolgen. Bei der Gewichtung des Lebensalters kann hierbei zu Lasten des Arbeitnehmers berücksichtigt werden, dass er bereits eine (vorgezogene) Rente wegen Alters abschlagsfrei bezieht. Das Gleiche gilt, wenn der Arbeitnehmer rentennah ist, weil er eine solche abschlagsfreie Rente oder die Regelaltersrente spätestens innerhalb von zwei Jahren nach dem in Aussicht genommenen Ende des Arbeitsverhältnisses beziehen kann. Lediglich eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen darf insoweit nicht berücksichtigt werden.</p>
<p>Die 1957 geborene Klägerin war seit 1972 bei der Insolvenzschuldnerin beschäftigt. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens schloss der zum Insolvenzverwalter bestellte Beklagte mit dem Betriebsrat einen ersten Interessenausgleich mit Namensliste, der die Kündigung von 61 der 396 beschäftigten Arbeitnehmer vorsah. Als zu kündigende Arbeitnehmerin war die Klägerin in der Namensliste genannt. Mit Schreiben vom 27. März 2020 kündigte der beklagte Insolvenzverwalter das Arbeitsverhältnis zum 30. Juni 2020. Die Klägerin hält die Kündigung für unwirksam. Der beklagte Insolvenzverwalter ist der gegenteiligen Ansicht. Die Klägerin sei in ihrer Vergleichsgruppe – auch in Bezug auf den von ihr benannten, 1986 geborenen und seit 2012 beschäftigten Kollegen – sozial am wenigsten schutzwürdig. Sie habe als einzige die Möglichkeit, ab 1. Dezember 2020 und damit zeitnah im Anschluss an das beendete Arbeitsverhältnis eine Altersrente für besonders langjährig Beschäftigte <em>(§§ 38, 236b SGB VI)</em> zu beziehen. Aus diesem Grund falle sie hinter alle anderen vergleichbaren Arbeitnehmer zurück.</p>
<p>Nach erneuten Verhandlungen mit dem Betriebsrat vereinbarte der beklagte Insolvenzverwalter mit diesem Ende Juni 2020 wegen der nunmehr beabsichtigten Betriebsstilllegung nach Ausproduktion zum 31. Mai 2021 einen zweiten Interessenausgleich mit Namensliste. Der beklagte Insolvenzverwalter kündigte der auf der Namensliste aufgeführten Klägerin vorsorglich erneut am 29. Juni 2020 zum 30. September 2020. Die Klägerin erhob auch gegen diese Kündigung Kündigungsschutzklage.</p>
<p>Das Arbeitsgericht hat beiden Kündigungsschutzanträgen stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung des beklagten Insolvenzverwalters zurückgewiesen.</p>
<p>Die Revision des beklagten Insolvenzverwalters hatte vor dem Sechsten Senat des Bundesarbeitsgerichts nur teilweise Erfolg. Der Senat befand die erste Kündigung vom 27. März 2020 wie die Vorinstanzen im Ergebnis für unwirksam. Allerdings durften die Betriebsparteien die Rentennähe der Klägerin bei der Sozialauswahl bezogen auf das Kriterium „Lebensalter“ berücksichtigen. Sinn und Zweck der sozialen Auswahl ist es, unter Berücksichtigung der im Gesetz genannten Auswahlkriterien gegenüber demjenigen Arbeitnehmer eine Kündigung zu erklären, der sozial am wenigsten schutzbedürftig ist. Das Auswahlkriterium „Lebensalter“ ist dabei ambivalent. Zwar nimmt die soziale Schutzbedürftigkeit zunächst mit steigendem Lebensalter zu, weil lebensältere Arbeitnehmer nach wie vor typischerweise schlechtere Vermittlungschancen auf dem Arbeitsmarkt haben. Sie fällt aber wieder ab, wenn der Arbeitnehmer entweder spätestens innerhalb von zwei Jahren nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses über ein Ersatzeinkommen in Form einer abschlags-freien Rente wegen Alters – mit Ausnahme der Altersrente für schwerbehinderte Menschen <em>(§§ 37, 236a SGB VI)</em> – verfügen kann oder über ein solches bereits verfügt, weil er eine abschlagsfreie Rente wegen Alters bezieht. Diese Umstände können der Arbeitgeber bzw. die Betriebsparteien bei dem Auswahlkriterium „Lebensalter“ zum Nachteil des Arbeitnehmers berücksichtigen. Insoweit billigen ihnen § 1 Abs. 3 KSchG, § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO einen Wertungsspielraum zu. Die streitbefangene Kündigung vom 27. März 2020 war im Ergebnis dennoch unwirksam, weil die Auswahl der Klägerin im vorliegenden Fall allein wegen ihrer Rentennähe unter Außerachtlassung der anderen Auswahlkriterien „Betriebszugehörigkeit“ und „Unterhaltspflichten“ erfolgte und deswegen grob fehlerhaft war. Im Hinblick auf die vorsorgliche Kündigung vom 29. Juni 2020 hatte die Revision des beklagten Insolvenzverwalters demgegenüber Erfolg. Diese Kündigung ist wirksam und hat das Arbeitsverhältnis der Parteien mit Ablauf des 30. September 2020 aufgelöst.</p>
<p>Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 8. Dezember 2022 – 6 AZR 31/22 –<br />
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 3. September 2021 – 16 Sa 152/21 –</p>
