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	<title>Gerichtsurteile Archive - Anwalt Arbeitsrecht München » Rechtsanwalt Steinbacher</title>
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	<description>Fachanwalt für Arbeitsrecht in München - Steinbacher</description>
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		<title>Befristetes Arbeitsverhältnis eines Betriebsratsmitglieds &#8211; Benachteiligungsverbot</title>
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		<dc:creator><![CDATA[steinbacher]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 07 Jul 2025 14:04:34 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Gerichtsurteile]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Ein befristetes Arbeitsverhältnis endet trotz Betriebsratswahl regulär – wann jedoch ein Anspruch auf Entfristung als Schadensersatz entsteht, zeigt ein aktuelles BAG-Urteil ➤ jetzt mehr erfahren</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.arbeitsrecht-muenchen-steinbacher.de/aktuelles/befristetes-arbeitsverhaeltnis-eines-betriebsratsmitglieds-benachteiligungsverbot/">Befristetes Arbeitsverhältnis eines Betriebsratsmitglieds &#8211; Benachteiligungsverbot</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.arbeitsrecht-muenchen-steinbacher.de">Anwalt Arbeitsrecht München » Rechtsanwalt Steinbacher</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<section  class='av_textblock_section av-l943xsuj-dda8d721f7db65063558d175653dd455'  itemscope="itemscope" itemtype="https://schema.org/BlogPosting" itemprop="blogPost" ><div class='avia_textblock'  itemprop="text" ><p><a href="https://www.arbeitsrecht-muenchen-steinbacher.de/wp-content/uploads/2015/10/slider-small-7.jpg"><img fetchpriority="high" decoding="async" class="alignnone wp-image-275 size-full" title="Befristetes Arbeitsverhältnis eines Betriebsratsmitglieds – Benachteiligungsverbot" src="https://www.arbeitsrecht-muenchen-steinbacher.de/wp-content/uploads/2015/10/slider-small-7.jpg" alt="Befristetes Arbeitsverhältnis eines Betriebsratsmitglieds – Benachteiligungsverbot" width="1150" height="301" srcset="https://www.arbeitsrecht-muenchen-steinbacher.de/wp-content/uploads/2015/10/slider-small-7.jpg 1150w, https://www.arbeitsrecht-muenchen-steinbacher.de/wp-content/uploads/2015/10/slider-small-7-300x79.jpg 300w, https://www.arbeitsrecht-muenchen-steinbacher.de/wp-content/uploads/2015/10/slider-small-7-1030x270.jpg 1030w, https://www.arbeitsrecht-muenchen-steinbacher.de/wp-content/uploads/2015/10/slider-small-7-705x185.jpg 705w, https://www.arbeitsrecht-muenchen-steinbacher.de/wp-content/uploads/2015/10/slider-small-7-450x118.jpg 450w" sizes="(max-width: 1150px) 100vw, 1150px" /></a></p>
<div class="section__title is-aligned-left is-primary"></div>
<div class="section__title is-aligned-left is-primary">
<h1 class="section__title--subheading">Befristetes Arbeitsverhältnis eines Betriebsratsmitglieds &#8211; Benachteiligungsverbot</h1>
</div>
<p><strong>Das Wichtigste in Kürze:</strong></p>
<ul class="wp-block-list">
<li><strong>Keine automatische Entfristung durch Betriebsratswahl:</strong> Ein befristetes Arbeitsverhältnis endet auch dann regulär, wenn der Arbeitnehmer währenddessen in den Betriebsrat gewählt wurde – das Mandat ändert rechtlich nichts an der Befristung.</li>
<li><strong>Statistik zur Entfristungspraxis:</strong> Von 19 befristet angestellten Beschäftigten erhielten 16 ein unbefristetes Folgeangebot – der Kläger, ein gewähltes Betriebsratsmitglied, jedoch nicht.</li>
<li><strong>Gericht bestätigt keine Benachteiligung:</strong> Das Bundesarbeitsgericht sah keine Diskriminierung aufgrund der Betriebsratstätigkeit, da sachliche Gründe wie Leistung und Verhalten vom Arbeitgeber angeführt und vom Landesarbeitsgericht plausibel bewertet wurden.</li>
</ul>
<h2 class="wp-block-heading">1. Ende eines befristeten Arbeitsverhältnisses trotz Betriebsratswahl</h2>
<p>Ein nach Maßgabe des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) zulässig befristetes Arbeitsverhältnis endet auch dann mit Ablauf der vereinbarten Befristung, wenn der Arbeitnehmer zwischenzeitlich in den Betriebsrat gewählt worden ist. Benachteiligt der Arbeitgeber allerdings das befristet beschäftigte Betriebsratsmitglied, indem er diesem wegen des Betriebsratsmandats keinen Folgevertrag anbietet, hat das Betriebsratsmitglied einen Anspruch auf den Abschluss des verweigerten Folgevertrags als Schadensersatz.</p>
<h2 class="wp-block-heading">2. Sachverhalt: Befristung, Betriebsratswahl und Vertragsende</h2>
<p>Die beklagte Arbeitgeberin erbringt logistische Dienstleistungen. Sie schloss mit dem Kläger Anfang des Jahres 2021 einen zunächst auf ein Jahr befristeten Arbeitsvertrag, welcher später um ein weiteres Jahr bis zum 14. Februar 2023 verlängert wurde. Im Sommer 2022 wurde der Kläger in den Betriebsrat gewählt. Von 19 Arbeitnehmern der Beklagten, die einen am 14. Februar 2023 auslaufenden befristeten Arbeitsvertrag hatten, erhielten 16 das Angebot auf Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags. Der Kläger erhielt dieses Angebot nicht. Mit seiner Klage hat er sich gegen die Wirksamkeit der Befristung gewandt und hilfsweise die Verurteilung der Beklagten zum Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags ab dem 15. Februar 2023 zu den bisherigen Bedingungen verlangt. Er hat geltend gemacht, die unterbliebene „Entfristung“ seines Arbeitsverhältnisses beruhe allein auf seiner Mitgliedschaft im Betriebsrat. Zwar habe die Beklagte mit anderen Betriebsratsmitgliedern unbefristete Arbeitsverträge geschlossen, diese hätten aber anders als der Kläger nicht auf der Gewerkschaftsliste für den Betriebsrat kandidiert. Die Beklagte hat sich demgegenüber darauf berufen, sie sei mit der Arbeitsleistung und dem persönlichen Verhalten des Klägers nicht so zufrieden gewesen, dass sie das Arbeitsverhältnis habe unbefristet fortführen wollen. Die Betriebsratstätigkeit des Klägers habe bei ihrer Entscheidung keine Rolle gespielt.</p>
<h2 class="wp-block-heading">3. Entscheidung der Gerichte: Keine Diskriminierung wegen Betriebsratsamt</h2>
<p>Die Vorinstanzen haben die Befristung des Arbeitsvertrags als wirksam angesehen und das unterlassene Angebot eines unbefristeten Folgevertrags nicht auf das Betriebsratsamt des Klägers zurückgeführt. Die hiergegen gerichtete Revision des Klägers hatte vor dem Siebten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Der Senat hat seine Entscheidungen vom 5. Dezember 2012 <em>(- 7 AZR 698/11 -)</em> und vom 25. Juni 2014 <em>(- 7 AZR 847/12 -)</em> bestätigt, wonach die Wahl eines befristet beschäftigten Arbeitnehmers in den Betriebsrat keine Unwirksamkeit der Befristung bedingt. Eine solche Annahme ist auch durch das Recht der Europäischen Union nicht zwingend vorgegeben. Das einzelne Betriebsratsmitglied ist durch die Vorschrift des § 78 Satz 2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), wonach es in der Ausübung seiner Tätigkeit nicht gestört oder behindert werden darf, hinreichend geschützt. Im vorliegenden Fall hat sich das Landesarbeitsgericht im Zusammenhang mit der Abweisung des Schadensersatzanspruchs in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise unter Würdigung des wechselseitigen Vortrags der Parteien die Überzeugung gebildet, dass die Beklagte dem Kläger den Abschluss eines unbefristeten Folgevertrags nicht wegen dessen Betriebsratstätigkeit verweigert hatte.</p>
