ÜBLICHE SPÄTEHENKLAUSEL IN HINTERBLIEBENENVERSORGUNG VERSTÖßT GEGEN GLEICHBEHANDLUNGSGRUNDSATZ DES AGG

Viele Hinterbliebenenversorgungen haben als Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung Regelungen so genannter „Spätehenklauseln“. Nach solchen Regelungen soll eine Witwen-/Witwerrente nur dann ausgezahlt werden, wenn der versorgungsberechtigte Arbeitnehmer die Ehe vor Vollendung eines bestimmten Lebensjahres geschlossen hat. Sinn einer solchen Regelung soll darin bestehen, die Rücklagen zur Altersversorgung kalkulierbar zu begrenzen.