<p><em>Hinweis: Der Senat hat am heutigen Tag in einem teilweisen Parallelverfahren (- 6 AZR 32/22 -), das eine Kündigung aufgrund des zweiten Interessenausgleichs vom 29. Juni 2020 zum Gegenstand hatte, auf die Revision des beklagten Insolvenzverwalters die Urteile der Vorinstanzen in Bezug auf den Kündigungsschutzantrag ebenfalls aufgehoben bzw. abgeändert und diesen abgewiesen.</em></p>
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<p><strong>Quelle</strong>: <a href="https://www.bundesarbeitsgericht.de/presse/beruecksichtigung-der-rentennaehe-bei-der-sozialen-auswahl/" target="_blank" rel="noopener">Bundesarbeitsgericht</a><br />
Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts vom 08.12.2023</p>
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		<title>Verjährung von Urlaubsansprüchen</title>
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		<dc:creator><![CDATA[steinbacher]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 09 Oct 2023 13:19:04 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Uncategorized]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Die Verjährung von Urlaubsansprüchen ist ein wichtiger Aspekt im Arbeitsrecht. Ansprüche auf Resturlaub können verjähren, wenn sie nicht innerhalb bestimmter Fristen geltend gemacht werden. Es ist entscheidend, die genauen Fristen zu kennen und rechtzeitig zu handeln.</p>
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<div class="section__title is-aligned-left is-primary">
<h1 class="section__title--subheading">Verjährung von Urlaubsansprüchen</h1>
</div>
<p>Der gesetzliche Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub unterliegt der gesetzlichen Verjährung. Allerdings beginnt die dreijährige Verjährungsfrist erst am Ende des Kalenderjahres, in dem der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über seinen konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallfristen belehrt und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat.</p>
<p>Der Beklagte beschäftigte die Klägerin vom 1. November 1996 bis zum 31. Juli 2017 als Steuerfachangestellte und Bilanzbuchhalterin. Nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zahlte der Beklagte an die Klägerin zur Abgeltung von 14 Urlaubstagen 3.201,38 Euro brutto. Der weitergehenden Forderung der Klägerin, Urlaub im Umfang von 101 Arbeitstagen aus den Vorjahren abzugelten, kam der Beklagte nicht nach.</p>
<p>Während das Arbeitsgericht die am 6. Februar 2018 eingereichte Klage – soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung – abgewiesen hat, sprach das Landesarbeitsgericht der Klägerin 17.376,64 Euro brutto zur Abgeltung weiterer 76 Arbeitstage zu. Dabei erachtete das Landesarbeitsgericht den Einwand des Beklagten, die geltend gemachten Urlaubsansprüche seien verjährt, für nicht durchgreifend.</p>
<p>Die Revision des Beklagten hatte vor dem Neunten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Zwar finden die Vorschriften über die Verjährung <em>(§ 214 Abs. 1, § 194 Abs. 1 BGB)</em> auf den gesetzlichen Mindesturlaub Anwendung. Die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren beginnt bei einer richtlinienkonformen Auslegung des § 199 Abs. 1 BGB jedoch nicht zwangsläufig mit Ende des Urlaubsjahres, sondern erst mit dem Schluss des Jahres, in dem der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über seinen konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallfristen belehrt und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat.</p>
<p>Der Senat hat damit die Vorgaben des Gerichtshofs der Europäischen Union aufgrund der Vorabentscheidung vom 22. September 2022 <em>(- C-120/21 -) </em>umgesetzt. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs tritt der Zweck der Verjährungsvorschriften, die Gewährleistung von Rechtssicherheit, in der vorliegenden Fallkonstellation hinter dem Ziel von Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zurück, die Gesundheit des Arbeitnehmers durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme zu schützen. Die Gewährleistung der Rechtssicherheit dürfe nicht als Vorwand dienen, um zuzulassen, dass sich der Arbeitgeber auf sein eigenes Versäumnis berufe, den Arbeitnehmer in die Lage zu versetzen, seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub tatsächlich auszuüben. Der Arbeitgeber könne die Rechtssicherheit gewährleisten, indem er seine Obliegenheiten gegenüber dem Arbeitnehmer nachhole.</p>
