Corona-Krise – Arbeitsrecht: Aktuelle Fragen und Antworten aus dem Arbeitsverhältnis.

Aktuelles zur Corona-Krise. Hier haben wir die häufigsten Fragen unserer Mandanten zum Arbeitsrecht in der Corona-Krise für Sie zusammengefasst. Sie finden hier Fragen und aktuelle Antworten zum Corona-Virus im Arbeitsrecht:

!!!Wir halten diesen Beitrag in regelmäßig aktuell und ergänzen ihn. Schauen Sie einfach öfter in diesen Blockbeitrag!!!

Hier finden Sie auch unseren früheren Beitrag zum Beginn der Corona-Krise im März 2020.

Aktuelle Fragen aus dem Arbeitsrecht:

  1. Was ist, wenn ein Arbeitnehmer Angst hat sich im Betrieb anzustecken? Kann er zu Hause bleiben?
  2. Was ist, wenn ich Schwanger bin und Angst habe mich anzustecken, kann ich dann zu Hause bleiben?
  3. Muss und darf der Arbeitgeber Schutzmaßnahmen im Betrieb anordnen?
  4. Muss und kann der Arbeitgeber das Tragen von Masken anordnen?
  5. Kann der Arbeitgeber mir verbieten eine Maske zu tragen?
  6. Kann der Arbeitgeber Mitarbeiter vorsorglich nach Hause schicken?
  7. Darf der Arbeitgeber eine ärztliche Untersuchung des Mitarbeiters verlangen?
  8. Der Arbeitnehmer muss seine Kinder betreuen, weil Kitas und Schulen geschlossen sind. Was passiert mit dem Lohnanspruch?
  9. Kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis wegen der Corona-Krise kündigen?

1.Was ist, wenn ein Arbeitnehmer Angst hat sich im Betrieb anzustecken? Kann er zu Hause bleiben?

Nein, grundsätzlich nicht, die Befürchtung sich bei der Arbeit sich anzustecken reicht nicht aus, um der Arbeit fern zu bleiben.
Sofern der Arbeitnehmer nicht erkrankt ist, besteht die arbeitsvertragliche Pflicht die Arbeitsleistung zu erbringen. Bleibt der Arbeitnehmer von sich aus zu Hause, verliert er seinen Lohnzahlungsanspruch und läuft nach entsprechender Abmahnung Gefahr, sogar fristlos gekündigt zu werden. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn im direkten Umfeld des Arbeitsplatzes eine Corona-Infektion bekannt wurde, so dass eine ganz konkrete Gesundheitsgefährdung gegeben ist.

2. Was ist, wenn ich Schwanger bin und Angst habe mich anzustecken, kann ich dann zu Hause bleiben?

Grundsätzlich gilt das unter Ziffer 1) gesagte. Es kommt aber immer auf die Umstände es Einzelfalles und der daraus fließenden Beurteilung an.

Zurzeit gibt es keinen Hinweis, dass Schwangere durch das Coronavirus gefährdeter sind als die allgemeine Bevölkerung. Der Arbeitgeber muss aber im Rahmen einer „Gefährdungsbeurteilung“ immer wieder erneut überprüfen, ob für die Schwangere mit der Tätigkeit eine unverantwortbare Gefährdung am Arbeitsplatz einhergeht, um dann ggf. ein Beschäftigungsverbot auszusprechen.

Im Einzelfall besteht eventuell die Möglichkeit durch den eigenen Arzt ein individuelles Beschäftigungsverbot zu erlangen.

3. Muss und darf der Arbeitgeber Schutzmaßnahmen im Betrieb anordnen?

Ja, die Pflicht Schutzmaßnahmen anzuordnen (zum Beispiel das Tragen von Handschuhen und Mundschutz, etc.) ergibt sich aus der arbeitgeberseitigen Fürsorgepflicht. Die Umsetzung von Schutzmaßnahmen obliegt der Verantwortung des Arbeitgebers. Er hat dazu im Einzelfall eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen, um dann über die konkreten Schutzmaßnahmen zu entscheiden.