<p><a href="https://www.bundesarbeitsgericht.de/presse/befristetes-arbeitsverhaeltnis-eines-betriebsratsmitglieds-benachteiligungsverbot/" target="_blank" rel="noreferrer noopener">Quelle: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18. Juni 2025 – 7 AZR 50/24 –</a><br />
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 9. Januar 2024 – 11 Sa 476/23 –</p>
</div></section>
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<p>Haben Sie weitere Fragen und Beratungsbedarf? Kontaktieren Sie uns!<a href="/"><br />
</a></p>
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		<title>Kein Urlaubsverzicht durch Prozessvergleich</title>
		<link>https://www.arbeitsrecht-muenchen-steinbacher.de/aktuelles/kein-urlaubsverzicht-durch-prozessvergleich/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[steinbacher]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 04 Jun 2025 13:58:31 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Gerichtsurteile]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Im Prozessvergleich reicht eine allgemeine Ausgleichsklausel nicht, um Urlaubsansprüche auszuschließen. Ein Verzicht ist nur bei klarer und ausdrücklicher Regelung wirksam – das schützt Arbeitnehmerrechte nachhaltig.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.arbeitsrecht-muenchen-steinbacher.de/aktuelles/kein-urlaubsverzicht-durch-prozessvergleich/">Kein Urlaubsverzicht durch Prozessvergleich</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.arbeitsrecht-muenchen-steinbacher.de">Anwalt Arbeitsrecht München » Rechtsanwalt Steinbacher</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<section  class='av_textblock_section av-l943xsuj-dda8d721f7db65063558d175653dd455'  itemscope="itemscope" itemtype="https://schema.org/BlogPosting" itemprop="blogPost" ><div class='avia_textblock'  itemprop="text" ><p><a href="https://www.arbeitsrecht-muenchen-steinbacher.de/wp-content/uploads/2025/06/Kein-Urlaubsverzicht-durch-Prozessvergleich-1.png"><img decoding="async" class="alignnone wp-image-3608 size-full" title="Kein Urlaubsverzicht durch Prozessvergleich" src="https://www.arbeitsrecht-muenchen-steinbacher.de/wp-content/uploads/2025/06/Kein-Urlaubsverzicht-durch-Prozessvergleich-1.png" alt="Kein Urlaubsverzicht durch Prozessvergleich" width="1536" height="1024" srcset="https://www.arbeitsrecht-muenchen-steinbacher.de/wp-content/uploads/2025/06/Kein-Urlaubsverzicht-durch-Prozessvergleich-1.png 1536w, https://www.arbeitsrecht-muenchen-steinbacher.de/wp-content/uploads/2025/06/Kein-Urlaubsverzicht-durch-Prozessvergleich-1-300x200.png 300w, https://www.arbeitsrecht-muenchen-steinbacher.de/wp-content/uploads/2025/06/Kein-Urlaubsverzicht-durch-Prozessvergleich-1-1030x687.png 1030w, https://www.arbeitsrecht-muenchen-steinbacher.de/wp-content/uploads/2025/06/Kein-Urlaubsverzicht-durch-Prozessvergleich-1-768x512.png 768w, https://www.arbeitsrecht-muenchen-steinbacher.de/wp-content/uploads/2025/06/Kein-Urlaubsverzicht-durch-Prozessvergleich-1-1500x1000.png 1500w, https://www.arbeitsrecht-muenchen-steinbacher.de/wp-content/uploads/2025/06/Kein-Urlaubsverzicht-durch-Prozessvergleich-1-705x470.png 705w" sizes="(max-width: 1536px) 100vw, 1536px" /></a></p>
<div class="section__title is-aligned-left is-primary">
<h1 class="section__title--subheading">Kein Urlaubsverzicht durch Prozessvergleich</h1>
<p><strong>Das Wichtigste in Kürze</strong></p>
<ol>
<li><strong>Kein pauschaler Urlaubsverzicht durch Prozessvergleich:</strong> Ein Arbeitnehmer kann auf offenen Urlaubsanspruch nicht einfach im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs verzichten, wenn der Anspruch nicht ausdrücklich, klar und eindeutig im Vergleich geregelt ist.</li>
<li><strong>EuGH und BAG-Urteil:</strong> Der Europäische Gerichtshof und das Bundesarbeitsgericht haben klargestellt, dass ein stillschweigender oder unklar formulierter Verzicht auf Urlaubsansprüche gegen europäisches Recht verstößt und daher unwirksam ist.</li>
<li><strong>Klare und eindeutige Formulierung notwendig:</strong> Damit ein Urlaubsanspruch durch einen Prozessvergleich wirksam ausgeschlossen werden kann, muss dies im Vergleich ausdrücklich und unmissverständlich benannt sein – allgemeine Ausgleichsklauseln reichen dafür nicht aus.</li>
<li><strong>Schutz der Arbeitnehmerrechte:</strong> Die Rechtsprechung dient dem Schutz des Arbeitnehmers und stellt sicher, dass Urlaubsansprüche nicht durch missverständliche oder pauschale Vereinbarungen im Rahmen von Kündigungsstreitigkeiten untergehen.</li>
</ol>
<h2>Kein Urlaubsverzicht im bestehenden Arbeitsverhältnis durch gerichtlichen Vergleich</h2>
<p>Im bestehenden Arbeitsverhältnis kann ein Arbeitnehmer selbst durch gerichtlichen Vergleich nicht auf seinen gesetzlichen Mindesturlaub „verzichten“.</p>
</div>
<h3>Streit um Abgeltung des gesetzlichen Mindesturlaubs nach krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit</h3>
<p>Die Parteien streiten über die Abgeltung von sieben Tagen gesetzlichen Mindesturlaubs aus dem Jahr 2023. Der Kläger war bei der Beklagten vom 1. Januar 2019 bis zum 30. April 2023 als Betriebsleiter beschäftigt. Im Jahr 2023 war er von Beginn an bis zur Beendigung seines Arbeitsverhältnisses durchgehend arbeitsunfähig erkrankt und deshalb nicht in der Lage, seinen Urlaub aus diesem Jahr in Anspruch zu nehmen.</p>
<h3>Inhalt und Hintergrund des gerichtlichen Vergleichs</h3>
<p>In einem gerichtlichen Vergleich vom 31. März 2023 verständigten sich die Parteien ua. darauf, dass das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung iHv. 10.000,00 Euro durch arbeitgeberseitige Kündigung zum 30. April 2023 endet. Ziffer 7 des Vergleichs lautet: „Urlaubsansprüche sind in natura gewährt.“ In der dem Vergleichsschluss vorausgehenden Korrespondenz zwischen den Parteien hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers ausdrücklich darauf hingewiesen, dass auf den gesetzlichen Mindesturlaub nicht wirksam verzichtet werden könne, sich später aber unter Hinweis auf die geäußerten rechtlichen Bedenken gleichwohl mit dem Vergleich einverstanden erklärt.</p>
<h3>Klage auf Urlaubsabgeltung und Entscheidung der Gerichte</h3>
<p>Mit seiner Klage hat der Kläger von der Beklagten verlangt, die noch offenen sieben Tage gesetzlichen Mindesturlaubs aus dem Jahr 2023 mit einem Betrag iHv. 1.615,11 Euro nebst Zinsen abzugelten. Der im gerichtlichen Vergleich geregelte Verzicht auf den unabdingbaren Mindesturlaub sei unwirksam. Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat die Revision der Beklagten – mit Ausnahme eines geringfügigen Teils der Zinsforderung – zurückgewiesen.</p>
<h3>Gesetzlicher Anspruch auf Mindesturlaub kann nicht ausgeschlossen werden</h3>