<p>Der Beklagte hat die Klägerin nicht durch Erfüllung der Aufforderungs- und Hinweisobliegenheiten in die Lage versetzt, ihren Urlaubsanspruch wahrzunehmen. Die Ansprüche verfielen deshalb weder am Ende des Kalenderjahres <em>(§ 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG)</em> oder eines zulässigen Übertragungszeitraums <em>(§ 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG) </em>noch konnte der Beklagte mit Erfolg einwenden, der nicht gewährte Urlaub sei bereits während des laufenden Arbeitsverhältnisses nach Ablauf von drei Jahren verjährt. Den Anspruch auf Abgeltung des Urlaubs hat die Klägerin innerhalb der Verjährungsfrist von drei Jahren erhoben.</p>
<p>Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20. Dezember 2022 – 9 AZR 266/20 –<br />
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 21. Februar 2020 – 10 Sa 180/19 –</p>
<p>Hinweis: Vorabentscheidungsersuchen des Senats, Beschluss vom 29. September 2020 – 9 AZR 266/20 (A) – (siehe auch Pressemitteilung Nr. 34/20 vom 29. September 2020)</p>
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<p><strong>Quelle</strong>: <a href="https://www.bundesarbeitsgericht.de/presse/verjaehrung-von-urlaubsanspruechen-2/" target="_blank" rel="noopener">Bundesarbeitsgericht</a><br />
Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts vom 20.12.2023</p>
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		<title>Entgeltgleichheit von Männern und Frauen</title>
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		<dc:creator><![CDATA[steinbacher]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 09 Oct 2023 13:07:50 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Uncategorized]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Entgeltgleichheit zwischen Männern und Frauen ist gesetzlich vorgeschrieben. Doch trotz gesetzlicher Vorgaben gibt es immer noch Unterschiede in der Bezahlung. Der Artikel erklärt, welche Rechte Arbeitnehmer haben und wie Ungleichbehandlung vor Gericht eingeklagt werden kann.</p>
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<div class="section__title is-aligned-left is-primary">
<h1 class="section__title--subheading">Entgeltgleichheit von Männern und Frauen</h1>
</div>
<p>Eine Frau hat Anspruch auf gleiches Entgelt für gleiche oder gleichwertige Arbeit, wenn der Arbeitgeber männlichen Kollegen aufgrund des Geschlechts ein höheres Entgelt zahlt. Daran ändert es nichts, wenn der männliche Kollege ein höheres Entgelt fordert und der Arbeitgeber dieser Forderung nachgibt.</p>
<p>Die Klägerin ist seit dem 1. März 2017 bei der Beklagten als Außendienstmitarbeiterin im Vertrieb beschäftigt. Ihr einzelvertraglich vereinbartes Grundentgelt betrug anfangs 3.500,00 Euro brutto. Ab dem 1. August 2018 richtete sich ihre Vergütung nach einem Haustarifvertrag, der ua. die Einführung eines neuen Eingruppierungssystems regelte. Die für die Tätigkeit der Klägerin maßgebliche Entgeltgruppe des Haustarifvertrags sah ein Grundentgelt iHv. 4.140,00 Euro brutto vor. In § 18 Abs. 4 des Haustarifvertrags heißt es: “Für den Fall, dass das neue tarifliche Grundentgelt das bisherige tarifliche Entgelt (…) überschreitet, erfolgt die Anpassung um nicht mehr als 120,00 €/brutto in den Jahren 2018 bis 2020“ (Deckelungsregelung). In Anwendung dieser Bestimmung zahlte die Beklagte der Klägerin ab dem 1. August 2018 ein Grundentgelt iHv. 3.620,00 Euro brutto, das in jährlichen Schritten weiter angehoben werden sollte.</p>
<p>Neben der Klägerin waren als Außendienstmitarbeiter im Vertrieb der Beklagten zwei männliche Arbeitnehmer beschäftigt, einer davon seit dem 1. Januar 2017. Die Beklagte hatte auch diesem Arbeitnehmer ein Grundentgelt iHv. 3.500,00 Euro brutto angeboten, was dieser jedoch ablehnte. Er verlangte für die Zeit bis zum Einsetzen einer zusätzlichen leistungsabhängigen Vergütung, dh. für die Zeit bis zum 31. Oktober 2017 ein höheres Grundentgelt iHv. 4.500,00 Euro brutto. Die Beklagte gab dieser Forderung nach. Nachdem die Beklagte dem Arbeitnehmer in der Zeit von November 2017 bis Juni 2018 – wie auch der Klägerin – ein Grundentgelt iHv. 3.500,00 Euro gezahlt hatte, vereinbarte sie mit diesem ab dem 1. Juli 2018 eine Erhöhung des Grundentgelts auf 4.000,00 Euro brutto. Zur Begründung berief sie sich ua. darauf, dass der Arbeitnehmer einer ausgeschiedenen, besser vergüteten Vertriebsmitarbeiterin nachgefolgt sei. Ab dem 1. August 2018 zahlte die Beklagte dem männlichen Arbeitnehmer ein tarifvertragliches Grundentgelt nach derselben Entgeltgruppe wie der Klägerin, das sich in Anwendung der „Deckelungsregelung“ des § 18 Abs. 4 des Haustarifvertrags auf 4.120,00 Euro brutto belief.</p>
