Coronavirus - Arbeitsrecht

Coronavirus im Arbeitsrecht

Coronavirus Arbeitsrecht: Was ist arbeitsrechtlich zu beachten?

Der Warengüterverkehr und Dienstreisen von und nach China und insbesondere Italien sind für viele Arbeitnehmer an der Tagesordnung. Arbeitnehmer wie Arbeitgeber fragen sich aktuell, wie mit dem neuartigen Coronavirus im Arbeitsrecht umzugehen ist? Was ist arbeitsrechtlich geregelt? Und wer kommt für die Kosten bei Arbeitsausfällen, Lohnausfall, Krankheit oder behördlich angeordneter Quarantäne oder Tätigkeitsverbot auf? Hier finden Sie die wichtigsten Antworten:

Fürsorgepflicht und Weisungsrecht des Arbeitgebers

In § 618 BGB ist die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers konkretisiert, nach der er verpflichtet ist das Arbeitsverhältnis so zu gestalten, dass der Arbeitnehmer vor der Gefahr für Leben und Gesundheit ausreichend geschützt ist.

Im Zuge einer drohenden Corona-Epidemie, sollte der Arbeitgeber im Rahmen seiner Fürsorgepflicht

  • über Risiken und Schutzmaßnahmen aufklären,
  • gegebenenfalls Schutzmasken, Handschuhe und sonstige Schutzausrüstung je nach Betrieb in zumutbarem Maße bereitstellen und
  • gegebenenfalls z.B. durch Heimarbeitsplätze die Arbeit so zu gestalten, dass eine Gefährdung für Leben und Gesundheit möglichst vermieden wird.

Fürsorgepflicht bei Dienstreisen

Jede Weisung des Arbeitgebers muss billigem Ermessen entsprechen i.S.v. § 106 GewO. Dies gilt ebenso bei der Anordnung einer Dienstreise ins Ausland. Dabei muss zwischen den Interessen des Arbeitnehmers und den betrieblichen Interessen des Arbeitgebers abgewogen werden. Im Rahmen der arbeitgeberseitigen Fürsorgepflicht muss insbesondere der Schutz der Gesundheit des Mitarbeiters berücksichtigt werden muss. Diese Abwägung erfolgt immer bezogen auf den konkreten Einzelfall.

Ist eine erhebliche Gefährdung des Arbeitnehmers auf der Dienstreise zu bejahen, entspricht die Anordnung der Reise oder der Arbeit im Ausland nicht mehr billigem Ermessen.

Entscheidendes Kriterium für die Abwägung ist, ob für die Region eine offizielle Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes vorliegt. Liegt eine solche Reisewarnung vor, liegt die Anordnung zur Reise in diese Region nicht mehr im billigen Ermessen. Der Arbeitnehmer ist dann berechtigt, die angeordnete Dienstreise oder die Arbeitsleistung zu verweigern, § 275 BGB.

Dienstreisen nach China

Für China gilt seit Anfang März 2020 eine Teilreisewarnung für einzelne Provinzen. Die Anordnung von Dienstreisen oder Arbeiten in diesen Regionen in China entspricht daher im Regelfall nicht mehr billigem Ermessens i.S.v. § 106 GewO. Der Arbeitnehmer kann die Reise in diese Provinzen verweigern, ohne dass er arbeitsrechtliche Sanktionen befürchten muss.

Reiseland Italien und der Coronavirus: Wie ist die Lage?

Anfang März 2020 gibt es für Italien keine Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes. Es liegen jedoch für mehrere Ortschaften Ein- und Ausreiseverbote insbesondere in der Lombardei und Venetien vor. Eine Reise in diese Regionen ist daher rein faktisch nicht möglich. Anordnungen für Reisen in andere Orte bedürfen wiederum der Abwägung im Einzelfall. Dabei sind die betrieblichen Aspekte des zu erledigenden Auftrages ebenso einzubeziehen wie potenzielle gesundheitliche Gefährdungen des Mitarbeiters.

Praxistipp:

Reden Sie mit Ihrem Vorgesetzen oder Mitarbeiter und finden Sie gemeinsam eine Absprache wie die Dienstreise erfolgen kann.

Was gilt bei einem Arbeitsausfall durch das Coronavirus? Wer zahlt?

