Familienpflegezeitgesetz: Anspruch und Voraussetzungen

Was ist das Familienpflegezeitgesetz?

Das Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) ist eine gesetzliche Regelung, die es Arbeitnehmern ermöglicht, ihre Arbeitszeit zu reduzieren, um nahe Angehörige zu pflegen. Ziel ist es, eine bessere Vereinbarkeit von Beruf und familiärer Pflege zu gewährleisten. Arbeitnehmer haben nach diesem Gesetz das Recht, bis zu 24 Monate in Teilzeit zu arbeiten, um die Pflege eines Familienmitglieds zu übernehmen, ohne den Arbeitsplatz zu verlieren.

Anspruch auf Familienpflegezeit

Der Anspruch auf Familienpflegezeit richtet sich an Arbeitnehmer, die nahe Angehörige pflegen möchten. Als nahe Angehörige gelten unter anderem:

  • Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner
  • Eltern, Großeltern
  • Geschwister
  • Schwiegereltern
  • Kinder, Enkelkinder

Die Pflege muss in häuslicher Umgebung erfolgen, und es muss eine Pflegebedürftigkeit vorliegen, die durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung festgestellt wurde.

Voraussetzungen für den Anspruch

Um Familienpflegezeit in Anspruch zu nehmen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Es muss ein bestehendes Arbeitsverhältnis vorliegen.
  • Das Unternehmen des Arbeitgebers muss mindestens 26 Beschäftigte haben (ohne Auszubildende).
  • Es muss ein pflegebedürftiger naher Angehöriger vorhanden sein, der in häuslicher Umgebung gepflegt wird.

Der Anspruch auf Familienpflegezeit gilt jedoch nicht für geringfügig Beschäftigte (Minijobber). Es besteht zudem kein generelles Recht auf Familienpflegezeit in Unternehmen mit weniger als 26 Mitarbeitern, jedoch kann eine freiwillige Vereinbarung mit dem Arbeitgeber getroffen werden.

Wie funktioniert die Familienpflegezeit?

Während der Familienpflegezeit kann die Arbeitszeit auf bis zu 15 Stunden pro Woche reduziert werden. Die Höchstdauer der Familienpflegezeit beträgt 24 Monate. Der Arbeitnehmer muss die Familienpflegezeit mindestens acht Wochen vor ihrem geplanten Beginn schriftlich beim Arbeitgeber beantragen. In der Regel wird die Reduzierung der Arbeitszeit und der genaue Umfang der Teilzeit in einer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber festgelegt.

Besonderer Kündigungsschutz während der Familienpflegezeit

Während der Familienpflegezeit besteht ein besonderer Kündigungsschutz. Dieser beginnt mit der Ankündigung der Familienpflegezeit, spätestens jedoch acht Wochen vor ihrem Beginn, und endet mit dem Abschluss der Pflegezeit. Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis nur in besonders schwerwiegenden Fällen kündigen, wenn die zuständige Behörde dem zustimmt.

Pflegeunterstützungsgeld und finanzielle Unterstützung

Während der Familienpflegezeit erhalten Arbeitnehmer keine direkte Lohnfortzahlung, jedoch besteht die Möglichkeit, finanzielle Unterstützung in Form eines zinslosen Darlehens vom Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben zu erhalten. Dieses Darlehen hilft, den Einkommensverlust durch die reduzierte Arbeitszeit abzufedern. Es wird in monatlichen Raten ausgezahlt und muss nach Ende der Pflegezeit zurückgezahlt werden.

Das Pflegeunterstützungsgeld ist eine weitere finanzielle Hilfe, die jedoch nur für eine kurzzeitige Arbeitsverhinderung von bis zu zehn Tagen in Anspruch genommen werden kann. Dieses Geld dient zur Abdeckung des Lohnausfalls, wenn ein Arbeitnehmer kurzfristig einen Angehörigen pflegen muss.

Unterschied zur Pflegezeit

Das Familienpflegezeitgesetz darf nicht mit dem Pflegezeitgesetz verwechselt werden. Beide Gesetze ermöglichen Arbeitnehmern, sich um die Pflege von Angehörigen zu kümmern, haben jedoch unterschiedliche Regelungen:

  • Pflegezeit: Hierbei kann ein Arbeitnehmer bis zu sechs Monate vollständig oder teilweise freigestellt werden, um einen pflegebedürftigen Angehörigen zu betreuen.
  • Familienpflegezeit: Dieses Gesetz ermöglicht eine Reduzierung der Arbeitszeit auf bis zu 15 Stunden pro Woche für maximal 24 Monate, während der Arbeitnehmer weiterhin teilweise beruflich tätig ist.

Rückkehr an den Arbeitsplatz nach der Familienpflegezeit

Nach Ende der Familienpflegezeit haben Arbeitnehmer das Recht, wieder zu ihrer ursprünglichen Arbeitszeit zurückzukehren. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dies zu ermöglichen und den Arbeitnehmer zu den vorherigen Bedingungen weiter zu beschäftigen. Eine Rückkehr zur vollen Arbeitszeit ist in der Regel nahtlos nach Beendigung der Familienpflegezeit möglich.

Antragstellung und Formvorschriften

Der Antrag auf Familienpflegezeit muss schriftlich beim Arbeitgeber eingereicht werden. Dabei sollten folgende Angaben enthalten sein:

  • Name des pflegebedürftigen Angehörigen
  • Der Zeitraum, für den die Familienpflegezeit in Anspruch genommen werden soll
  • Der gewünschte Umfang der Arbeitszeitreduzierung

Wird die Familienpflegezeit beantragt, sollte der Arbeitnehmer bereits vorab klären, wie die Pflege konkret organisiert wird und welche weiteren Unterstützungen möglicherweise erforderlich sind. Das Gespräch mit dem Arbeitgeber über die Arbeitszeitreduzierung sollte rechtzeitig erfolgen, um eine einvernehmliche Regelung zu treffen.

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