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Steinbacher | Rechtsanwälte PartGmbB
Schleißheimer Str. 4
80333 München
Telefon: 0 89 255 49 54 0
Fax: 089 255 49 54 10
Mail: steinbacher@st-law.de
Web: www.arbeitsrecht-muenchen-steinbacher.de
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„Fall Emmely“ – Fristlose Kündigung – unrechtmäßiges Einlösen aufgefundener Leergutbons
/von steinbacher„Fall Emmely“ – Fristlose Kündigung – unrechtmäßiges Einlösen aufgefundener Leergutbons Ein vorsätzlicher Verstoß des Arbeitnehmers gegen seine Vertragspflichten kann eine fristlose Kündigung auch dann rechtfertigen, wenn der damit einhergehende wirtschaftliche Schaden gering ist. Umgekehrt ist nicht jede unmittelbar gegen die Vermögensinteressen des Arbeitgebers gerichtete Vertragspflichtverletzung ohne Weiteres ein Kündigungsgrund. Maßgeblich ist § 626 Abs. 1 […]
Anspruch auf Mindestlohn bei einem Praktikum – Unterbrechung des Praktikums
/von steinbacherUrteil: Anspruch auf Mindestlohn bei einem Praktikum – Unterbrechung des Praktikums Praktikanten haben keinen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn, wenn sie das Praktikum zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder für die Aufnahme eines Studiums leisten und es eine Dauer von drei Monaten nicht übersteigt. Das Praktikum kann jedenfalls aus Gründen in der Person des Praktikanten/der […]
10 JAHRE NACH EMMELY – PRAXIS UND ABFINDUNG
/von steinbacher10 Jahre nach der Entscheidung führte der Fall „Emmely“ zu einer im Einzelfall beeindruckenden Großzügigkeit bei Veruntreuungsdelikten unter 100,- EUR. Der drohende Gesichtsverlust für den Arbeitgeber bei einer unwirksamen Kündigung wiegt so schwer, dass in der Praxis teure Abfindungszahlungen an den Arbeitnehmer fließen, um das Kündigungsschutzverfahren zu einem Ende zu bringen.
KÜNDIGUNG WÄHREND DES URLAUBS – VERKÜRZTE FRIST ZUR ERHEBUNG DER KÜNDIGUNGSSCHUTZKLAGE
/von steinbacherDer Arbeitgeber kann grundsätzlich das Arbeitsverhältnis auch während des Urlaubs kündigen. Das gilt selbst dann, wenn der Arbeitgeber weiß, dass sich der Arbeitnehmer in seinem Urlaub im Ausland befindet. Mit dem Einwurf in den Briefkasten des Arbeitnehmers ist die Kündigung regelmäßig zugegangen und die Drei-Wochen-Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage beginnt zu laufen.
KEINE BONUSZAHLUNG – VOLLE GERICHTLICHE ÜBERPRÜFUNG
/von steinbacherDie Festlegung der Höhe der Bonuszahlung muss billigem Ermessen entsprechen, andernfalls ist die Festsetzung unverbindlich und die Höhe des Bonus kann durch das Gericht selbst festgesetzt werden. Insbesondere eine Festsetzung auf null ist nur extremen Ausnahmefällen vorbehalten. In solchen Fällen kann der Arbeitnehmer den Arbeitgeber gemäß § 315 Abs. 3 S. 2 BGB mit dem Ziel verklagen, dass das Arbeitsgericht die Bonushöhe festsetzt.
Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber grundlos die Festlegung der Bonushöhe verzögert bzw. auf Dauer keine Festlegung trifft.
ÜBLICHE SPÄTEHENKLAUSEL IN HINTERBLIEBENENVERSORGUNG VERSTÖßT GEGEN GLEICHBEHANDLUNGSGRUNDSATZ DES AGG
/von steinbacherViele Hinterbliebenenversorgungen haben als Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung Regelungen so genannter „Spätehenklauseln“. Nach solchen Regelungen soll eine Witwen-/Witwerrente nur dann ausgezahlt werden, wenn der versorgungsberechtigte Arbeitnehmer die Ehe vor Vollendung eines bestimmten Lebensjahres geschlossen hat. Sinn einer solchen Regelung soll darin bestehen, die Rücklagen zur Altersversorgung kalkulierbar zu begrenzen.