Zahlreiche Unternehmen haben inzwischen im Betriebsablauf erhebliche Störungen zu verzeichnen. So können beispielsweise produzierte Waren nicht mehr versandt werden oder benötigte Materialien und Komponenten fehlen bereits. Kommt es daraufhin zu einem Ausfall der Beschäftigung, trägt der Arbeitgeber regelmäßig das „Betriebsrisiko“. Dass bedeutet, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer auch weiterhin die vereinbarte Vergütung zahlen muss, wenn er dessen Arbeitsleistung nicht mehr einsetzen kann.

Gleiches gilt, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auf eigene Veranlassung vorsorglich freistellt oder nach Hause schickt. Auch hier behält der Arbeitnehmer seinen vollen Vergütungsanspruch (kein Lohnausfall).

Diese Fortzahlung der Vergütung setzt jedoch voraus, dass der Arbeitnehmer grundsätzlich in der Lage ist, seine Arbeitsleistung zu erbringen. Dies ist beispielsweise nicht der Fall, wenn der Arbeitnehmer ohnehin arbeitsunfähig erkrankt ist.

Denkbar ist auch, dass es aufgrund einer behördlichen Anordnung zur Betriebsschließung kommt. Auch bei einer solchen Maßnahme bleibt der Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers bestehen.

Was ist, wenn Sie aufgrund des Coronavirus unter Quarantäne gestellt werden.

Sollten Sie in Deutschland unter (häusliche) Quarantäne gestellt werden, erhalten Sie von der Behörde einen entsprechenden Bescheid. Sind Sie nicht bereits im Krankenhaus wird voraussichtlich das Verlassen des Hauses oder der Empfang von Besuch untersagt, § 28 ff Infektionsschutzgesetz (IfSG). Darüber hinaus sind die zuständigen Gesundheitsämter berechtigt, bestimmte berufliche Tätigkeiten zu untersagen, wenn dies notwendig ist, um die Ausbreitung der Infektionskrankheit zu vermeiden.

Ist der betroffene Arbeitnehmer tatsächlich erkrankt, gilt die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle nach den gewohnten Regeln.

Entschädigungsanspruch nach dem Infektionsschutzgesetz

Für nicht Erkrankte, die von den Schutzmaßnahmen betroffen sind und ihrer beruflichen Tätigkeit nicht mehr nachkommen können, sieht das Infektionsschutzgesetz einen Entschädigungsanspruch vor.

Die Entschädigung bemisst sich nach dem Verdienstausfall. In den ersten sechs Wochen beträgt die Entschädigung den vollen Nettoverdienstausfall. Ab der siebten Woche erfolgt die Entschädigung in Höhe des sonst üblichen Krankengeldes.

Dabei ist der Arbeitgeber verpflichtet, diese Entschädigungszahlung des Staates im Voraus zu finanzieren. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, seinen Arbeitgeber unverzüglich über sein Tätigkeitsverbot oder Quarantäne zu informieren. Ein jeder Betroffene muss innerhalb der Frist von drei Monaten einen entsprechenden Antrag bei der zuständigen Regierung stellen.

Entschädigungsanspruch bei Selbständigen

Bei Selbständigen erfolgt die Berechnung auf 1/12 des Arbeitseinkommens. Selbständige stellen den Antrag auf Entschädigung innerhalb von 3 Monaten direkt bei der zuständigen Regierung.

Die örtlich zuständige Behörde sowie das Antragsformular sind im Internet unter  www.freistaat.bayern.de zu finden.

Coronavirus Arbeitsrecht – wie ist Kurzarbeit geregelt?

Ausfälle aufgrund von Infektionsschutzmaßnahmen wie Betriebsschließungen oder Produktionsausfälle aufgrund von Lieferschwierigkeiten, können ein Grund für die Anordnung von Kurzarbeit sein. Eine Kurzarbeit kann jedoch nicht einfach einseitig vom Arbeitgeber angeordnet werden. Die Anordnung von Kurzarbeit muss im Arbeitsvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder in einem anzuwendenden Tarifvertrag vereinbart worden sein. Sind die Voraussetzungen erfüllt, kommt ein Antrag auf die Zahlung von Kurzarbeitergeld durch die Bundesagentur für Arbeit in Betracht.

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