<p>Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin von der Beklagten die Zahlung rückständiger Vergütung für die Zeit von März bis Oktober 2017 iHv. monatlich 1.000,00 Euro brutto, rückständige Vergütung für den Monat Juli 2018 iHv. 500,00 Euro brutto sowie rückständige Vergütung für die Zeit von August 2018 bis Juli 2019 iHv. monatlich 500,00 Euro brutto. Sie hat die Auffassung vertreten, die Beklagte müsse ihr ein ebenso hohes Grundentgelt zahlen wie ihrem fast zeitgleich eingestellten männlichen Kollegen. Dies folge daraus, dass sie die gleiche Arbeit wie ihr männlicher Kollege verrichte. Da die Beklagte sie beim Entgelt aufgrund des Geschlechts benachteiligt habe, schulde sie ihr zudem die Zahlung einer angemessenen Entschädigung iHv. mindestens 6.000,00 Euro. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.</p>
<p>Die Revision der Klägerin hatte vor dem Achten Senat des Bundesarbeitsgerichts ganz überwiegend Erfolg.</p>
<p>Die Beklagte hat die Klägerin in der Zeit von März bis Oktober 2017 sowie im Juli 2018 dadurch aufgrund ihres Geschlechts benachteiligt, dass sie ihr, obgleich die Klägerin und der männliche Kollege gleiche Arbeit verrichteten, ein niedrigeres Grundentgelt gezahlt hat als dem männlichen Kollegen. Die Klägerin hat deshalb einen Anspruch nach Art. 157 AEUV*, § 3 Abs. 1** und § 7 EntgTranspG*** auf das gleiche Grundentgelt wie ihr männlicher Kollege. Der Umstand, dass die Klägerin für die gleiche Arbeit ein niedrigeres Grundentgelt erhalten hat als ihr männlicher Kollege, begründet die Vermutung nach § 22 AGG****, dass die Benachteiligung aufgrund des Geschlechts erfolgt ist. Der Beklagten ist es nicht gelungen, diese Vermutung zu widerlegen. Insbesondere kann sich die Beklagte für den Zeitraum von März bis Oktober 2017 nicht mit Erfolg darauf berufen, das höhere Grundentgelt des männlichen Kollegen beruhe nicht auf dem Geschlecht, sondern auf dem Umstand, dass dieser ein höheres Entgelt ausgehandelt habe. Für den Monat Juli 2018 kann die Beklagte die Vermutung der Entgeltbenachteiligung aufgrund des Geschlechts insbesondere nicht mit der Begründung widerlegen, der Arbeitnehmer sei einer besser vergüteten ausgeschiedenen Arbeitnehmerin nachgefolgt.</p>
<p>Für den Zeitraum ab dem 1. August 2018 ergibt sich der höhere Entgeltanspruch der Klägerin bereits aus dem Tarifvertrag. Entgegen der Auffassung der Beklagten findet die „Deckelungsregelung“ in § 18 Abs. 4 Haustarifvertrag auf die Klägerin keine Anwendung, weil diese zuvor kein tarifliches, sondern ein einzelvertraglich vereinbartes Entgelt erhalten hat.</p>
<p>Der Senat hat dem auf Zahlung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG***** gerichteten Antrag der Klägerin teilweise entsprochen und dieser eine Entschädigung wegen einer Benachteiligung aufgrund des Geschlechts iHv. 2.000,00 Euro zugesprochen.</p>
<p>Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16. Februar 2023 – 8 AZR 450/21 –<br />
Vorinstanz: Sächsisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 3. September 2021 – 1 Sa 358/19 –</p>
<p>*Art. 157 Abs. 1 AEUV:</p>
<p>Jeder Mitgliedstaat stellt die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit sicher.</p>
<p>**§ 3 EntgTranspG (Verbot der unmittelbaren und mittelbaren Entgeltbenachteiligung wegen des Geschlechts):</p>
<p>(1) Bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit ist eine unmittelbare oder mittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts im Hinblick auf sämtliche Entgeltbestandteile und Entgeltbedingungen verboten.</p>
<p>***§ 7 EntgTranspG (Entgeltgleichheitsgebot):</p>
<p>Bei Beschäftigungsverhältnissen darf für gleiche oder für gleichwertige Arbeit nicht wegen des Geschlechts der oder des Beschäftigten ein geringeres Entgelt vereinbart oder gezahlt werden als bei einer oder einem Beschäftigten des anderen Geschlechts.</p>
<p>****§ 22 AGG (Beweislast)</p>
<p>Wenn im Streitfall die eine Partei Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 genannten Grundes vermuten lassen, trägt die andere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat.</p>
<p>*****§ 15 AGG (Entschädigung und Schadensersatz)</p>
<p>(1) Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.</p>
<p>(2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.</p>
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<p><strong>Quelle</strong>: <a href="https://www.bundesarbeitsgericht.de/presse/entgeltgleichheit-von-maennern-und-frauen/" target="_blank" rel="noopener">Bundesarbeitsgericht</a><br />
Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts vom 30.03.2023</p>
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		<title>Kündigung einer nicht gegen das Coronavirus geimpften medizinischen Fachangestellten</title>