<p>Der Kläger hat gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG Anspruch auf Abgeltung seines nicht erfüllten gesetzlichen Mindesturlaubs aus dem Jahr 2023. Der Urlaubsanspruch ist nicht durch Ziffer 7 des Prozessvergleichs vom 31. März 2023 erloschen. Die Vereinbarung, Urlaubsansprüche seien in natura gewährt, ist gemäß § 134 BGB unwirksam, soweit sie einen nach § 13 Abs. 1 Satz 3 BUrlG unzulässigen Ausschluss des gesetzlichen Mindesturlaubs regelt. Weder der gesetzliche Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub noch ein erst künftig – mit der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses – entstehender Anspruch auf Abgeltung gesetzlichen Mindesturlaubs darf im Voraus ausgeschlossen oder beschränkt werden. Dies gilt selbst dann, wenn bei Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs, der eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung regelt, bereits feststeht, dass der Arbeitnehmer den gesetzlichen Mindesturlaub wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit nicht mehr in Anspruch nehmen kann. Der bezahlte Mindesturlaub darf nach Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung außer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werden. Im bestehenden Arbeitsverhältnis darf der Arbeitnehmer somit nicht gegen und erst recht nicht ohne finanziellen Ausgleich auf den gesetzlichen Mindesturlaub „verzichten“.</p>
<h3>Unwirksamkeit einer allgemeinen Urlaubsregelung im Vergleich</h3>
<p>Ziffer 7 des Prozessvergleichs enthält keinen Tatsachenvergleich, auf den § 13 Abs. 1 Satz 3 BUrlG nicht anzuwenden wäre. Ein solcher setzt voraus, dass eine bestehende Unsicherheit über die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anspruchs durch gegenseitiges Nachgeben ausgeräumt werden soll. Angesichts der seit Anfang des Jahres 2023 durchgehend bestehenden Arbeitsunfähigkeit des Klägers bestand vorliegend kein Raum für eine Unsicherheit über die tatsächlichen Voraussetzungen des Urlaubsanspruchs.</p>
<h3>Kein Vertrauensschutz für offensichtlich rechtswidrige Regelungen</h3>
<p>Der Einwand der Beklagten, dem Kläger sei es nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf die Unwirksamkeit des Anspruchsausschlusses zu berufen, blieb erfolglos. Die Beklagte durfte nicht auf den Bestand einer offensichtlich rechtswidrigen Regelung vertrauen.<br />
<strong>Quelle</strong>: <a href="https://www.bundesarbeitsgericht.de/presse/kein-urlaubsverzicht-durch-prozessvergleich/" target="_blank" rel="noopener">Bundesarbeitsgericht</a>, Urteil vom 3. Juni 2025 – 9 AZR 104/24 –<br />
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 11. April 2024 – 7 Sa 516/23 –</p>
</div></section>
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</a></p>
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<div class="gtx-trans-icon"></div>
</div>
</div></section>
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			</item>
		<item>
		<title>Einführung elektronischer Zeiterfassung &#8211; Initiativrecht des Betriebsrats</title>
		<link>https://www.arbeitsrecht-muenchen-steinbacher.de/aktuelles/einfuehrung-elektronischer-zeiterfassung-initiativrecht-des-betriebsrats/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[steinbacher]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 11 Oct 2022 08:08:14 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Gerichtsurteile]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.arbeitsrecht-muenchen-steinbacher.de/?p=3148</guid>

					<description><![CDATA[<p>Der Arbeitgeber ist nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG verpflichtet, ein System einzuführen, mit dem die von den Arbeitnehmern geleistete Arbeitszeit erfasst werden kann. Aufgrund dieser gesetzlichen Pflicht kann der Betriebsrat die Einführung eines Systems der (elektronischen) Arbeitszeiterfassung im Betrieb nicht mithilfe der Einigungsstelle erzwingen. Ein entsprechendes Mitbestimmungsrecht nach § 87 BetrVG besteht nur, wenn und soweit die betriebliche Angelegenheit nicht schon gesetzlich geregelt ist.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p><section  class='av_textblock_section av-l93x806f-aa55d4202337c087d6a8ba3e44f80f5c'  itemscope="itemscope" itemtype="https://schema.org/BlogPosting" itemprop="blogPost" ><div class='avia_textblock'  itemprop="text" ><p><a href="https://www.arbeitsrecht-muenchen-steinbacher.de/wp-content/uploads/2022/10/zeiterfassung-g4f2cdbf18_1280.jpg"><img decoding="async" class="alignnone wp-image-3149 size-full" src="https://www.arbeitsrecht-muenchen-steinbacher.de/wp-content/uploads/2022/10/zeiterfassung-g4f2cdbf18_1280.jpg" alt="Einführung elektronischer Zeiterfassung - Initiativrecht des Betriebsrats" width="1280" height="854" srcset="https://www.arbeitsrecht-muenchen-steinbacher.de/wp-content/uploads/2022/10/zeiterfassung-g4f2cdbf18_1280.jpg 1280w, https://www.arbeitsrecht-muenchen-steinbacher.de/wp-content/uploads/2022/10/zeiterfassung-g4f2cdbf18_1280-300x200.jpg 300w, https://www.arbeitsrecht-muenchen-steinbacher.de/wp-content/uploads/2022/10/zeiterfassung-g4f2cdbf18_1280-1030x687.jpg 1030w, https://www.arbeitsrecht-muenchen-steinbacher.de/wp-content/uploads/2022/10/zeiterfassung-g4f2cdbf18_1280-768x512.jpg 768w, https://www.arbeitsrecht-muenchen-steinbacher.de/wp-content/uploads/2022/10/zeiterfassung-g4f2cdbf18_1280-705x470.jpg 705w" sizes="(max-width: 1280px) 100vw, 1280px" /></a></p>
<h1>Einführung elektronischer Zeiterfassung &#8211; Initiativrecht des Betriebsrats</h1>
<p>Der Arbeitgeber ist nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG verpflichtet, ein System einzuführen, mit dem die von den Arbeitnehmern geleistete Arbeitszeit erfasst werden kann. Aufgrund dieser gesetzlichen Pflicht kann der Betriebsrat die Einführung eines Systems der (elektronischen) Arbeitszeiterfassung im Betrieb nicht mithilfe der Einigungsstelle erzwingen. Ein entsprechendes Mitbestimmungsrecht nach § 87 BetrVG besteht nur, wenn und soweit die betriebliche Angelegenheit nicht schon gesetzlich geregelt ist.</p>
<p>Der antragstellende Betriebsrat und die Arbeitgeberinnen, die eine vollstationäre Wohneinrichtung als gemeinsamen Betrieb unterhalten, schlossen im Jahr 2018 eine Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeit. Zeitgleich verhandelten sie über eine Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeiterfassung. Eine Einigung hierüber kam nicht zustande. Auf Antrag des Betriebsrats setzte das Arbeitsgericht eine Einigungsstelle zum Thema „Abschluss einer Betriebsvereinbarung zur Einführung und Anwendung einer elektronischen Zeiterfassung“ ein. Nachdem die Arbeitgeberinnen deren Zuständigkeit gerügt hatten, leitete der Betriebsrat dieses Beschlussverfahren ein. Er hat die Feststellung begehrt, dass ihm ein Initiativrecht zur Einführung eines elektronischen Zeiterfassungssystems zusteht.</p>
<p>Das Landesarbeitsgericht hat dem Antrag des Betriebsrats stattgegeben. Die gegen diese Entscheidung gerichtete Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberinnen hatte vor dem Ersten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Der Betriebsrat hat nach § 87 Abs. 1 Eingangssatz BetrVG in sozialen Angelegenheiten nur mitzubestimmen, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht. Bei unionsrechtskonformer Auslegung von § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG* ist der Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet, die Arbeitszeiten der Arbeitnehmer zu erfassen. Dies schließt ein – ggfs. mithilfe der Einigungsstelle durchsetzbares – Initiativrecht des Betriebsrats zur Einführung eines Systems der Arbeitszeiterfassung aus.</p>
<p>Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 13. September 2022 – 1 ABR 22/21 –<br />
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Hamm, Beschluss vom 27. Juli 2021 – 7 TaBV 79/20 –</p>
<p><em>*§ 3 ArbSchG lautet auszugsweise:</em></p>
<p>§ 3 Grundpflichten des Arbeitgebers</p>
<p>(1) <sup>1</sup>Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. <sup>2</sup>Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. …</p>