4. Muss und kann der Arbeitgeber das Tragen von Masken anordnen?

Seit dem 27. April 2020 besteht in Bayern die Pflicht, als Kunde von Ladengeschäften, Einkaufszentren und Kaufhäusern des Einzelhandels sowie bei der Nutzung von Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs und der hierzu gehörenden Einrichtungen eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.

In Betrieben des Groß- und Einzelhandels sowie Dienstleistungsbetrieben mit Kundenverkehr gilt in Bayern für die Kunden und ihre Begleitpersonen sowie für das Personal die Maskenpflicht (Stand 6. Mai 2020).

Sollte Ihre Arbeitsstätte keinen Kundenverkehr haben gilt (aktuell: 07.05.2020) keine allgemeine Maskenpflicht.

Dringend empfohlen wird allerdings das Tragen einer Maske überall dort, wo der Mindestabstand von 1,50 Metern nicht eingehalten werden kann. Ergibt sich nach der Beurteilung des Arbeitgebers eine Gefährdung am Arbeitsplatz, kann er anordnen eine Maske am Arbeitsplatz zu tragen.

5. Kann der Arbeitgeber mit verbieten eine Maske zu tragen?

Ja. Ergibt sich nach der Gefährdungsbeurteilung des Arbeitgebers, dass der Mindestabstand gewahrt ist und auch sonst keinerlei erhöhtes Ansteckungsrisiko vorliegt, ist auch der Fall denkbar, dass Ihr Arbeitgeber Sie anweist keine Maske während der Arbeit zu tragen. Dies ist denkbar, zum Beispiel bei der Teilnahme an einer Videokonferenz oder beim Telefonieren in Einzelbüros.

6. Kann der Arbeitgeber Mitarbeiter vorsorglich nach Hause schicken?

Aus der arbeitgeberseitigen Fürsorgepflicht ergibt sich, dass der Arbeitgeber seine Mitarbeiter auch vorsorglich anweisen kann zu Hause zu bleiben, bzw. im Home-Office zu arbeiten.

Strittig, und von den Arbeitsgerichten noch im Nachgang zu klären, ist ob in der jetzigen Situation einseitig Home-Office angeordnet werden darf. Unter normalen Umständen bedürfte es einer Zustimmung des Arbeitnehmers.

Schickt der Arbeitgeber seine Mitarbeiter aus Vorsichtsgründen nach Hause, bleibt der Lohnanspruch vollständig bestehen. Die Mitarbeiter sind damit unter Fortzahlung der Vergütung von der Arbeitsleistung freigestellt.

7. Darf der Arbeitgeber eine ärztliche Untersuchung des Mitarbeiters verlangen?

Grundsätzlich darf der Arbeitgeber nicht in das geschützte Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers eingreifen. D.h. dass grundsätzlich eine medizinische Untersuchung nur im Ausnahmefall angeordnet werden kann. Bestehen jedoch begründete Verdachtsmomente wie Husten oder Fieber, oder die Rückkehr aus einem Hochrisikogebiet, dürfte ein solcher Ausnahmefall vorliegen. Der Arbeitnehmer ist dann zumindest verpflichtet Auskunft über sein Befinden, Symptome und seinen letzten Aufenthalt preiszugeben, damit der Arbeitgeber entsprechende Vorsichtsmaßnahmen ergreifen kann. Sollte eine Corona-Infektion nachgewiesen sein, wird ohnehin das Gesundheitsamt benachrichtig. Dieses wird dann im begründeten Fall auch den Arbeitgeber informieren, damit dieser entsprechende Vorkehrungen gegen die Ausbreitung der Infektion treffen kann.

8. Der Arbeitnehmer muss seine Kinder betreuen, weil Kitas und Schulen geschlossen sind. Was passiert mit dem Lohnanspruch?

Der Arbeitnehmer muss alles ihm zumutbare unternehmen, um die Betreuung seiner Kinder anderweitig zu organisieren. Erst wenn ihm das nicht gelingt, hat er ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 275 Abs. 3 BGB, d.h. er kann zur Kinderbetreuung zuhause bleiben, ohne dass er Sanktionen seines Arbeitsgebers befürchten muss. Dabei erhält er aber grundsätzlich keinen Lohn und unter den Juristen ist auch umstritten, ob es nicht wenigstens vorrübergehend (maximal 10 Tage) Lohnfortzahlung nach § 616 BGB geben kann, sofern dieser im Arbeitsvertag nicht ausgeschlossen ist.  