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		<dc:creator><![CDATA[steinbacher]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 09 Oct 2023 13:04:48 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Uncategorized]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Die Kündigung einer nicht gegen das Coronavirus geimpften medizinischen Fachangestellten ist rechtlich umstritten. Es stellt sich die Frage, ob eine solche Kündigung als gerechtfertigt angesehen werden kann, wenn die betroffene Person ihre Arbeit nicht aufgrund fehlender Impfung verweigert. Der Artikel beleuchtet, unter welchen Voraussetzungen eine solche Kündigung rechtmäßig sein könnte.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<section  class='av_textblock_section av-l943xsuj-dda8d721f7db65063558d175653dd455'  itemscope="itemscope" itemtype="https://schema.org/BlogPosting" itemprop="blogPost" ><div class='avia_textblock'  itemprop="text" ><p><a href="https://www.arbeitsrecht-muenchen-steinbacher.de/wp-content/uploads/2020/10/Corona-Virus-Ausschnitt.jpg"><img loading="lazy" decoding="async" class="alignnone wp-image-2576 size-full" src="https://www.arbeitsrecht-muenchen-steinbacher.de/wp-content/uploads/2020/10/Corona-Virus-Ausschnitt.jpg" alt="" width="1277" height="342" srcset="https://www.arbeitsrecht-muenchen-steinbacher.de/wp-content/uploads/2020/10/Corona-Virus-Ausschnitt.jpg 1277w, https://www.arbeitsrecht-muenchen-steinbacher.de/wp-content/uploads/2020/10/Corona-Virus-Ausschnitt-300x80.jpg 300w, https://www.arbeitsrecht-muenchen-steinbacher.de/wp-content/uploads/2020/10/Corona-Virus-Ausschnitt-768x206.jpg 768w, https://www.arbeitsrecht-muenchen-steinbacher.de/wp-content/uploads/2020/10/Corona-Virus-Ausschnitt-1030x276.jpg 1030w, https://www.arbeitsrecht-muenchen-steinbacher.de/wp-content/uploads/2020/10/Corona-Virus-Ausschnitt-705x189.jpg 705w" sizes="auto, (max-width: 1277px) 100vw, 1277px" /></a></p>
<div class="section__title is-aligned-left is-primary">
<h1 class="section__title--subheading">Kündigung einer nicht gegen das Coronavirus geimpften medizinischen Fachangestellten</h1>
</div>
<p>Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses einer nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpften medizinischen Fachangestellten zum Schutz von Patienten und der übrigen Belegschaft vor einer Infektion verstößt nicht gegen das Maßregelungsverbot des § 612a BGB*.</p>
<p>Die Klägerin arbeitete seit dem 1. Februar 2021 als medizinische Fachangestellte bei der Beklagten, die ein Krankenhaus betreibt. Die Klägerin wurde auf verschiedenen Stationen in der Patientenversorgung eingesetzt. Sie war nicht bereit, sich einer Impfung gegen SARS-CoV-2 zu unterziehen und nahm entsprechende Impfangebote ihrer Arbeitgeberin nicht wahr. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis innerhalb der Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG** mit Schreiben vom 22. Juli 2021 ordentlich fristgemäß zum 31. August 2021. Hiergegen hat sich die Klägerin mit ihrer Klage gewandt und insbesondere geltend gemacht, die Kündigung verstoße gegen das Maßregelungsverbot des § 612a BGB. Vor Wirksamwerden der ab dem 15. März 2022 geltenden Pflicht zur Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises für das Krankenhauspersonal (vgl. § 20a IfSG) sei sie nicht zu einer Impfung verpflichtet gewesen.</p>
<p>Das Landesarbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Revision der Klägerin hatte vor dem Zweiten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Kündigung nicht gegen das Maßregelungsverbot des § 612a BGB verstößt. Es fehlt an der dafür erforderlichen Kausalität zwischen der Ausübung von Rechten durch den Arbeitnehmer und der benachteiligenden Maßnahme des Arbeitgebers. Das wesentliche Motiv für die Kündigung war nicht die Weigerung der Klägerin, sich einer Impfung gegen SARS-CoV-2 zu unterziehen, sondern der beabsichtigte Schutz der Krankenhauspatienten und der übrigen Belegschaft vor einer Infektion durch nicht geimpftes medizinisches Fachpersonal. Dabei ist es rechtlich ohne Bedeutung, dass die Kündigung vor Inkrafttreten der gesetzlichen Impfpflicht erklärt worden ist. Auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten bestehen keine Bedenken an der Wirksamkeit der Kündigung.</p>
<p>Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 30. März 2023 – 2 AZR 309/22 –<br />
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 7. Juli 2022 – 5 Sa 461/21 –</p>
<p><strong>Hinweis:</strong></p>
<p>Der Senat hatte wegen der nicht erfüllten Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG nicht darüber zu entscheiden, ob eine Kündigung wegen fehlender Bereitschaft, sich einer Impfung gegen SARS-CoV-2 zu unterziehen, sozial ungerechtfertigt iSv. § 1 KSchG ist.</p>
<p><em>*§ 612a BGB lautet:<br />
„§ 612a Maßregelungsverbot<br />
Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung oder einer Maßnahme nicht benachteiligen, weil der Arbeitnehmer in zulässiger Weise seine Rechte ausübt.“</em></p>
<p><em>**§ 1 Abs. 1 KSchG lautet:<br />
„§ 1 Sozial ungerechtfertigte Kündigungen<br />
(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.“</em></p>
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<p><strong>Quelle</strong>: <a href="https://www.bundesarbeitsgericht.de/presse/kuendigung-einer-nicht-gegen-das-coronavirus-geimpften-medizinischen-fachangestellten/" target="_blank" rel="noopener">Bundesarbeitsgericht</a><br />
Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts vom 30.03.2023</p>
</div>
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</div></section>
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<p>Haben Sie weitere Fragen und Beratungsbedarf? Kontaktieren Sie uns!<a href="/"><br />
</a></p>
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		<title>Kündigung wegen Äußerungen in einer Chatgruppe</title>
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		<dc:creator><![CDATA[steinbacher]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 09 Oct 2023 12:34:31 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Uncategorized]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.arbeitsrecht-muenchen-steinbacher.de/?p=3305</guid>

					<description><![CDATA[<p>Eine Kündigung wegen Äußerungen in einer Chatgruppe kann gerechtfertigt sein, wenn die Vertraulichkeitserwartung fehlt. Dies hängt von der Gruppengröße, dem Inhalt und dem Empfänger ab.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<section  class='av_textblock_section av-l943xsuj-dda8d721f7db65063558d175653dd455'  itemscope="itemscope" itemtype="https://schema.org/BlogPosting" itemprop="blogPost" ><div class='avia_textblock'  itemprop="text" ><p><a href="https://www.arbeitsrecht-muenchen-steinbacher.de/wp-content/uploads/2023/10/balloons-874841_1280.jpg"><img loading="lazy" decoding="async" class="aligncenter wp-image-3306 size-full" src="https://www.arbeitsrecht-muenchen-steinbacher.de/wp-content/uploads/2023/10/balloons-874841_1280.jpg" alt="" width="1280" height="905" srcset="https://www.arbeitsrecht-muenchen-steinbacher.de/wp-content/uploads/2023/10/balloons-874841_1280.jpg 1280w, https://www.arbeitsrecht-muenchen-steinbacher.de/wp-content/uploads/2023/10/balloons-874841_1280-300x212.jpg 300w, https://www.arbeitsrecht-muenchen-steinbacher.de/wp-content/uploads/2023/10/balloons-874841_1280-1030x728.jpg 1030w, https://www.arbeitsrecht-muenchen-steinbacher.de/wp-content/uploads/2023/10/balloons-874841_1280-768x543.jpg 768w, https://www.arbeitsrecht-muenchen-steinbacher.de/wp-content/uploads/2023/10/balloons-874841_1280-260x185.jpg 260w, https://www.arbeitsrecht-muenchen-steinbacher.de/wp-content/uploads/2023/10/balloons-874841_1280-705x498.jpg 705w" sizes="auto, (max-width: 1280px) 100vw, 1280px" /></a></p>
<h1>Kündigung wegen Äußerungen in einer Chatgruppe</h1>
<p>Ein Arbeitnehmer, der sich in einer aus sieben Mitgliedern bestehenden privaten Chatgruppe in stark beleidigender, rassistischer, sexistischer und zu Gewalt aufstachelnder Weise über Vorgesetzte und andere Kollegen äußert, kann sich gegen eine dies zum Anlass nehmende außerordentliche Kündigung seines Arbeitsverhältnisses nur im Ausnahmefall auf eine berechtigte Vertraulichkeitserwartung berufen.</p>
<p>Der bei der Beklagten beschäftigte Kläger gehörte seit 2014 einer Chatgruppe mit fünf anderen Arbeitnehmern an. Im November 2020 wurde ein ehemaliger Kollege als weiteres Gruppenmitglied aufgenommen. Alle Gruppenmitglieder waren nach den Feststellungen der Vorinstanz „langjährig befreundet“, zwei miteinander verwandt. Neben rein privaten Themen<br />
äußerte sich der Kläger – wie auch mehrere andere Gruppenmitglieder – in beleidigender und menschenverachtender Weise ua. über Vorgesetzte und Arbeitskollegen. Nachdem die Beklagte hiervon zufällig Kenntnis erhielt, kündigte sie das Arbeitsverhältnis des Klägers außerordentlich fristlos.</p>
<p>Beide Vorinstanzen haben der vom Kläger erhobenen Kündigungsschutzklage stattgegeben. Die Revision der Beklagten hatte vor dem Zweiten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerhaft eine berechtigte Vertraulichkeitserwartung des Klägers betreffend der ihm vorgeworfenen Äußerungen angenommen und das Vorliegen eines Kündigungsgrundes verneint. Eine Vertraulichkeitserwartung ist nur dann berechtigt, wenn die Mitglieder der Chatgruppe den besonderen persönlichkeitsrechtlichen Schutz einer Sphäre vertraulicher Kommunikation in Anspruch nehmen können. Das wiederum ist abhängig von dem Inhalt der ausgetauschten Nachrichten sowie der Größe und personellen Zusammensetzung der Chatgruppe. Sind Gegenstand der Nachrichten – wie vorliegend – beleidigende und menschenverachtende Äußerungen über Betriebsangehörige, bedarf es einer besonderen Darlegung, warum der Arbeitnehmer berechtigt erwarten konnte, deren Inhalt werde von keinem Gruppenmitglied an einen Dritten weitergegeben.</p>
