KÜNDIGUNG WÄHREND DES URLAUBS – VERKÜRZTE FRIST ZUR ERHEBUNG DER KÜNDIGUNGSSCHUTZKLAGE

Der Arbeitgeber kann grundsätzlich das Arbeitsverhältnis auch während des Urlaubs kündigen. Das gilt selbst dann, wenn der Arbeitgeber weiß, dass sich der Arbeitnehmer in seinem Urlaub im Ausland befindet. Mit dem Einwurf in den Briefkasten des Arbeitnehmers ist die Kündigung regelmäßig zugegangen und die Drei-Wochen-Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage beginnt zu laufen.