<p>(2) Zur Planung und Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1 hat der Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten</p>
<p><em>1. für eine geeignete Organisation zu sorgen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen …</em></p>
<p>Quelle: <a href="https://www.bundesarbeitsgericht.de/presse/einfuehrung-elektronischer-zeiterfassung-initiativrecht-des-betriebsrats/" target="_blank" rel="noopener">Bundesarbeitsgericht</a><br />
Pressemitteilung des Bundesarbeitsgericht vom 13.09.2022</p>
</div></section></p>
<p><section  class='av_textblock_section av-l93x4yxb-abad853f9fb2626e7ca282a2a21d13e4'  itemscope="itemscope" itemtype="https://schema.org/BlogPosting" itemprop="blogPost" ><div class='avia_textblock'  itemprop="text" ><p><strong>HINWEIS: </strong> Rufen Sie uns frühzeitig an und vereinbaren Sie einen Beratungstermin! Unsere Fachanwälte für <a href="https://www.arbeitsrecht-muenchen-steinbacher.de/">Arbeitsrecht</a> in München klären Ihre Handlungsmöglichkeiten und verteidigen Sie bei unberechtigter Kündigung.</p>
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</a></p>
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		<title>Meinungsäußerung am Arbeitsplatz – Was ist erlaubt?</title>
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		<dc:creator><![CDATA[steinbacher]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 04 Jul 2022 08:09:24 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Gerichtsurteile]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Der Klimawandel, Feinstaub, Trump, COVID-19 und nun der Ukraine-Krieg. Derzeit fragen sich viele Menschen in Deutschland: Wie freigiebig darf ich am Arbeitsplatz meine Meinung kundtun?<br />
Wir informieren Sie was erlaubt ist und was nicht:</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.arbeitsrecht-muenchen-steinbacher.de/aktuelles/meinungsaeusserung-am-arbeitsplatz-was-ist-erlaubt/">Meinungsäußerung am Arbeitsplatz – Was ist erlaubt?</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.arbeitsrecht-muenchen-steinbacher.de">Anwalt Arbeitsrecht München » Rechtsanwalt Steinbacher</a>.</p>
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<p><section  class='av_textblock_section av-t38eg-9c39185524c22119106a900cda6154b3'  itemscope="itemscope" itemtype="https://schema.org/BlogPosting" itemprop="blogPost" ><div class='avia_textblock'  itemprop="text" ><h1>Meinungsäußerung am Arbeitsplatz – Was ist erlaubt?</h1>
<p>Der Klimawandel, Feinstaub, Trump, COVID-19 und nun der Ukraine-Krieg. Genug Themen, über die auch am Arbeitsplatz mitunter eifrig diskutiert wird. Da ist der Konflikt schnell zur Stelle und der Ärger mit dem Chef folgt von selbst. Derzeit fragen sich viele Menschen in Deutschland: Wie freigiebig darf ich am Arbeitsplatz meine Meinung kundtun?</p>
<h2>Was zählt als geschützte Meinung?</h2>
<p>Die Meinungsfreiheit ist in Deutschland in Art. 5 GG garantiert und gilt natürlich auch am Arbeitsplatz. Jedes Grundrecht findet jedoch seine Grenzen und Schranken. Als geschützte Meinung zählen Werturteile und Sichtweisen. Da Meinung immer subjektiv ist, kann sie nicht objektiv richtig oder falsch, wertvoll oder wertlos sein.</p>
<h2>Was wird durch die Meinungsfreiheit nicht mehr geschützt?</h2>
<p>Nicht erfasst werden unter anderem bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen, wie beispielsweise den Anderen schädigende Lügen. Zudem hört die Meinungsfreiheit dort auf, wo das Persönlichkeitsrecht eines anderen erheblich verletzt wird.</p>
<h2>Welche Besonderheiten gelten am Arbeitsplatz?</h2>
<p>Politische Diskussionen können nicht per se am Arbeitsplatz verboten werden. Es sind aber besondere Grenzen zu berücksichtigen. Insbesondere ist es wichtig, dass der Betriebsfrieden gewahrt wird. Ein respektvoller Umgang aller Belegschaftsangehöriger miteinander ist unverzichtbar, um ein störungsfreies Zusammenwirken und Zusammenleben aller im Betrieb zu gewährleisten.</p>
<p>Provokante Äußerungen, die beleidigend sind und darauf abzielen, andere verächtlich zu machen, müssen daher vom Arbeitgeber nicht geduldet werden. Auch gegenüber Kunden kann der Arbeitgeber verlangen, dass Mitarbeiter ihre politische Meinung gar nicht oder zumindest nur zurückhaltend äußern. Auch Diskussionen zu Lasten der Arbeitszeit sind selbstverständlich nicht zulässig.</p>
<p>Außerhalb der Arbeitszeit, also in der Freizeit darf sich der Arbeitgeber grundsätzlich nicht in die Äußerungen seiner Mitarbeiter einmischen. Etwas anderes gilt aber dann, wenn ein Bezug zur Arbeitsstelle erkennbar wird und die Äußerungen dem Ansehen des Unternehmens schaden kann. Postet etwa ein Mitarbeiter in sozialen Netzwerken fremdenfeindliche Äußerungen und ist in seinem Profil sein Arbeitgeber erkennbar, können Konsequenzen, bis hin zur Kündigung, gerechtfertigt sein.</p>
<h3>Welche Maßnahmen kann der Arbeitgeber treffen?</h3>
<p>Überschreitet ein Arbeitnehmer die Grenzen der Meinungsfreiheit, so kann der Arbeitgeber im ersten Schritt eine <a href="/abmahnung-pruefen/">Abmahnung</a> erteilen. Diese dient der Warnung und soll dem Arbeitnehmer zugleich die Möglichkeit geben, sein Verhalten in Zukunft anzupassen. Ignoriert der Arbeitnehmer diese Warnung und setzt sein ungewünschtes Verhalten wiederholt fort, so besteht die Gefahr, dass das Arbeitsverhältnis verhaltensbedingt gekündigt wird.</p>
<p>Eine fristlose Kündigung kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht. Dies ist etwa dann der Fall, wenn rassistische oder antisemitische Beleidigungen ausgesprochen wurden. Derartige Äußerungen sind in so hohem Maße unangemessen, dass sofort erkennbar ist, dass sie in jeder Hinsicht inakzeptabel sind. Der Arbeitgeber kann hier auf die Abmahnung verzichten und sofort außerordentlich kündigen.</p>
<h4>Fazit:</h4>
<p>Der Meinungsaustausch muss „fair“ bleiben. Die eigenen Meinungen auszutauschen und sich gegenseitig zu widersprechen, ist wesentlicher Teil der Meinungsfreiheit. Andersdenkende dürfen dabei aber nicht beleidigt oder verleumdet werden. Dies gilt im Arbeitsverhältnis insbesondere gegenüber dem Arbeitgeber sowie gegenüber anderen Mitarbeitern und Kunden des Unternehmens. Meinungsfreiheit endet also dort, wo andere schützenswert sind.</p>
</div></section></p>
<p>
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</a></p>
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</div></section></div></p>
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			</item>
		<item>
		<title>Überstunden &#8211; Wann bekomme ich mein Geld?</title>
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		<dc:creator><![CDATA[steinbacher]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 29 Jun 2022 08:08:50 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Gerichtsurteile]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Wer kennt es nicht: Der Feierabend rückt näher, doch die dringende Aufgabe soll unbedingt heute noch fertig gestellt werden. Auf einmal ist es zwei Stunden nach Dienstschluss, das Projekt endlich abgabebereit und es stellt sich die Frage: Wie bekomme ich diese Zusatzarbeit ausbezahlt?</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.arbeitsrecht-muenchen-steinbacher.de/aktuelles/ueberstunden-wann-bekomme-ich-mein-geld/">Überstunden &#8211; Wann bekomme ich mein Geld?</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.arbeitsrecht-muenchen-steinbacher.de">Anwalt Arbeitsrecht München » Rechtsanwalt Steinbacher</a>.</p>