<p>Das Bundesarbeitsgericht hat das Berufungsurteil insoweit aufgehoben und die Sache an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Dieses wird dem Kläger Gelegenheit für die ihm obliegende Darlegung geben, warum er angesichts der Größe der Chatgruppe, ihrer geänderten Zusammensetzung, der unterschiedlichen Beteiligung der Gruppenmitglieder an den Chats und der Nutzung eines auf schnelle Weiterleitung von Äußerungen angelegten Mediums eine berechtigte Vertraulichkeitserwartung haben durfte.<br />
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24. August 2023 – 2 AZR 17/23 –<br />
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 19. Dezember 2022 – 15 Sa 284/22 –</p>
<p>Hinweis:<br />
Der Senat hat mit Urteilen vom heutigen Tag in parallel gelagerten Rechtsstreitigkeiten von zwei weiteren Chatgruppen-Mitgliedern in gleicher Weise entschieden.</p>
<footer>
<div class="press__contact">
<p>Quelle: <a href="https://www.bundesarbeitsgericht.de/presse/kuendigung-wegen-aeusserungen-in-einer-chatgruppe/" target="_blank" rel="noopener">Bundesarbeitsgericht</a><br />
Pressemitteilung des Bundesarbeitsgericht vom 24.08.2023</p>
</div>
</footer>
</div></section>
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</div>
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<p>Der Beitrag <a href="https://www.arbeitsrecht-muenchen-steinbacher.de/aktuelles/kuendigung-wegen-aeusserungen-in-einer-chatgruppe/">Kündigung wegen Äußerungen in einer Chatgruppe</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.arbeitsrecht-muenchen-steinbacher.de">Anwalt Arbeitsrecht München » Rechtsanwalt Steinbacher</a>.</p>
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		<title>Aufhebungsvertrag &#8211; Gebot fairen Verhandelns</title>
		<link>https://www.arbeitsrecht-muenchen-steinbacher.de/aktuelles/aufhebungsvertrag-gebot-fairen-verhandelns/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[steinbacher]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 08 Nov 2022 11:12:56 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Uncategorized]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.arbeitsrecht-muenchen-steinbacher.de/?p=3167</guid>

					<description><![CDATA[<p>Ein Aufhebungsvertrag kann unter Verstoß gegen das Gebot fairen Verhandelns zustande gekommen sein. Ob das der Fall ist, ist anhand der Gesamtumstände der konkreten Verhandlungssituation im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.arbeitsrecht-muenchen-steinbacher.de/aktuelles/aufhebungsvertrag-gebot-fairen-verhandelns/">Aufhebungsvertrag &#8211; Gebot fairen Verhandelns</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.arbeitsrecht-muenchen-steinbacher.de">Anwalt Arbeitsrecht München » Rechtsanwalt Steinbacher</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><section  class='av_textblock_section av-l943xsuj-dda8d721f7db65063558d175653dd455'  itemscope="itemscope" itemtype="https://schema.org/BlogPosting" itemprop="blogPost" ><div class='avia_textblock'  itemprop="text" ><p><a href="https://www.arbeitsrecht-muenchen-steinbacher.de/wp-content/uploads/2015/10/main-slider-7.jpg"><img loading="lazy" decoding="async" class="alignnone wp-image-239 size-full" src="https://www.arbeitsrecht-muenchen-steinbacher.de/wp-content/uploads/2015/10/main-slider-7.jpg" alt="Philipp Steinbacher Rechtsanwalt für Arbeitsrecht" width="1150" height="530" srcset="https://www.arbeitsrecht-muenchen-steinbacher.de/wp-content/uploads/2015/10/main-slider-7.jpg 1150w, https://www.arbeitsrecht-muenchen-steinbacher.de/wp-content/uploads/2015/10/main-slider-7-300x138.jpg 300w, https://www.arbeitsrecht-muenchen-steinbacher.de/wp-content/uploads/2015/10/main-slider-7-1030x475.jpg 1030w, https://www.arbeitsrecht-muenchen-steinbacher.de/wp-content/uploads/2015/10/main-slider-7-705x325.jpg 705w, https://www.arbeitsrecht-muenchen-steinbacher.de/wp-content/uploads/2015/10/main-slider-7-450x207.jpg 450w" sizes="auto, (max-width: 1150px) 100vw, 1150px" /></a></p>
<h1>Aufhebungsvertrag &#8211; Gebot fairen Verhandelns</h1>
