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Steinbacher | Rechtsanwälte PartGmbB
Schleißheimer Str. 4
80333 München
Telefon: 089 255 49 54 0
Fax: 089. 255 49 54 10
Mail: steinbacher@st-law.de
Web: www.arbeitsrecht-muenchen-steinbacher.de
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Aufhebungsvertrag – Gebot fairen Verhandelns
/von steinbacherEin Aufhebungsvertrag kann unter Verstoß gegen das Gebot fairen Verhandelns zustande gekommen sein. Ob das der Fall ist, ist anhand der Gesamtumstände der konkreten Verhandlungssituation im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden.
Darlegungs- und Beweislast im Überstundenvergütungsprozess
/von steinbacherDer Arbeitnehmer hat zur Begründung einer Klage auf Vergütung geleisteter Überstunden – kurz zusammengefasst – erstens darzulegen, dass er Arbeit in einem die Normalarbeitszeit übersteigenden Umfang geleistet oder sich auf Weisung des Arbeitgebers hierzu bereitgehalten hat.
Entschädigung nach dem AGG – Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung – Kündigung ohne vorherige Zustimmung des Integrationsamts
/von steinbacherDer Verstoß des Arbeitgebers gegen Vorschriften, die Verfahrens- und/oder Förderpflichten zugunsten schwerbehinderter Menschen enthalten, kann die – vom Arbeitgeber widerlegbare – Vermutung iSv. § 22 AGG* begründen, dass die Benachteiligung, die der schwerbehinderte Mensch erfahren hat, wegen der Schwerbehinderung erfolgte. Zu diesen Vorschriften gehört § 168 SGB IX**, wonach die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen durch den Arbeitgeber der vorherigen Zustimmung des Integrationsamts bedarf.
Nachvertragliches Wettbewerbsverbot – Berechnung der Karenzentschädigung – Einbeziehung von Leistungen Dritter – Restricted
/von steinbacherDer Begriff der „vertragsmäßigen Leistungen“ iSv. § 74 Abs. 2 HGB*, auf deren Grundlage sich bei einem zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbarten nachvertraglichen Wettbewerbsverbot die gesetzliche (Mindest-)Karenzentschädigung berechnet, umfasst nur solche Leistungen, die auf dem Austauschcharakter des Arbeitsvertrags beruhen und die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer als Vergütung für geleistete Arbeit schuldet.
Einführung elektronischer Zeiterfassung – Initiativrecht des Betriebsrats
/von steinbacherDer Arbeitgeber ist nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG verpflichtet, ein System einzuführen, mit dem die von den Arbeitnehmern geleistete Arbeitszeit erfasst werden kann. Aufgrund dieser gesetzlichen Pflicht kann der Betriebsrat die Einführung eines Systems der (elektronischen) Arbeitszeiterfassung im Betrieb nicht mithilfe der Einigungsstelle erzwingen. Ein entsprechendes Mitbestimmungsrecht nach § 87 BetrVG besteht nur, wenn und soweit die betriebliche Angelegenheit nicht schon gesetzlich geregelt ist.
Meinungsäußerung am Arbeitsplatz – Was ist erlaubt?
/von steinbacherDer Klimawandel, Feinstaub, Trump, COVID-19 und nun der Ukraine-Krieg. Derzeit fragen sich viele Menschen in Deutschland: Wie freigiebig darf ich am Arbeitsplatz meine Meinung kundtun?
Wir informieren Sie was erlaubt ist und was nicht:
Überstunden – Wann bekomme ich mein Geld?
/von steinbacherWer kennt es nicht: Der Feierabend rückt näher, doch die dringende Aufgabe soll unbedingt heute noch fertig gestellt werden. Auf einmal ist es zwei Stunden nach Dienstschluss, das Projekt endlich abgabebereit und es stellt sich die Frage: Wie bekomme ich diese Zusatzarbeit ausbezahlt?
Kita- oder Schulschließung in der Omnikron-Welle: Antworten auf die wichtigsten Fragen von Eltern im Arbeitsverhältnis.
/von steinbacherMitten in der Omikron-Welle halten trotz steigender Infektionszahlen die Länder am Präsenzunterricht fest. Kita- und Schulschließungen scheinen in den nächsten Wochen, wenn nicht Tagen, unumgänglich auf uns zuzukommen. Hier beantworten wir Ihre Fragen welche Rechte und Pflichten Eltern in dieser Lage haben.
Verjährung von Urlaubsansprüchen
/von steinbacherZur Klärung der Frage, ob der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nach §§ 194 ff. BGB der Verjährung unterliegt, hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union gerichtet.*
Arbeitnehmereigenschaft von „Crowdworkern“
/von steinbacherDie tatsächliche Durchführung von Kleinstaufträgen („Mikrojobs“) durch Nutzer einer Online-Plattform („Crowdworker“) auf der Grundlage einer mit deren Betreiber („Crowdsourcer“) getroffenen Rahmenvereinbarung kann ergeben, dass die rechtliche Beziehung als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren ist.
Vergütung von Umkleide-, Rüst- und Wegezeiten eines Wachpolizisten
/von steinbacherDas An- und Ablegen einer auf Weisung des Arbeitgebers während der Tätigkeit als Wachpolizist zu tragenden Uniform und persönlichen Schutzausrüstung nebst Dienstwaffe ist keine zu vergütende Arbeitszeit, wenn der Arbeitnehmer die dienstlich zur Verfügung gestellten Umkleide- und Aufbewahrungsmöglichkeiten nicht nutzt, sondern sich im privaten Bereich umkleidet und rüstet.
Arbeitgeber muss Fahrradlieferanten Fahrrad und Mobiltelefon als notwendige Arbeitsmittel zur Verfügung stellen
/von steinbacherFahrradlieferanten (sogenannte „Rider“), die Speisen und Getränke ausliefern und ihre Aufträge über eine Smartphone-App erhalten, haben Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber ihnen die für die Ausübung ihrer Tätigkeit essentiellen Arbeitsmittel zur Verfügung stellt.
Erschütterung des Beweiswerts einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
/von steinbacherKündigt ein Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis und wird er am Tag der Kündigung arbeitsunfähig krankgeschrieben, kann dies den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung insbesondere dann erschüttern, wenn die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit passgenau die Dauer der Kündigungsfrist umfasst.
3G am Arbeitsplatz. Das sind die aktuellen Regelungen. Stand: 19.12.2021
/von steinbacher3G am Arbeitsplatz. Am 14. November 2021 ist das neue Infektionsschutzgesetz in Kraft getreten. Hier finden Sie die wesentlichen Regelungen, die uns die nächsten Monate begleiten werden.
Kurzarbeit Null kürzt den Urlaub – 1/12 weniger für jeden Monat
/von steinbacherAufgrund einer Kurzarbeit Null in den Monaten Juni, Juli und Oktober 2020 erwirbt die Arbeitnehmerin in diesem Zeitraum keine Urlaubsansprüche gemäß § 3 Bundesurlaubsgesetz. Der Jahresurlaub 2020 steht ihr deshalb nur anteilig im gekürzten Umfang zu. Für jeden vollen Monat der Kurzarbeit Null war der Urlaub um 1/12 zu kürzen.