Schwerbehinderung im Arbeitsrecht: Rechte und Schutzmaßnahmen

Was bedeutet Schwerbehinderung im Arbeitsrecht?

Eine Schwerbehinderung liegt vor, wenn eine Person einen Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 hat. Schwerbehinderte Menschen haben im Arbeitsrecht besondere Schutzrechte, die ihre Teilhabe am Berufsleben sichern. Diese Rechte umfassen unter anderem besonderen Kündigungsschutz, Zusatzurlaub und Nachteilsausgleiche.

Rechtsgrundlagen für schwerbehinderte Arbeitnehmer

Die rechtlichen Regelungen zur Schwerbehinderung im Arbeitsrecht sind im Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) festgelegt. Wichtige Vorschriften finden sich auch im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) und im Kündigungsschutzgesetz (KSchG).

1. Sozialgesetzbuch IX (SGB IX)

Das SGB IX enthält die zentralen Regelungen zur Förderung und zum Schutz schwerbehinderter Menschen im Berufsleben. Es definiert unter anderem den besonderen Kündigungsschutz, die Verpflichtung zur Beschäftigung und den Anspruch auf Zusatzurlaub.

2. Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

Das AGG schützt schwerbehinderte Arbeitnehmer vor Benachteiligung am Arbeitsplatz, insbesondere bei der Einstellung, Beförderung oder Kündigung.

3. Kündigungsschutzgesetz (KSchG)

Das KSchG gilt für schwerbehinderte Arbeitnehmer mit zusätzlichen Schutzmechanismen. Eine Kündigung ist nur mit Zustimmung des Integrationsamts möglich.

Rechte von schwerbehinderten Arbeitnehmern

Schwerbehinderte Arbeitnehmer haben eine Reihe besonderer Rechte, um Benachteiligungen im Berufsleben auszugleichen.

1. Anspruch auf Zusatzurlaub

Schwerbehinderte Arbeitnehmer haben gemäß § 208 SGB IX Anspruch auf fünf zusätzliche Urlaubstage pro Jahr bei einer regulären 5-Tage-Woche. Bei einer abweichenden Wochenarbeitszeit erhöht oder verringert sich der Anspruch anteilig.

2. Besonderer Kündigungsschutz

Schwerbehinderte Arbeitnehmer genießen einen besonderen Kündigungsschutz. Eine Kündigung durch den Arbeitgeber ist nur mit vorheriger Zustimmung des Integrationsamts zulässig. Dieser Schutz gilt nach sechs Monaten Betriebszugehörigkeit.

3. Anspruch auf Teilzeitarbeit

Schwerbehinderte Arbeitnehmer haben das Recht, eine Reduzierung ihrer Arbeitszeit zu beantragen, wenn dies aus gesundheitlichen Gründen erforderlich ist.

4. Nachteilsausgleiche

Zu den Nachteilsausgleichen gehören unter anderem:

  • Kostenübernahme für Arbeitsplatzausstattung durch das Integrationsamt
  • Finanzielle Zuschüsse für den Arbeitgeber bei der Einstellung schwerbehinderter Menschen
  • Möglichkeit früherer Renteneintritte

Pflichten des Arbeitgebers

Arbeitgeber mit mindestens 20 Arbeitsplätzen sind gesetzlich verpflichtet, mindestens 5 % dieser Stellen mit schwerbehinderten Menschen zu besetzen.

1. Beschäftigungspflicht

Erfüllt ein Unternehmen die gesetzliche Beschäftigungsquote nicht, muss es eine Ausgleichsabgabe zahlen, deren Höhe sich nach der Anzahl der nicht besetzten Pflichtplätze richtet.

2. Schutz vor Diskriminierung

Der Arbeitgeber darf schwerbehinderte Menschen nicht wegen ihrer Behinderung benachteiligen. Eine ungerechtfertigte Benachteiligung kann Schadensersatzansprüche nach dem AGG auslösen.

3. Barrierefreiheit und Arbeitsplatzgestaltung

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Arbeitsplatz so zu gestalten, dass schwerbehinderte Arbeitnehmer ihre Tätigkeit ausführen können. Dazu gehört beispielsweise die Bereitstellung ergonomischer Möbel oder technischer Hilfsmittel.

Schwerbehinderung und Bewerbung

Schwerbehinderte Menschen haben bei Bewerbungen besondere Rechte:

  • Öffentliche Arbeitgeber sind verpflichtet, schwerbehinderte Bewerber bei gleicher Qualifikation bevorzugt einzustellen.
  • Bei Bewerbungen müssen schwerbehinderte Menschen ihre Behinderung nicht offenlegen. Eine Offenlegung kann jedoch vorteilhaft sein, um Schutzrechte in Anspruch zu nehmen.

Widerspruch gegen eine Kündigung

Wenn ein schwerbehinderter Arbeitnehmer gekündigt wird, kann er innerhalb von drei Wochen Klage beim Arbeitsgericht einreichen. Die Kündigung kann unwirksam sein, wenn:

  • Die Zustimmung des Integrationsamts fehlt
  • Kein ausreichender Kündigungsgrund vorliegt
  • Gegen den besonderen Kündigungsschutz verstoßen wurde

Streitigkeiten und rechtliche Unterstützung

Bei Problemen im Arbeitsverhältnis können schwerbehinderte Arbeitnehmer Unterstützung durch den Betriebsrat, die Schwerbehindertenvertretung oder das Integrationsamt erhalten.

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