ALLGEMEINES GLEICHBEHANDLUNGSGESETZ – AGG

Im allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) hat der Gesetzgeber das zentrale Verbot der Benachteiligung in Beschäftigung und Beruf wegen den persönlichen Merkmalen der Religion, Rasse, ethnischer Herkunft, politischer Weltanschauung, sexuelle Identität, Geschlecht, Alter und Behinderung geschaffen.

Aus dem AGG ergeben sich insbesondere neben ideeller Entschädigung (§ 15 Abs.2 AGG), Ansprüche auf Beseitigung der Benachteiligung und Schadensersatz (§ 21 AGG). Hierbei kann der Geschädigte auf eine gesetzliche Beweislastregelung (§ 22 AGG) zurückgreifen.