3G am Arbeitsplatz Anwalt Arbeitsrecht München informiert

3G am Arbeitsplatz. Das sind die aktuellen Regelungen

(Stand: 19.12.2021)

Am 14. November 2021 ist das neue Infektionsschutzgesetz in Kraft getreten. Hier finden Sie die wesentlichen Regelungen, die uns die nächsten Monate begleiten werden:

3G am Arbeitsplatz

Das müssen Sie als Arbeitnehmer beachten:

Mit dem Ziel die Ausbreitung der Pandemie weiter zu bremsen, ist der Zutritt zur Arbeitsstätte nur Beschäftigten im 3G-Status erlaubt. D.h. Sie müssen gegen das Corona-Virus geimpft, genesen oder negativ getestet sein. Der Arbeitgeber muss diesen Status und die entsprechenden Nachweise vor Betreten der Arbeitsstätte kontrollieren. Wer das Betriebsgelände seines Arbeitgebers betreten will, muss einen Nachweis über seine Impf- bzw. Genesenen-Status oder einen aktuellen negativen Test vorlegen. Ausnahmen sollen nur dann gelten, wenn unmittelbar vor Ort eine Testung möglich ist. Die Arbeitgeber sind im Gegenzug dazu verpflichtet, zweimal pro Woche ein Testangebot zu unterbreiten. Die Testergebnisse müssen digital oder schriftlich vorliegen. Testungen bei der Arbeit sind unter Aufsicht möglich. Die Vorlage eines Selbsttestes reicht nicht aus.

Wiederaufleben der Home-Office-Pflicht

Arbeitgeber müssen wieder die Möglichkeit zu Arbeiten im Home-Office anbieten, sofern dies betrieblich möglich ist und keine zwingenden betrieblichen Gründe entgegenstehen.

Die Arbeitnehmer müssen das Angebot annehmen, soweit nicht ihrerseits Gründe gegen ihre Home-Office-Pflicht sprechen. Solche Gründe könnten beispielsweise mangelnde Räume oder technische Möglichkeiten in den eigenen vier Wänden des Arbeitnehmers sein. Es genügt hier eine formlose Mitteilung, dass die persönlichen Umstände Home-Office nicht ermöglichen.

Weitere Pflichten des Arbeitgebers

Darüber hinaus bleibt der Arbeitgeber zu den bekannten Maßnahmen verpflichtet:

  • In Arbeits- und Pausenräumen müssen die Beschäftigungszahlen begrenzt bleiben.
  • Der Arbeitgeber ist gehalten, seine Arbeitnehmer in feste betriebliche Altersgruppen einzuordnen.
  • Die betrieblichen Hygienekonzepte auf Basis einer Gefährdungsbeurteilung sind weiterhin aufrechtzuhalten.
  • Der Arbeitgeber ist verpflichtet, zur Erhöhung der Impfbereitschaft beizutragen durch Aufklärungsgespräche, Unterstützung durch Betriebsärzte, sowie Freistellung des Beschäftigten zur Wahrnehmung außerbetrieblicher Impfangebote.

Zusammenfassung 3G am Arbeitsplatz im Arbeitsverhältnis:

Das müssen Sie als Arbeitnehmer beachten:

  • Zugang zum Arbeitsplatz nur als geimpfte, genesene oder negativ getestete Person.
  • Das Testergebnis muss digital oder schriftlich vorliegen.
  • Testung vor Ort unter Aufsicht möglich
  • Die Vorlage eines Selbsttestes reicht nicht aus.

Das müssen Sie als Arbeitgeber beachten:

  • Lückenlose tägliche Kontrollen vor Betreten der Arbeitsstätte durch den Arbeitgeber.
  • Testangebot am Arbeitsplatz, mindestens zweimal pro Woche.
  • Home-Office-Pflicht muss angeboten werden, wo dies möglich ist.

Quelle: Bundesregierung.de Mitteilung vom Donnerstag, den 25. November 2021,
www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/infektionsschutz-arbeitsplatz-1983894

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