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<p><section  class='av_textblock_section av-t38eg-9c39185524c22119106a900cda6154b3'  itemscope="itemscope" itemtype="https://schema.org/BlogPosting" itemprop="blogPost" ><div class='avia_textblock'  itemprop="text" ><h1>Überstunden &#8211; Wann bekomme ich mein Geld?</h1>
<p>Wer kennt es nicht: Der Feierabend rückt näher, doch die dringende Aufgabe soll unbedingt heute noch fertig gestellt werden. Auf einmal ist es zwei Stunden nach Dienstschluss, das Projekt endlich abgabebereit und es stellt sich die Frage: Wie bekomme ich diese Zusatzarbeit ausbezahlt?</p>
<p>Denkbar ist auch folgende Konstellation: Der Chef erfasst zwar die Arbeitszeit, nicht aber die Pausenzeiten. Schnell sammelt sich auf dem Arbeitszeitkonto ein Überschuss an Arbeitsstunden an. Kann ich dafür Geld verlangen?</p>
<p>Erst kürzlich hatte das Bundesarbeitsgericht einen derartigen Fall erneut zu entscheiden (Urt. v. 04.05.2022, Az. 5 AZR 359/21):</p>
<p>Der Arbeitnehmer hat zur Begründung einer Klage auf Vergütung geleisteter Überstunden – kurz zusammengefasst – erstens darzulegen, dass er Arbeit in einem die Normalarbeitszeit übersteigenden Umfang geleistet oder sich auf Weisung des Arbeitgebers hierzu bereitgehalten hat. Da der Arbeitgeber Vergütung nur für von ihm veranlasste Überstunden zahlen muss, hat der Arbeitnehmer zweitens vorzutragen, dass der Arbeitgeber die geleisteten Überstunden ausdrücklich oder konkludent angeordnet, geduldet oder nachträglich gebilligt hat. Diese vom Bundesarbeitsgericht entwickelten Grundsätze zur Verteilung der Darlegungs- und Beweislast für die Leistung von Überstunden durch den Arbeitnehmer und deren Veranlassung durch den Arbeitgeber werden durch die auf Unionsrecht beruhende Pflicht zur Einführung eines Systems zur Messung der vom Arbeitnehmer geleisteten täglichen Arbeitszeit nicht verändert.</p>
<p>Der Kläger arbeitete als Fahrer zur Zustellung verschiedener Sendungen. Auf seinem Arbeitszeitkonto hatte er einen Stundenüberschuss, weil zwar Beginn und Ende der Arbeitszeit erfasst wurden, nicht aber seine Pausenzeiten. Zum Ende des Arbeitsverhältnisses ergab die Auswertung der Zeitaufzeichnungen einen positiven Saldo von 348 Stunden zugunsten des Klägers. Mit seiner Klage hat der Kläger Überstundenvergütung in Höhe von 5.222,67 Euro brutto verlangt. Er hat geltend gemacht, er habe die gesamte aufgezeichnete Zeit gearbeitet. Pausen zu nehmen sei nicht möglich gewesen, weil sonst die Auslieferungsaufträge nicht hätten abgearbeitet werden können. Die Beklagte hat dies bestritten. Die Klage hatte letztlich aber keinen Erfolg.</p>
<p>Es genügt nicht, die Anzahl der geleisteten Überstunden anzugeben. Wer Überstunden ausbezahlt haben möchte, muss zudem beweisen, dass er auf Weisung des Arbeitgebers länger in der Arbeit geblieben ist. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Arbeitgeber das Längerbleiben ausdrücklich anordnet oder sein Verhalten zumindest darauf schließen lässt, dass er die zusätzliche Arbeit einfordert. Liegt im Vorfeld keine Zustimmung des Arbeitgebers vor, so können Überstunden auch dann ausbezahlt werden, wenn der Arbeitgeber sie nachträglich genehmigt.</p>
<p>Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Unionsrecht. Letzteres hat seinen Schwerpunkt in der Arbeitszeitgestaltung. Bei der Bezahlung von Überstunden steht aber die Vergütung des Arbeitnehmers im Vordergrund, was einen eigenen Themenkomplex bildet.</p>
<p><strong>Praxistipp:</strong></p>
<p>Wer auf Nummer sicher gehen will, muss sich daher die Überstunden und insbesondere auch ihre Anordnung, bzw. Veranlassung durch den Arbeitgeber vom Vorgesetzen bestätigen zu lassen.</p>
<p>Quelle: <a href="https://www.bundesarbeitsgericht.de/presse/darlegungs-und-beweislast-im-ueberstundenverguetungsprozess/">Pressemitteilung 16/22 des Bundesarbeitsgericht vom 04.05.2022</a></p>
</div></section></p>
<p>
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</a></p>
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		<title>Kita- oder Schulschließung in der Omnikron-Welle: Antworten auf die wichtigsten Fragen von Eltern im Arbeitsverhältnis.</title>
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		<dc:creator><![CDATA[steinbacher]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 08 Feb 2022 10:53:52 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Gerichtsurteile]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Mitten in der Omikron-Welle halten trotz steigender Infektionszahlen die Länder am Präsenzunterricht fest. Kita- und Schulschließungen scheinen in den nächsten Wochen, wenn nicht Tagen, unumgänglich auf uns zuzukommen. Hier beantworten wir Ihre Fragen welche Rechte und Pflichten Eltern in dieser Lage haben.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.arbeitsrecht-muenchen-steinbacher.de/aktuelles/schulschliessung-omnikron-welle-lohn/">Kita- oder Schulschließung in der Omnikron-Welle: Antworten auf die wichtigsten Fragen von Eltern im Arbeitsverhältnis.</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.arbeitsrecht-muenchen-steinbacher.de">Anwalt Arbeitsrecht München » Rechtsanwalt Steinbacher</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>
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<p><section  class='av_textblock_section av-t38eg-9c39185524c22119106a900cda6154b3'  itemscope="itemscope" itemtype="https://schema.org/BlogPosting" itemprop="blogPost" ><div class='avia_textblock'  itemprop="text" ><h1>Kita- oder Schulschließung in der Omnikron-Welle</h1>
<p>(Stand 08.02.2022)</p>
<p>Mitten in der Omikron-Welle halten trotz steigender Infektionszahlen die Länder am Präsenzunterricht fest. Kita- und Schulschließungen scheinen in den nächsten Wochen, wenn nicht Tagen, unumgänglich auf uns zuzukommen.</p>
<p><strong>Hier beantworten wir Ihre Fragen welche Rechte und Pflichten Eltern in dieser Lage haben:</strong></p>
<p>Auch zu Anfang 2022 stehen aufgrund der aktuellen Infektionszahlen die nächsten Kita- und Schulschließungen unmittelbar bevor.  Hier erläutern wir Ihnen die Rechte und Pflichten der Eltern aus dem Arbeitsverhältnis.</p>
<h2>Die Kita oder Schule meines Kindes wurde geschlossen. Darf ich als Elternteil nun zu Hause bleiben?</h2>
<p>Wenn ihr Kind jünger als 12 Jahre ist dürfen Sie zu Hause bleiben, da bis zu diesem Alter regelmäßig ihr Kind „betreuungsbedürftig“ ist. Bitte informieren Sie jedoch hierüber ihren Arbeitgeber wenn der Schulunterricht ausfällt oder die Kita geschlossen wird. Wer ohne unverzügliche Ankündigung der Arbeit fernbleibt riskiert eine Abmahnung und im Wiederholungsfalle sogar eine Kündigung.</p>
<h2>Bleibt mir mein Lohn erhalten, wenn ich Zuhause  mein Kind betreuen muss?</h2>
<h3>§ 616 BGB</h3>
<p>Geht es nur um einzelne Tage, regelt dies § 616 BGB: Ihr Arbeitgeber muss ihnen dann weiterhin ihren Lohn zahlen.<br />
In manchen Arbeitsverträgen ist die Lohnzahlungspflicht nach § 616 BGB jedoch ausgeschlossen, ein Blick in den Arbeitsvertrag lohnt.</p>
<h3>Zusätzliche Kinderkrankentage für gesetzlich Versicherte</h3>
<p>Ist Ihr Kind erkrankt, stehen jedem Elternteil auch im Jahr 2022 30 Kinderkrankentage pro Kind zur Verfügung, für Alleinerziehende sind es 60 Tage. Bei mehreren Kindern hat jeder Elternteil insgesamt einen Anspruch auf maximal 65 Arbeitstage. Für Alleinerziehende erhöht sich dieser Anspruch auf maximal 130 Arbeitstage. Hierzu ist ein Attest vom Kinderarzt notwendig!</p>
