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Steinbacher | Rechtsanwälte PartGmbB
Schleißheimer Str. 4
80333 München
Telefon: 089 255 49 54 0
Fax: 089. 255 49 54 10
Mail: steinbacher@st-law.de
Web: www.arbeitsrecht-muenchen-steinbacher.de
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KEINE BONUSZAHLUNG – VOLLE GERICHTLICHE ÜBERPRÜFUNG
/von steinbacherDie Festlegung der Höhe der Bonuszahlung muss billigem Ermessen entsprechen, andernfalls ist die Festsetzung unverbindlich und die Höhe des Bonus kann durch das Gericht selbst festgesetzt werden. Insbesondere eine Festsetzung auf null ist nur extremen Ausnahmefällen vorbehalten. In solchen Fällen kann der Arbeitnehmer den Arbeitgeber gemäß § 315 Abs. 3 S. 2 BGB mit dem Ziel verklagen, dass das Arbeitsgericht die Bonushöhe festsetzt.
Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber grundlos die Festlegung der Bonushöhe verzögert bzw. auf Dauer keine Festlegung trifft.
ÜBLICHE SPÄTEHENKLAUSEL IN HINTERBLIEBENENVERSORGUNG VERSTÖßT GEGEN GLEICHBEHANDLUNGSGRUNDSATZ DES AGG
/von steinbacherViele Hinterbliebenenversorgungen haben als Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung Regelungen so genannter „Spätehenklauseln“. Nach solchen Regelungen soll eine Witwen-/Witwerrente nur dann ausgezahlt werden, wenn der versorgungsberechtigte Arbeitnehmer die Ehe vor Vollendung eines bestimmten Lebensjahres geschlossen hat. Sinn einer solchen Regelung soll darin bestehen, die Rücklagen zur Altersversorgung kalkulierbar zu begrenzen.