Bonusanspruch nach billigem Ermessen – volle gerichtliche Überprüfung

Keine Bonuszahlung? – Verspätete Boni Auszahlung? – Arbeitgeber zahlt keinen Bonus aus? – Bonuszahlung ausgesetzt?

Unter einem Bonus versteht man einen arbeitsvertraglichen variablen Anteil am Gehalt, der von individuellen (vereinbarten) Leistungen des Arbeitnehmers und/oder vom Erfolg des Unternehmens abhängig ist. Behält sich der Arbeitgeber im Arbeitsvertrag vor, nur die Höhe und die Auszahlung eines Bonusanspruches nach beliebigem Ermessen selbst zu entscheiden, unterliegt nach einem BAG Urteil vom 03.08.2016 (BAG PM Nr. 41/16)  diese Entscheidung der vollen gerichtlichen Überprüfung. Das heißt, dass das Gericht die Entscheidung über die Höhe des Bonusanspruches und dessen Auszahlung vollständig überprüfen kann und im Falle, dass die Entscheidung des Arbeitgebers nicht billigem Ermessen im Sinne von § 315 Abs. 3 BGB entspricht, die Entscheidung für unverbindlich erklären und die Höhe des Bonus auf Grundlage des Vortrages der Parteien selbst festsetzen kann.

Im zu entscheidenden Falle begehrte der Kläger die Zahlung eines Bonusanspruches, dessen Höhe er in das Ermessen des Gerichtes stellte. Zuvor hatte der Arbeitgeber die Bonuszahlung für das Jahr auf null festgesetzt. Diese Festsetzung erklärte das BAG für unverbindlich. Die Leistungsbestimmung hat in einem solchen Fall gemäß § 315 Abs. 3 S. 2 BGB durch das Gericht zu erfolgen. Grundlage für die Entscheidung ist dabei der Sachvortrag der Parteien. Eine Darlegungs- und Beweislast im prozessualen Sinne soll es laut BAG in einem solchen Fall nicht geben. Äußert sich wie im entscheidenden Falle der Arbeitgeber zu entscheidungserheblichen Faktoren, wie z. B. der Höhe des Bonustopfes aus dem der Bonus gezahlt werden soll, nicht, kann dies nicht zu Lasten des Arbeitnehmers gehen, da diese Faktoren regelmäßig außerhalb seines Kenntnisbereiches liegen. Vielmehr soll das Gericht aufgrund der sonstigen aktenkundig gewordenen Umstände wie beispielswiese die Höhe der Leistungen in den Vorjahren, wirtschaftlichen Kennzahlen oder Ergebnis einer Leistungsbeurteilung die Bonushöhe festsetzen.

PRAXISTIPP

Was früher in den Arbeitsverträgen oft der Freiwilligkeitsvorbehalt für Sonderzahlungen darstellte, ist heute oftmals eine Ermessensvergütung in Form von Bonuszahlungen. Die Festlegung der Höhe der Bonuszahlung muss dabei billigem Ermessen entsprechen, andernfalls die Festsetzung unverbindlich ist und die Höhe des Bonus durch das Gericht selbst festgesetzt werden kann. Insbesondere eine Festsetzung auf null ist nur extremen Ausnahmefällen vorbehalten. In solchen Fällen kann der Arbeitnehmer den Arbeitgeber gemäß § 315 Abs. 3 S. 2 BGB mit dem Ziel verklagen, dass das Arbeitsgericht die Bonushöhe festsetzt.
Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber grundlos die Festlegung der Bonushöhe verzögert bzw. auf Dauer keine Festlegung trifft. Eine solche Klage kann der Arbeitnehmer auch als Zahlungsklage betreiben, d.h. er kann anstatt das Gericht zu bitten die Bonuszahlung nach billigem Ermessen festzusetzen, direkt auf Zahlung des Bonus verklagen.

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