Kurzarbeit kürzt Urlaub

Kündigung während der Kurzarbeit erhalten

Derzeit kursieren allerlei Meinungen und Meldungen zu der Frage, ob ein Arbeitnehmer während der Kurzarbeit gekündigt werden kann. Wir möchten hier – die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes vorausgesetzt – die Kündigungsmöglichkeiten während der Kurzarbeit und deren Hindernisse aufzeigen:

Keine Besonderheiten gelten für personenbedingte Kündigungen (insb. wegen Krankheit) oder verhaltensbedingte Kündigungen (insb. wegen Fehlverhaltens) während einer eingeführten Kurzarbeit und dem Bezug von Kurzarbeitergeld.

Kurzarbeit bei betriebsbedingter Kündigung

Nach BAG, Urteil vom 23.02.2012 − 2 AZR 548/10 hat die Kurzarbeit jedoch Einfluss bei den betriebsbedingten Kündigungen.

Eine betriebsbedingte Kündigung ist nicht sozial gerechtfertigt i. S. von § 1 II KSchG, wenn Sie nicht durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt ist. Eine Kündigung ist durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt, wenn der Bedarf für eine Weiterbeschäftigung des gekündigten Arbeitnehmers im Betrieb voraussichtlich dauerhaft entfallen ist oder absehbar entfällt.

Im Ergebnis müssen im Betrieb mehr Arbeitnehmer beschäftigt sein, als zur Erledigung der anfallenden Arbeiten benötigt werden. Dieser Überhang muss auf Dauer zu erwarten sein. Dies ist nicht der Fall bei nur kurzfristigen Produktions- oder Auftragsschwankungen.

Kurzarbeit ist Indiz für nur vorübergehenden Arbeitsmangel

Wird im Betrieb Kurzarbeit geleistet, so spricht dies daher dafür, dass nur ein vorübergehenden Arbeitsmangel und nicht auch ein dauerhaft gesunkenen Beschäftigungsbedarf vorliegt. Ein nur vorübergehender Arbeitsmangel wiederum kann eine betriebsbedingte Kündigung nicht rechtfertigen.

Weitere dringende Gründe für die betriebsbedingte Kündigung nötig

Dies bedeutet im Ergebnis, dass die Gründe, die zur Kurzarbeit geführt haben für eine betriebsbedingte Kündigung nicht ausreichend sind. Erst wenn weitere dringende Gründe hinzukommen, die auf Dauer den Arbeitsplatz des Arbeitnehmers entfallen lassen, ist eine betriebsbedingte Kündigung möglich.

Kurzarbeit ausgeschöpft?

Diese neuen Gründe sind nach BAG dann nicht dringend, wenn der Arbeitgeber zuvor nicht alle bestehenden Möglichkeiten der Kurzarbeit ausgeschöpft hat. Hat der Arbeitgeber durch die Einführung von Kurzarbeit den Umfang der vertraglich geschuldeten Arbeitszeit auf ein Niveau abgesenkt, dass den Ausspruch betriebsbedingter Kündigungen gerade überflüssig macht, so kann ein dringendes betriebliches Kündigungserfordernis regelmäßig erst dann angenommen werden, wenn der Arbeitgeber die Möglichkeit zur Arbeitszeitreduzierung voll ausgeschöpft hat und gleichwohl noch ein Beschäftigungsüberhang besteht.


Zusammenfassung:

  • Gründe die zu Kurzarbeit geführt haben, können regelmäßig nicht zur Begründung einer betriebsbedingten Kündigung herangezogen werden.
  • Erst wenn weitere, darüber hinausgehende Gründe hinzukommen, die auf Dauer den Arbeitsplatz entfallen lassen, ist eine betriebsbedingte Kündigung möglich.
  • Dem Arbeitgeber ist je nach Fall auch zuzumuten zuvor die Möglichkeit der Kurzarbeit vollständig auszuschöpfen (Kurzarbeit auf 100%).

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