<p>Ein Aufhebungsvertrag kann unter Verstoß gegen das Gebot fairen Verhandelns zustande gekommen sein. Ob das der Fall ist, ist anhand der Gesamtumstände der konkreten Verhandlungssituation im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden. Allein der Umstand, dass der Arbeitgeber den Abschluss eines Aufhebungsvertrags von der sofortigen Annahme seines Angebots abhängig macht, stellt für sich genommen keine Pflichtverletzung gemäß § 311 Abs. 2 Nr. 1 iVm. § 241 Abs. 2 BGB dar, auch wenn dies dazu führt, dass dem Arbeitnehmer weder eine Bedenkzeit verbleibt noch der Arbeitnehmer erbetenen Rechtsrat einholen kann.</p>
<p>Die Parteien streiten über den Fortbestand ihres Arbeitsverhältnisses nach Abschluss eines Aufhebungsvertrags. Am 22. November 2019 führten der Geschäftsführer und der spätere Prozessbevollmächtigte der Beklagten, der sich als Rechtsanwalt für Arbeitsrecht vorstellte, im Büro des Geschäftsführers ein Gespräch mit der als Teamkoordinatorin Verkauf im Bereich Haustechnik beschäftigten Klägerin. Sie erhoben gegenüber der Klägerin den Vorwurf, diese habe unberechtigt Einkaufspreise in der EDV der Beklagten abgeändert bzw. reduziert, um so einen höheren Verkaufsgewinn vorzuspiegeln. Die Klägerin unterzeichnete nach einer etwa zehnminütigen Pause, in der die drei anwesenden Personen schweigend am Tisch saßen, den von der Beklagten vorbereiteten Aufhebungsvertrag. Dieser sah ua. eine einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30. November 2019 vor. Die weiteren Einzelheiten des Gesprächsverlaufs sind streitig geblieben. Die Klägerin focht den Aufhebungsvertrag mit Erklärung vom 29. November 2019 wegen widerrechtlicher Drohung an.</p>
<p>Mit ihrer Klage hat die Klägerin ua. den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses über den 30. November 2019 hinaus geltend gemacht. Sie hat behauptet, ihr sei für den Fall der Nichtunterzeichnung des Aufhebungsvertrags die Erklärung einer außerordentlichen Kündigung sowie die Erstattung einer Strafanzeige in Aussicht gestellt worden. Ihrer Bitte, eine längere Bedenkzeit zu erhalten und Rechtsrat einholen zu können, sei nicht entsprochen worden. Damit habe die Beklagte gegen das Gebot fairen Verhandelns verstoßen. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben, das Landesarbeitsgericht hat sie auf die Berufung der Beklagten abgewiesen.</p>
<p>Die Revision der Klägerin hatte vor dem Sechsten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Auch wenn der von der Klägerin geschilderte Gesprächsverlauf zu ihren Gunsten unterstellt wird, fehlt es an der Widerrechtlichkeit der behaupteten Drohung. Ein verständiger Arbeitgeber durfte im vorliegenden Fall sowohl die Erklärung einer außerordentlichen Kündigung als auch die Erstattung einer Strafanzeige ernsthaft in Erwägung ziehen. Ebenso ist das Landesarbeitsgericht auf der Grundlage der vom Senat in der Entscheidung vom 7. Februar 2019 <em>(- 6 AZR 75/18 -)</em> entwickelten Maßstäbe unter Berücksichtigung des in der Revisionsinstanz nur eingeschränkten Prüfungsumfangs zutreffend zu dem Schluss gekommen, dass die Beklagte nicht unfair verhandelt und dadurch gegen ihre Pflichten aus § 311 Abs. 2 Nr. 1 iVm. § 241 Abs. 2 BGB verstoßen hat. Die Entscheidungsfreiheit der Klägerin wurde nicht dadurch verletzt, dass die Beklagte den Aufhebungsvertrag entsprechend § 147 Abs. 1 Satz 1 BGB nur zur sofortigen Annahme unterbreitet hat und die Klägerin über die Annahme deswegen sofort entscheiden musste.</p>
<p>Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24. Februar 2022 – 6 AZR 333/21 –<br />
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 17. Mai 2021 – 18 Sa 1124/20 –</p>
<footer>
<div class="press__contact">
<p>Quelle: <a href="https://www.bundesarbeitsgericht.de/presse/aufhebungsvertrag-gebot-fairen-verhandelns/" target="_blank" rel="noopener">Bundesarbeitsgericht</a><br />
Pressemitteilung des Bundesarbeitsgericht vom 24.02.2022</p>
</div>
</footer>
</div></section></p>
<p><section  class='av_textblock_section av-l943wasl-60df765501b6c1cb139aabccf3993b56'  itemscope="itemscope" itemtype="https://schema.org/BlogPosting" itemprop="blogPost" ><div class='avia_textblock'  itemprop="text" ><p><strong>HINWEIS: </strong> Rufen Sie uns frühzeitig an und vereinbaren Sie einen Beratungstermin! Unsere Fachanwälte für <a href="https://www.arbeitsrecht-muenchen-steinbacher.de/">Arbeitsrecht</a> in München klären Ihre Handlungsmöglichkeiten und verteidigen Sie bei unberechtigter Kündigung.</p>
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<p>Der Beitrag <a href="https://www.arbeitsrecht-muenchen-steinbacher.de/aktuelles/aufhebungsvertrag-gebot-fairen-verhandelns/">Aufhebungsvertrag &#8211; Gebot fairen Verhandelns</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.arbeitsrecht-muenchen-steinbacher.de">Anwalt Arbeitsrecht München » Rechtsanwalt Steinbacher</a>.</p>
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