<p>Dieser Anspruch gilt nicht nur, wie normalerweise, bei Krankheit des Kindes, <strong>sondern auch, wenn Kitas und Schulen aufgrund der Corona-Pandemie geschlossen oder nur eingeschränkt geöffnet haben und damit eine Betreuung des Kindes zu Hause erforderlich wird.</strong> Der Anspruch besteht auch, wenn die Präsenzpflicht an Schulen ausgesetzt wurde, die Ferien verlängert werden oder wenn eine behördliche Empfehlung vorliegt, vom Besuch der Schule oder Kinderbetreuungseinrichtung abzusehen. <strong>Diese Sonderregelung zum Anspruch auf Kinderkrankentage bei pandemiebedingter Kinderbetreuung gilt bis zum 19. März 2022.</strong></p>
<p>Gesetzlich Versicherte haben in diesem Fall einen Anspruch auf bis zu 90 Prozent des ausgefallenen Nettoverdienstes. Die gesetzlichen Krankenkassen können für diesen Fall aber einen Nachweis über die Aussetzung der Präsenzpflicht von Kitas und Schulen einfordern.</p>
<h3>Lohnfortzahlung für Eltern nach dem Infektionsschutzgesetz &#8211; IfSG</h3>
<p>Neben den erweiterten Kinderkrankentagen haben berufstätige Eltern <strong>und Selbstständige</strong> &#8211; unabhängig von ihrer Versicherungsform &#8211; auch einen Anspruch auf Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz, wenn sie ihre Kinder zu Hause betreuen müssen.</p>
<p>Der Anspruch besteht bei behördlich angeordneter Schließung von Schulen und Kitas, bei verlängerten Ferien oder der Aussetzung der Präsenzpflicht an Schulen. Auch wenn eine behördliche Empfehlung vorliegt, vom Besuch der Schule oder Kinderbetreuungseinrichtung abzusehen, besteht dieser ein Anspruch.<strong> Auch diese Regelung gilt bis zum 19. März 2022.</strong></p>
<p>Eltern und Alleinerziehende erhalten in diesen Fällen eine Entschädigung in Höhe von 67 Prozent des Verdienstausfalls, maximal jedoch von 2.016,- EUR monatlich. Der Anspruch gilt für insgesamt 20 Wochen: jeweils zehn Wochen für Mütter und zehn Wochen für Väter – beziehungsweise 20 Wochen für Alleinerziehende. Der Maximalzeitraum von zehn beziehungsweise 20 Wochen muss nicht an einem Stück in Anspruch genommen werden, sondern kann über mehrere Monate verteilt werden.</p>
<p>Anspruchsberechtigt sind Sorgeberechtigte von Kindern, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die behindert und hilfebedürftig sind. Voraussetzung ist, dass im Zeitraum der Kita- oder Schulschließung keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit für das Kind sichergestellt werden kann.</p>
<p>Quelle: https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/coronavirus/unterstuetzung-fuer-familien-1738334</p>
</div></section></p>
<p>
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</a></p>
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</div></section></div></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.arbeitsrecht-muenchen-steinbacher.de/aktuelles/schulschliessung-omnikron-welle-lohn/">Kita- oder Schulschließung in der Omnikron-Welle: Antworten auf die wichtigsten Fragen von Eltern im Arbeitsverhältnis.</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.arbeitsrecht-muenchen-steinbacher.de">Anwalt Arbeitsrecht München » Rechtsanwalt Steinbacher</a>.</p>
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		<item>
		<title>3G am Arbeitsplatz. Das sind die aktuellen Regelungen. Stand: 19.12.2021</title>
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		<dc:creator><![CDATA[steinbacher]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 19 Dec 2021 14:08:46 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Gerichtsurteile]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>3G am Arbeitsplatz. Am 14. November 2021 ist das neue Infektionsschutzgesetz in Kraft getreten. Hier finden Sie die wesentlichen Regelungen, die uns die nächsten Monate begleiten werden. </p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.arbeitsrecht-muenchen-steinbacher.de/aktuelles/3g-am-arbeitsplatz-aktuell-arbeitsvertrag/">3G am Arbeitsplatz. Das sind die aktuellen Regelungen. Stand: 19.12.2021</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.arbeitsrecht-muenchen-steinbacher.de">Anwalt Arbeitsrecht München » Rechtsanwalt Steinbacher</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>
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<p><section  class='av_textblock_section av-t38eg-9c39185524c22119106a900cda6154b3'  itemscope="itemscope" itemtype="https://schema.org/BlogPosting" itemprop="blogPost" ><div class='avia_textblock'  itemprop="text" ><h1><strong>3G am Arbeitsplatz. Das sind die aktuellen Regelungen</strong></h1>
<p><strong> (Stand: 19.12.2021)</strong></p>
<p>Am 14. November 2021 ist das neue Infektionsschutzgesetz in Kraft getreten. Hier finden Sie die wesentlichen Regelungen, die uns die nächsten Monate begleiten werden:</p>
<h2><u>3G am Arbeitsplatz</u></h2>
<p>Das müssen Sie als Arbeitnehmer beachten:</p>
<p>Mit dem Ziel die Ausbreitung der Pandemie weiter zu bremsen, ist der Zutritt zur Arbeitsstätte nur Beschäftigten im 3G-Status erlaubt. D.h. Sie müssen gegen das Corona-Virus geimpft, genesen oder negativ getestet sein. Der Arbeitgeber muss diesen Status und die entsprechenden Nachweise vor Betreten der Arbeitsstätte kontrollieren. Wer das Betriebsgelände seines Arbeitgebers betreten will, muss einen Nachweis über seine Impf- bzw. Genesenen-Status oder einen aktuellen negativen Test vorlegen. Ausnahmen sollen nur dann gelten, wenn unmittelbar vor Ort eine Testung möglich ist. Die Arbeitgeber sind im Gegenzug dazu verpflichtet, zweimal pro Woche ein Testangebot zu unterbreiten. Die Testergebnisse müssen digital oder schriftlich vorliegen. Testungen bei der Arbeit sind unter Aufsicht möglich. Die Vorlage eines Selbsttestes reicht nicht aus.</p>
<h2><u>Wiederaufleben der Home-Office-Pflicht</u></h2>
<p>Arbeitgeber müssen wieder die Möglichkeit zu Arbeiten im Home-Office anbieten, sofern dies betrieblich möglich ist und keine zwingenden betrieblichen Gründe entgegenstehen.</p>
<p>Die Arbeitnehmer müssen das Angebot annehmen, soweit nicht ihrerseits Gründe gegen ihre Home-Office-Pflicht sprechen. Solche Gründe könnten beispielsweise mangelnde Räume oder technische Möglichkeiten in den eigenen vier Wänden des Arbeitnehmers sein. Es genügt hier eine formlose Mitteilung, dass die persönlichen Umstände Home-Office nicht ermöglichen.</p>
<h2><u>Weitere Pflichten des Arbeitgebers</u></h2>
<p>Darüber hinaus bleibt der Arbeitgeber zu den bekannten Maßnahmen verpflichtet:</p>
<ul>
<li>In Arbeits- und Pausenräumen müssen die Beschäftigungszahlen begrenzt bleiben.</li>
<li>Der Arbeitgeber ist gehalten, seine Arbeitnehmer in feste betriebliche Altersgruppen einzuordnen.</li>
<li>Die betrieblichen Hygienekonzepte auf Basis einer Gefährdungsbeurteilung sind weiterhin aufrechtzuhalten.</li>
<li>Der Arbeitgeber ist verpflichtet, zur Erhöhung der Impfbereitschaft beizutragen durch Aufklärungsgespräche, Unterstützung durch Betriebsärzte, sowie Freistellung des Beschäftigten zur Wahrnehmung außerbetrieblicher Impfangebote.</li>
</ul>
<h2><u>Zusammenfassung 3G am Arbeitsplatz im Arbeitsverhältnis:</u></h2>
<h3><u>Das müssen Sie als Arbeitnehmer beachten: </u></h3>
<ul>
<li>Zugang zum Arbeitsplatz nur als geimpfte, genesene oder negativ getestete Person.</li>
<li>Das Testergebnis muss digital oder schriftlich vorliegen.</li>
<li>Testung vor Ort unter Aufsicht möglich</li>
