Geschäftsfähigkeit im Arbeitsrecht: Definition und Stufen
Was ist Geschäftsfähigkeit?
Die Geschäftsfähigkeit beschreibt die Fähigkeit einer Person, Rechtsgeschäfte wirksam abzuschließen, wie zum Beispiel Arbeitsverträge oder andere rechtliche Vereinbarungen. Geschäftsfähigkeit ist eine grundlegende Voraussetzung im deutschen Recht, um Verträge verbindlich eingehen zu können. Im Arbeitsrecht betrifft dies vor allem die Frage, ob Arbeitnehmer und Arbeitgeber in der Lage sind, rechtlich wirksame Arbeitsverträge oder andere arbeitsrechtliche Vereinbarungen abzuschließen.
Die Geschäftsfähigkeit wird im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt und ist in verschiedenen Stufen unterteilt. Diese Stufen hängen vom Alter und geistigen Zustand der Person ab und legen fest, inwieweit eine Person rechtlich handlungsfähig ist.
Die Stufen der Geschäftsfähigkeit
Im deutschen Recht gibt es drei Stufen der Geschäftsfähigkeit: die Geschäftsunfähigkeit, die beschränkte Geschäftsfähigkeit und die volle Geschäftsfähigkeit. Diese Stufen bestimmen, ob und in welchem Umfang eine Person Rechtsgeschäfte wie Arbeitsverträge abschließen kann.
1. Geschäftsunfähigkeit
Personen, die als geschäftsunfähig gelten, können keine wirksamen Rechtsgeschäfte abschließen. Geschäftsunfähig sind gemäß § 104 BGB:
- Kinder unter sieben Jahren
- Menschen, die sich in einem dauerhaften Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befinden und dadurch nicht in der Lage sind, ihre Handlungen zu verstehen
Für geschäftsunfähige Personen können nur gesetzliche Vertreter, wie Eltern oder Betreuer, Rechtsgeschäfte vornehmen. Im Arbeitsrecht bedeutet dies, dass ein Arbeitsvertrag mit einer geschäftsunfähigen Person unwirksam wäre. Stattdessen müssen die gesetzlichen Vertreter den Vertrag im Namen der geschäftsunfähigen Person abschließen.
2. Beschränkte Geschäftsfähigkeit
Personen, die zwischen sieben und 18 Jahre alt sind, gelten als beschränkt geschäftsfähig. Das bedeutet, dass sie in bestimmten Fällen Rechtsgeschäfte abschließen können, jedoch nur mit Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters. Diese Regelung ist in § 106 BGB festgelegt.
Im Arbeitsrecht bedeutet dies, dass Jugendliche ab dem vollendeten 15. Lebensjahr zwar einen Arbeitsvertrag abschließen können, dieser jedoch nur wirksam ist, wenn die Erziehungsberechtigten zustimmen. Es gibt jedoch eine Ausnahme: Wenn der Arbeitsvertrag lediglich rechtliche Vorteile für den Jugendlichen hat, wie etwa die Auszahlung eines Lohns, oder wenn es sich um ein sogenanntes „Taschengeldgeschäft“ handelt, ist die Zustimmung der Eltern nicht erforderlich.
3. Volle Geschäftsfähigkeit
Personen ab 18 Jahren gelten als voll geschäftsfähig. Dies bedeutet, dass sie ohne Zustimmung Dritter in der Lage sind, Rechtsgeschäfte abzuschließen. Im Arbeitsrecht sind volljährige Arbeitnehmer uneingeschränkt in der Lage, Arbeitsverträge zu unterzeichnen und andere arbeitsrechtliche Vereinbarungen zu treffen. Sie können eigenständig vertragliche Verpflichtungen eingehen und diese auch durchsetzen oder kündigen.
Relevanz der Geschäftsfähigkeit im Arbeitsrecht
Die Geschäftsfähigkeit spielt im Arbeitsrecht eine wichtige Rolle, da sie bestimmt, wer rechtswirksam Arbeitsverträge und andere Vereinbarungen eingehen kann. Ein Arbeitsvertrag, der mit einer geschäftsunfähigen Person geschlossen wird, ist nichtig. Im Falle der beschränkten Geschäftsfähigkeit ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich, um die Wirksamkeit des Arbeitsvertrags zu gewährleisten.
Arbeitsverträge mit Minderjährigen
Minderjährige ab 15 Jahren können unter bestimmten Bedingungen eine Beschäftigung aufnehmen, zum Beispiel im Rahmen eines Schülerjobs oder einer Berufsausbildung. Der Arbeitsvertrag muss jedoch von den Eltern oder Erziehungsberechtigten genehmigt werden, um rechtswirksam zu sein. Diese Regelungen sind besonders relevant, wenn es um Jugendarbeitsschutz und den Schutz vor Überforderung oder unangemessenen Arbeitsbedingungen geht.
Für Kinder unter 15 Jahren gelten strenge Regeln. Hier dürfen in der Regel keine Arbeitsverträge abgeschlossen werden, es sei denn, es handelt sich um Ausnahmen, wie das Verteilen von Zeitungen oder leichte Tätigkeiten, die im Rahmen des Jugendarbeitsschutzgesetzes erlaubt sind.
Geschäftsfähigkeit und Kündigung von Arbeitsverträgen
Auch die Kündigung eines Arbeitsvertrages erfordert Geschäftsfähigkeit. Eine geschäftsunfähige Person kann eine Kündigung nicht wirksam aussprechen oder entgegennehmen. In diesem Fall muss der gesetzliche Vertreter handeln. Für beschränkt geschäftsfähige Personen gilt ebenfalls, dass sie eine Kündigung nur mit Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter erklären oder annehmen können.
Betreuung und Geschäftsfähigkeit
Erwachsene Personen, die aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht in der Lage sind, ihre Angelegenheiten selbst zu regeln, können unter Betreuung gestellt werden. In solchen Fällen kann ein Betreuer die geschäftlichen Angelegenheiten der betroffenen Person regeln, sofern diese gerichtlich angeordnet wurde.
Die Bestellung eines Betreuers bedeutet jedoch nicht automatisch, dass die betroffene Person geschäftsunfähig ist. Der Betreuer übernimmt nur die Angelegenheiten, die im gerichtlichen Beschluss genannt sind. In vielen Fällen bleibt die betroffene Person trotz Betreuung geschäftsfähig und kann weiterhin selbst Verträge abschließen, sofern sie dies im Rahmen ihrer geistigen Möglichkeiten noch kann.
Besondere Regelungen für Arbeitgeber
Auch für Arbeitgeber spielt die Geschäftsfähigkeit eine Rolle. Arbeitgeber müssen sicherstellen, dass die Personen, mit denen sie Arbeitsverträge abschließen, geschäftsfähig sind. Ein Arbeitsvertrag, der mit einer geschäftsunfähigen Person abgeschlossen wird, ist unwirksam, es sei denn, der gesetzliche Vertreter stimmt zu. Arbeitgeber sollten insbesondere bei der Einstellung von minderjährigen Arbeitnehmern darauf achten, dass die Zustimmung der Eltern vorliegt, um rechtliche Komplikationen zu vermeiden.
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