Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) im Arbeitsrecht
Was ist das Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM)?
Das Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) ist ein gesetzlich vorgeschriebenes Verfahren zur Unterstützung von Arbeitnehmern, die länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt innerhalb eines Jahres arbeitsunfähig waren. Ziel des BEM ist es, gesundheitliche Beeinträchtigungen zu überwinden und das Arbeitsverhältnis zu erhalten.
Rechtsgrundlage und Ziel des BEM
Die rechtliche Grundlage des BEM findet sich in § 167 Abs. 2 SGB IX. Das Verfahren ist für Arbeitgeber verpflichtend, sobald ein Mitarbeiter die genannten Fehlzeiten erreicht. Es soll helfen, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um erneute Arbeitsunfähigkeit zu vermeiden und die Arbeitsfähigkeit des Mitarbeiters langfristig zu sichern.
Wie läuft das Betriebliche Eingliederungsmanagement ab?
Einleitung des Verfahrens
Das BEM wird vom Arbeitgeber in die Wege geleitet, sobald ein Mitarbeiter die Voraussetzungen erfüllt. Es wird in der Regel ein Gespräch mit dem Mitarbeiter angeboten, um Maßnahmen zur Wiedereingliederung zu besprechen. Der Mitarbeiter ist jedoch nicht verpflichtet, am BEM teilzunehmen.
Welche Maßnahmen können im Rahmen des BEM getroffen werden?
Die Maßnahmen im BEM sind vielfältig und individuell auf den Mitarbeiter zugeschnitten. Dazu gehören z. B. Anpassungen des Arbeitsplatzes, Umschulungen, Teilzeitmodelle oder ergonomische Verbesserungen. Ziel ist es, die Arbeitsfähigkeit wiederherzustellen und langfristig zu erhalten.
Rechte und Pflichten im BEM
Das BEM ist für den Arbeitgeber verpflichtend, aber für den Arbeitnehmer freiwillig. Arbeitnehmer haben das Recht auf eine transparente und vertrauensvolle Zusammenarbeit. Zudem müssen die persönlichen Daten und der Gesundheitszustand des Mitarbeiters vertraulich behandelt werden. Die Ablehnung des BEM durch den Arbeitnehmer darf keine negativen Konsequenzen für das Arbeitsverhältnis haben.
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