<li>Die Vorlage eines Selbsttestes reicht nicht aus.</li>
</ul>
<h3><u>Das müssen Sie als Arbeitgeber beachten: </u></h3>
<ul>
<li>Lückenlose tägliche Kontrollen vor Betreten der Arbeitsstätte durch den Arbeitgeber.</li>
<li>Testangebot am Arbeitsplatz, mindestens zweimal pro Woche.</li>
<li>Home-Office-Pflicht muss angeboten werden, wo dies möglich ist.</li>
</ul>
<p>Quelle: Bundesregierung.de Mitteilung vom Donnerstag, den 25. November 2021,<br />
www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/infektionsschutz-arbeitsplatz-1983894</p>
</div></section></p>
<p>
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</a></p>
<div  class='avia-button-wrap av-822oo-38cfee31a09338441640d0575bfc38b0-wrap avia-button-left  avia-builder-el-4  avia-builder-el-no-sibling ' >
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</div></section></div></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.arbeitsrecht-muenchen-steinbacher.de/aktuelles/3g-am-arbeitsplatz-aktuell-arbeitsvertrag/">3G am Arbeitsplatz. Das sind die aktuellen Regelungen. Stand: 19.12.2021</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.arbeitsrecht-muenchen-steinbacher.de">Anwalt Arbeitsrecht München » Rechtsanwalt Steinbacher</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Richtiges Verhalten bei Corona-Symptomen</title>
		<link>https://www.arbeitsrecht-muenchen-steinbacher.de/aktuelles/covid19-symptome/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[steinbacher]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 30 Oct 2020 12:15:35 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Gerichtsurteile]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.arbeitsrecht-muenchen-steinbacher.de/?p=2593</guid>

					<description><![CDATA[<p>Wie verhalte ich mich verantwortungsvoll wenn ich die ersten grippeähnlichen Symptome habe.<br />
Kann ich noch ins Büro gehen oder muss ich schon zuhause bleiben? Hier unsere Handlungsempfehlung.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.arbeitsrecht-muenchen-steinbacher.de/aktuelles/covid19-symptome/">Richtiges Verhalten bei Corona-Symptomen</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.arbeitsrecht-muenchen-steinbacher.de">Anwalt Arbeitsrecht München » Rechtsanwalt Steinbacher</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>
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<p><section  class='av_textblock_section av-t38eg-96b046f51066fd43b7da1a1fd6d0f12f'  itemscope="itemscope" itemtype="https://schema.org/BlogPosting" itemprop="blogPost" ><div class='avia_textblock'  itemprop="text" ><h1>UNSERE HANDLUNGSEMPFEHLUNG BEI GRIPPEÄHNLICHEN CORONA-SYMPTOMEN</h1>
<p>Wie verhalte ich mich verantwortungsvoll wenn ich die ersten grippeähnlichen Symptome habe.</p>
<p><strong>Kann ich noch ins Büro gehen oder muss ich schon zuhause bleiben?</strong></p>
<p>Wir haben für Sie eine Checkliste erarbeitet, die Ihnen als Handlungsempfehlung dienen kann.</p>
<p>Bitte berücksichtigen Sie, dass dies eine allgemeine Empfehlung ist.</p>
<p>B<strong>itte halten Sie immer Rücksprache mit Ihrem Arzt und Arbeitgeber.</strong></p>
<p>Unsere Handlungsempfehlung als PDF finden Sie hier: <a href="https://www.arbeitsrecht-muenchen-steinbacher.de/wp-content/uploads/2020/10/Steinbacher-Empfehlung-Covid-Symptome.pdf" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Handlungsempfehlung Corona-Symptome</a></p>
</div></section></p>
<p>
<style type="text/css" data-created_by="avia_inline_auto" id="style-css-av-j0g7s-8f182e450544956d0b9a307dfe28e459">
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<p><strong>Wir sind für Sie da! </strong>Ihre Fachanwälte für <a href="https://www.arbeitsrecht-muenchen-steinbacher.de/">Arbeitrecht in München</a><strong><br />
</strong></p>
<p><a href="https://www.arbeitsrecht-muenchen-steinbacher.de/kuendigung-kuendigungsschutzklage/">Hier mehr Zum Thema Kündigung und Kündigungsschutzklage</a></p>
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</div></section></div></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.arbeitsrecht-muenchen-steinbacher.de/aktuelles/covid19-symptome/">Richtiges Verhalten bei Corona-Symptomen</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.arbeitsrecht-muenchen-steinbacher.de">Anwalt Arbeitsrecht München » Rechtsanwalt Steinbacher</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Kurzarbeit: Kündigung während der Kurzarbeit erhalten &#8211; RA Steinbacher informiert</title>
		<link>https://www.arbeitsrecht-muenchen-steinbacher.de/aktuelles/kurzarbeit-kuendigung/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[steinbacher]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 18 Sep 2020 13:12:43 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Gerichtsurteile]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Allerlei Meinungen und Meldungen zu der Frage, ob ein Arbeitnehmer während der Kurzarbeit gekündigt werden kann, machen gerade die Runde. Anhand der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes zeigen wir hier die Kündigungsmöglichkeiten während der Kurzarbeit und deren Hindernisse auf.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.arbeitsrecht-muenchen-steinbacher.de/aktuelles/kurzarbeit-kuendigung/">Kurzarbeit: Kündigung während der Kurzarbeit erhalten &#8211; RA Steinbacher informiert</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.arbeitsrecht-muenchen-steinbacher.de">Anwalt Arbeitsrecht München » Rechtsanwalt Steinbacher</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>
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<p><section  class='av_textblock_section av-t38eg-96b046f51066fd43b7da1a1fd6d0f12f'  itemscope="itemscope" itemtype="https://schema.org/BlogPosting" itemprop="blogPost" ><div class='avia_textblock'  itemprop="text" ><h1>Kündigung während der Kurzarbeit erhalten</h1>
<p>Derzeit kursieren allerlei Meinungen und Meldungen zu der Frage, ob ein <strong>Arbeitnehmer während der Kurzarbeit gekündigt</strong> werden kann. Wir möchten hier &#8211; die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes vorausgesetzt &#8211; die Kündigungsmöglichkeiten während der Kurzarbeit und deren Hindernisse aufzeigen:</p>
<p>Keine Besonderheiten gelten für personenbedingte Kündigungen (insb. wegen Krankheit) oder verhaltensbedingte Kündigungen (insb. wegen Fehlverhaltens) während einer eingeführten Kurzarbeit und dem Bezug von Kurzarbeitergeld.</p>
<h2>Kurzarbeit bei betriebsbedingter Kündigung</h2>
<p>Nach BAG, Urteil vom 23.02.2012 − 2 AZR 548/10 hat die Kurzarbeit jedoch Einfluss bei den betriebsbedingten Kündigungen.</p>
<p>Eine betriebsbedingte Kündigung ist nicht sozial gerechtfertigt i. S. von § 1 II KSchG, wenn Sie nicht durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt ist. Eine Kündigung ist durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt, wenn der Bedarf für eine Weiterbeschäftigung des gekündigten Arbeitnehmers im Betrieb voraussichtlich dauerhaft entfallen ist oder absehbar entfällt.</p>
<p>Im Ergebnis müssen im Betrieb mehr Arbeitnehmer beschäftigt sein, als zur Erledigung der anfallenden Arbeiten benötigt werden. Dieser Überhang muss auf Dauer zu erwarten sein. Dies ist nicht der Fall bei nur kurzfristigen Produktions- oder Auftragsschwankungen.</p>
<h2>Kurzarbeit ist Indiz für nur vorübergehenden Arbeitsmangel</h2>
