Aufhebungsvertrag & Abfindung München –
Rechtsanwalt Philipp Steinbacher setzt sich für Sie ein
Ein Aufhebungsvertrag bzw. Auflösungsvertrag beendet einen bestehenden Arbeitsvertrag. Es handelt sich um einen Vertrag, der im beiderseitigen Einverständnis geschlossen wurde. Dies setzt ihn von einer normalen Kündigung ab, die auch nur von einer Seite erfolgen kann. Allerdings kann ein Aufhebungsvertrag auch erhebliche Nachteile nach sich ziehen.
Als Fachanwalt für Arbeitsrecht kann Sie Philipp Steinbacher umfassend und kompetent in Sachen Aufhebungsvertrag beraten. Folgende Leistungen können wir Ihnen in unserer Kanzlei anbieten:
- Abwicklungsvertrag
- Abfindungsvertrag
- Aufhebungsvertrag
Wir wissen, welche Bedingungen bei einem Aufhebungsvertrag oder Abwicklungsvertrag erfüllt werden müssen.
Ihre Vorteile im Überblick
- Vertretung durch spezialisierten Rechtsanwalt
- Renommierter Fachanwalt in München
- Mehr als 15 Jahre Erfahrung im Arbeitsrecht
- Schnelle Terminvergabe
Rechtsanwalt, Philipp Steinbacher ist seit mehr als 20 Jahren als Jurist in München tätig. Die Inhalte auf dieser Seite wurden von Rechtsanwalt, Philipp Steinbacher begutachtet und basieren auf den höchsten juristischen Standards. Weitere Informationen über Rechtsanwalt Philipp Steinbacher finden Sie unter:
NEHMEN SIE SICH EINEN KOMPETENTEN FACHANWALT UND LASSEN SICH ZUR ABFINDUNG BERATEN
Arbeitnehmer haben nicht zwangsläufig einen Anspruch auf Abfindung bei einer Kündigung. Meist wird aber eine Abfindung angeboten, um weiteren Problemen aus dem Weg zu gehen. So sollen beispielsweise langwierige Streitigkeiten vor dem Arbeitsgericht vermieden werden.
Philipp Steinbacher, als Fachanwalt für Arbeitsrecht, kann Sie im Bereich Abfindung umfassend beraten und vertreten. Vereinbaren Sie einfach einen Beratungstermin in unserer Kanzlei in München und lassen Sie sich in den Themen Abfindung, Aufhebungsvertrag oder Abwicklungsvertrag beraten. Sie erreichen unsere Kanzlei telefonisch, via E-Mail oder über unser Kontaktformular. Zögern Sie nicht zu lange, denn im Bereich des Arbeitsrechts gibt es bestimmte Fristen, die eingehalten werden müssen. Ansonsten kann es vorkommen, dass Klageerhebungsfristen verstreichen. Aufhebungsvertrag und Kündigung – die Kanzlei Steinbacher | Rechtsanwälte PartGmbB kann Ihnen kompetent weiterhelfen.
Abfindung im Arbeitsrecht
Entgegen weit verbreiteter Ansicht, gibt es keinen grundsätzlichen Anspruch für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung zu bekommen. In der Regel werden Abfindungen im Wege eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleiches geschlossen um einen Kündigungsschutzprozess oder ein Urteil vor dem Arbeitsgericht zu vermeiden. Die Höhe der Abfindung hängt vom Verhandlungsgeschick und der Einschätzung der Erfolgsaussichten im Prozess ab. Als Grundlage für die Verhandlung einer Abfindung, wird von den Arbeitsgerichten in Bayern regelmäßig ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr als Abfindungssumme vorgeschlagen.
Anwalt für Aufhebnungsvertrag & Abfindung – Gestaltung von Abfindungsvereinabrungen
Bei der Gestaltung von Abfindungsvereinbarungen sind sowohl das berufliche Fortkommen des Arbeitnehmers (z.B. Arbeitszeugnis), als auch die Interessen des Arbeitgebers (z.B. Verschwiegenheitspflicht) zu berücksichtigen. Neben der Fälligkeit der Abfindung wird des Öfteren auch vereinbart, dass bei einer berechtigten früheren Beendigung des Arbeitsverhältnisses das ersparte Entgelt ganz oder teilweise als Abfindung gezahlt wird, sog. „Turbo-Prämie“ oder „Exit-Klausel“.
Gesetzliche Regelungen zu Abfindungen und Aufhebungsverträgen
Gesetzliche Regelungen zu Abfindungen gibt es nur in Einzelfällen. Anstelle eines Abfindungsvertrages lässt es § 1a KSchG genügen, wenn der Arbeitgeber gemäß Arbeitsrecht erklärt, dass es sich um eine betriebsbedingte Kündigung handelt und der Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der Klagefrist die Abfindung beanspruchen kann. Lässt der Arbeitnehmer die Klagefrist dann verstreichen, entsteht ein Anspruch auf Abfindung nach dieser Vorschrift.
Anspruch auf Nachteilsausgleich – Anwalt Philipp Steinbacher informiert:
Kommt es in einem Betrieb mit einem Betriebsrat zu einer Betriebsänderung, soll der Arbeitgeber mit dem Betriebsrat einen Interessenausgleich abschließen. Geschieht dies nicht oder weicht der Arbeitgeber vom Interessensausgleich ab, erlangt der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Nachteilsausgleich § 113 BetrVG, also praktisch eine Abfindung deren Höhe sich nach § 10 KSchG richtet. Wird über den Interessenausgleich verhandelt wird meist auch ein Sozialplan abgeschlossen. Darin wird üblicherweise eine finanzielle Abfindung für gekündigte Arbeitnehmer vereinbart.
Eine Abfindungsregelung enthält auch § 9 KSchG, wenn eine Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers erfolgreich war, aber dem Arbeitgeber oder dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Das Gericht kann dann eine Abfindung in Höhe von § 10 KSchG feststellen.