Meinungsäußerung am Arbeitsplatz – Was ist erlaubt?

Meinungsäußerung am Arbeitsplatz – Was ist erlaubt?

Der Klimawandel, Feinstaub, Trump, COVID-19 und nun der Ukraine-Krieg. Genug Themen, über die auch am Arbeitsplatz mitunter eifrig diskutiert wird. Da ist der Konflikt schnell zur Stelle und der Ärger mit dem Chef folgt von selbst. Derzeit fragen sich viele Menschen in Deutschland: Wie freigiebig darf ich am Arbeitsplatz meine Meinung kundtun?

Was zählt als geschützte Meinung?

Die Meinungsfreiheit ist in Deutschland in Art. 5 GG garantiert und gilt natürlich auch am Arbeitsplatz. Jedes Grundrecht findet jedoch seine Grenzen und Schranken. Als geschützte Meinung zählen Werturteile und Sichtweisen. Da Meinung immer subjektiv ist, kann sie nicht objektiv richtig oder falsch, wertvoll oder wertlos sein.

Was wird durch die Meinungsfreiheit nicht mehr geschützt?

Nicht erfasst werden unter anderem bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen, wie beispielsweise den Anderen schädigende Lügen. Zudem hört die Meinungsfreiheit dort auf, wo das Persönlichkeitsrecht eines anderen erheblich verletzt wird.

Welche Besonderheiten gelten am Arbeitsplatz?

Politische Diskussionen können nicht per se am Arbeitsplatz verboten werden. Es sind aber besondere Grenzen zu berücksichtigen. Insbesondere ist es wichtig, dass der Betriebsfrieden gewahrt wird. Ein respektvoller Umgang aller Belegschaftsangehöriger miteinander ist unverzichtbar, um ein störungsfreies Zusammenwirken und Zusammenleben aller im Betrieb zu gewährleisten.

Provokante Äußerungen, die beleidigend sind und darauf abzielen, andere verächtlich zu machen, müssen daher vom Arbeitgeber nicht geduldet werden. Auch gegenüber Kunden kann der Arbeitgeber verlangen, dass Mitarbeiter ihre politische Meinung gar nicht oder zumindest nur zurückhaltend äußern. Auch Diskussionen zu Lasten der Arbeitszeit sind selbstverständlich nicht zulässig.

Außerhalb der Arbeitszeit, also in der Freizeit darf sich der Arbeitgeber grundsätzlich nicht in die Äußerungen seiner Mitarbeiter einmischen. Etwas anderes gilt aber dann, wenn ein Bezug zur Arbeitsstelle erkennbar wird und die Äußerungen dem Ansehen des Unternehmens schaden kann. Postet etwa ein Mitarbeiter in sozialen Netzwerken fremdenfeindliche Äußerungen und ist in seinem Profil sein Arbeitgeber erkennbar, können Konsequenzen, bis hin zur Kündigung, gerechtfertigt sein.

Welche Maßnahmen kann der Arbeitgeber treffen?

Überschreitet ein Arbeitnehmer die Grenzen der Meinungsfreiheit, so kann der Arbeitgeber im ersten Schritt eine Abmahnung erteilen. Diese dient der Warnung und soll dem Arbeitnehmer zugleich die Möglichkeit geben, sein Verhalten in Zukunft anzupassen. Ignoriert der Arbeitnehmer diese Warnung und setzt sein ungewünschtes Verhalten wiederholt fort, so besteht die Gefahr, dass das Arbeitsverhältnis verhaltensbedingt gekündigt wird.

Eine fristlose Kündigung kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht. Dies ist etwa dann der Fall, wenn rassistische oder antisemitische Beleidigungen ausgesprochen wurden. Derartige Äußerungen sind in so hohem Maße unangemessen, dass sofort erkennbar ist, dass sie in jeder Hinsicht inakzeptabel sind. Der Arbeitgeber kann hier auf die Abmahnung verzichten und sofort außerordentlich kündigen.

Fazit:

Der Meinungsaustausch muss „fair“ bleiben. Die eigenen Meinungen auszutauschen und sich gegenseitig zu widersprechen, ist wesentlicher Teil der Meinungsfreiheit. Andersdenkende dürfen dabei aber nicht beleidigt oder verleumdet werden. Dies gilt im Arbeitsverhältnis insbesondere gegenüber dem Arbeitgeber sowie gegenüber anderen Mitarbeitern und Kunden des Unternehmens. Meinungsfreiheit endet also dort, wo andere schützenswert sind.

Rufen Sie uns an und vereinbaren Sie einen Beratungstermin! Kommen Sie frühzeitig zu uns. Probleme im Arbeitsrecht dulden keinen Aufschub. Ihrere Fachanwälte für Arbeitsrecht München.