<p>Wird im Betrieb Kurzarbeit geleistet, so spricht dies daher dafür, dass nur ein vorübergehenden Arbeitsmangel und nicht auch ein dauerhaft gesunkenen Beschäftigungsbedarf vorliegt. Ein nur vorübergehender Arbeitsmangel wiederum kann eine betriebsbedingte Kündigung nicht rechtfertigen.</p>
<h3>Weitere dringende Gründe für die betriebsbedingte Kündigung nötig</h3>
<p>Dies bedeutet im Ergebnis, dass die Gründe, die zur Kurzarbeit geführt haben für eine betriebsbedingte Kündigung nicht ausreichend sind. Erst wenn weitere dringende Gründe hinzukommen, die auf Dauer den Arbeitsplatz des Arbeitnehmers entfallen lassen, ist eine betriebsbedingte Kündigung möglich.</p>
<h3>Kurzarbeit ausgeschöpft?</h3>
<p>Diese neuen Gründe sind nach BAG dann nicht dringend, wenn der Arbeitgeber zuvor nicht alle bestehenden Möglichkeiten der Kurzarbeit ausgeschöpft hat. Hat der Arbeitgeber durch die Einführung von Kurzarbeit den Umfang der vertraglich geschuldeten Arbeitszeit auf ein Niveau abgesenkt, dass den Ausspruch betriebsbedingter Kündigungen gerade überflüssig macht, so kann ein dringendes betriebliches Kündigungserfordernis regelmäßig erst dann angenommen werden, wenn der Arbeitgeber die Möglichkeit zur Arbeitszeitreduzierung voll ausgeschöpft hat und gleichwohl noch ein Beschäftigungsüberhang besteht.</p>
<hr />
<h4><span style="color: #333333;">Zusammenfassung:</span></h4>
<ul>
<li>Gründe die zu Kurzarbeit geführt haben, können regelmäßig nicht zur Begründung einer betriebsbedingten Kündigung herangezogen werden.</li>
<li>Erst wenn weitere, darüber hinausgehende Gründe hinzukommen, die auf Dauer den Arbeitsplatz entfallen lassen, ist eine betriebsbedingte Kündigung möglich.</li>
<li>Dem Arbeitgeber ist je nach Fall auch zuzumuten zuvor die Möglichkeit der Kurzarbeit vollständig auszuschöpfen (Kurzarbeit auf 100%).</li>
</ul>
</div></section></p>
<p>
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<p>Nach erhalt der Kündigung haben Sie <strong>nur 3 Wochen Zeit</strong> eine Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht zu erheben. Wenn Sie diese Frist versäumen ist die Kündigung nur noch im Ausnahmefall angreifbar.</p>
<p><strong>Wir sind für Sie da! </strong>Ihre Fachanwälte für <a href="https://www.arbeitsrecht-muenchen-steinbacher.de/">Arbeitrecht in München</a><strong><br />
</strong></p>
<p><a href="https://www.arbeitsrecht-muenchen-steinbacher.de/kuendigung-kuendigungsschutzklage/">Hier mehr Zum Thema Kündigung und Kündigungsschutzklage</a></p>
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</div></section></div></p>
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			</item>
		<item>
		<title>Kündigung im Urlaub erhalten? Verkürzte Frist zur Kündigungsschutzklage!</title>
		<link>https://www.arbeitsrecht-muenchen-steinbacher.de/aktuelles/kuendigung-im-urlaub/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[steinbacher]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 07 Aug 2020 08:40:33 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Gerichtsurteile]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.arbeitsrecht-muenchen-steinbacher.de/?p=2499</guid>

					<description><![CDATA[<p>Der Arbeitgeber kann das Arbeitsverhältnis grundsätzlich auch während des Urlaubs kündigen. Nach der Rückkehr aus dem Urlaub müssen Sie unverzüglich handeln: Mit dem Einwurf in den Briefkasten des Arbeitnehmers ist die Kündigung zugegangen und die Drei-Wochen-Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage beginnt zu laufen. </p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.arbeitsrecht-muenchen-steinbacher.de/aktuelles/kuendigung-im-urlaub/">Kündigung im Urlaub erhalten? Verkürzte Frist zur Kündigungsschutzklage!</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.arbeitsrecht-muenchen-steinbacher.de">Anwalt Arbeitsrecht München » Rechtsanwalt Steinbacher</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>
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<p><section  class='av_textblock_section av-t38eg-0f4664b1d7a79e731bc90170a9dd7538'  itemscope="itemscope" itemtype="https://schema.org/BlogPosting" itemprop="blogPost" ><div class='avia_textblock'  itemprop="text" ><h1>Kündigung im Urlaub erhalten? – Kurze Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage!</h1>
<p>Sie haben im Urlaub eine Kündigung erhalten, bzw. die liegt nach der Rückkehr aus Ihrem Urlaub in Ihrem Briefkasten? – Bitte nicht warten, sondern unverzüglich zum Fachanwalt für Arbeitsrecht gehen!</p>
<h2>Kündigung auch während des Urlaubs möglich.</h2>
<p>Grundsätzlich kann der der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis auch während Ihres Urlaubes kündigen. Das gilt selbst dann, wenn der Arbeitgeber weiß, dass sich der Arbeitnehmer während seines Urlaubs im Ausland befindet. Mit dem Einwurf in den Briefkasten ist die Kündigung i.d.R. zugegangen und die Drei-Wochen-Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage beginnt zu laufen.</p>
<h2>Frist zur Kündigungsschutzklage verkürzt.</h2>
<p>Wird die 3-Wochen-Frist zur Erhebung der <a href="https://www.arbeitsrecht-muenchen-steinbacher.de/kuendigung-kuendigungsschutzklage/">Kündigungsschutzklage</a> nicht eingehalten, gilt die Kündigung nach §§ 4, 7 KSchG grundsätzlich als wirksam. Nur wenn es dem Arbeitnehmer „trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt“ unmöglich ist die Drei-Wochen-Frist des § 4 S.1 KSchG einzuhalten, kann er einen Antrag auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage stellen. Der Antrag muss innerhalb von zwei Wochen nach Behebung des Hindernisses, spätestens aber sechs Monate nach dem Ende der versäumten Frist gestellt werden. Ist die Antragsfrist versäumt, so ist der Antrag unzulässig, und die Kündigung gilt endgültig als wirksam.</p>
<hr />
<p><strong>ACHTUNG!</strong></p>
<ul>
<li>Kehrt der Arbeitnehmer noch innerhalb der Drei-Wochen-Klagefrist aus dem Urlaub zurück, dann verlängert sich die Frist nicht etwa um die Zeit seiner Abwesenheit. Der Arbeitnehmer muss vielmehr noch innerhalb der verbleibenden Restzeit der Drei-Wochen-Frist tätig werden und die Kündigungsschutzklage rechtzeitig erheben.</li>
<li>Erlangt der Arbeitnehmer kurz vor oder auch während seines Urlaubs Kenntnis von der Kündigung, dann muss er alle heute üblichen Medien wie Internet, Fax, Telefon, etc nutzen, um eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht fristgerecht zu erheben. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer sich im Ausland aufhält.</li>
</ul>
</div></section></p>
<p>
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<p>&#8211; Sie sind gerade aus dem Urlaub zurückgekommen und eine Kündigung im Briefkasten finden,<br />
&#8211; Sie kurz vor Ihrem Urlaubsantritt eine Kündigung erhalten, oder<br />
&#8211; Sie während Ihres Urlaubs von der Kündigung erfahren.</p>
<p><strong>Wir sind für Sie da! </strong>Ihre Fachanwälte <a href="https://www.arbeitsrecht-muenchen-steinbacher.de/">Arbeitrecht in München</a><strong><br />
</strong></p>
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</div></section></div></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.arbeitsrecht-muenchen-steinbacher.de/aktuelles/kuendigung-im-urlaub/">Kündigung im Urlaub erhalten? Verkürzte Frist zur Kündigungsschutzklage!</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.arbeitsrecht-muenchen-steinbacher.de">Anwalt Arbeitsrecht München » Rechtsanwalt Steinbacher</a>.</p>
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