Dass in dieser Situation der Arbeitnehmer ggf. keinen Lohn erhält, hat inzwischen auch der Gesetzgeber erkannt und am 28.03.2020 das „Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ in Kraft gesetzt und insbesondere in § 56 Infektionsschutzgesetz einen Absatz 1a einfügt. Dieser wurde mit Wirkung vom 19.11.2020 wieder geändert und nun lautet 56 Absatz 1a Infektionsschutzgesetz:

„Eine erwerbstätige Person erhält eine Entschädigung in Geld, wenn

1. Einrichtungen zur Betreuung von Kindern, Schulen oder Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen von der zuständigen Behörde zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen oder übertragbaren Krankheiten auf Grund dieses Gesetzes vorübergehend geschlossen werden oder deren Betreten, auch aufgrund einer Absonderung, untersagt wird,

2. die erwerbstätige Person ihr Kind, das das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist, in diesem Zeitraum selbst beaufsichtigt, betreut oder pflegt, weil sie keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit sicherstellen kann, und

3. die erwerbstätige Person dadurch einen Verdienstausfall erleidet.

Anspruchsberechtigte haben gegenüber der zuständigen Behörde, auf Verlangen des Arbeitgebers auch diesem gegenüber, darzulegen, dass sie in diesem Zeitraum keine zumutbare Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherstellen können. Ein Anspruch besteht nicht, soweit eine Schließung ohnehin wegen der Schul- oder Betriebsferien erfolgen würde. Im Fall, dass das Kind in Vollzeitpflege nach § 33 des Achten Buches Sozialgesetzbuch in den Haushalt aufgenommen wurde, steht der Anspruch auf Entschädigung den Pflegeeltern zu.“

Der Anspruch setzt also voraus, dass

– aus Anlass einer Infektion oder zu deren Verhinderung durch die Behörde der Kindergarten, Schule, etc., geschlossen wurde, bzw. nicht betreten werden darf,

– der Sorgeberechtige erwerbstätig ist und für ein unter zwölfjähriges bzw. behindertes Kind

nunmehr selbst die Kinderbetreuung vornimmt und dadurch

– einen Verdienstausfall erleidet und es

keine anderen zumutbaren Betreuungsmöglichkeiten gibt und

– der Zeitraum außerhalb der Schulferien liegt.

Entschädigung wird in Höhe von 67 Prozent des entstandenen Verdienstausfalls für längstens sechs Wochen gewährt. Für jeden vollen Monat wird höchstens ein Betrag von 2.016,- EUR gewährt.

9. Kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis wegen der Corona-Krise kündigen?

JA, aber zunächst einmal: es gibt KEINE Kündigung „wegen Corona“.

Wenn sie länger als 6 Monate angestellt sind und in einem Betrieb mit mehr als 10 vollzeitbeschäftigte Angestellte arbeiten, findet das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) und damit der allgemeine Kündigungsschutz Anwendung. Die Kündigung muss dann sozial gerechtfertigt sein und ist gerichtlich voll überprüfbar.

Aber auch darüber hinaus kann eine Kündigung aus anderen Gründen unwirksam sein. Prüfen Sie vorab bitte:

– ist die Kündigung unterschrieben?

– wurde die Kündigung von jemanden unterschrieben der dazu bevollmächtigt ist?

– besteht ggf ein besonderer Kündigungsschutz?

– wurde der Betriebsrat angehört?

– wurden gleichzeitig mehrere Mitarbeiter gekündigt, so dass es einer Massenentlassungsanzeige bedurft hätte?

Melden Sie sich am besten sofort bei uns, wenn Sie die Kündigung erhalten haben. Wir prüfen die Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage und planen mit Ihnen gemeinsam die weiteren Schritte.


HINWEIS:  Rufen Sie uns frühzeitig an und vereinbaren Sie einen Beratungstermin! Unsere Fachanwälte für Arbeitsrecht in München klären Ihre Handlungsmöglichkeiten und verteidigen Sie bei unberechtigter Kündigung.

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